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Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes, insbesondere zur Bewertung des Grundvermögens im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle, an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) vom 14. Juli 2021, BGBl I, S. 2805, für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 angepasst.

Infolge dieser Änderungen haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun mit gleichlautenden Erlassen (AEBew JStG 2022 vom 20.03.2023 – FM3-S 3010-6/9) reagiert. In diesen werden Einzelheiten zu den Änderungen des Bewertungsgesetzes ausführlich erläutert und durch zahlreiche Beispiele veranschaulicht.

Die Ländererlasse sind für alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 anzuwenden.

Den Text des AEBewG JStG 2022 vom 20.03.2023 – FM3-S 3010-6/9 finden Sie hier.