0591 912 51 0 info@gehring-partner.de

Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Besondere Bedeutung für Grundstücks-GbRs

Mit Beginn des Jahres 2024 tritt eine große Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Die damit einhergehende Einführung eines Gesellschaftsregisters bringt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs/BGB-Gesellschaften) wesentliche Veränderungen mit sich.

Gerne beraten wir Sie dazu ausführlicher. Melden Sie sich dazu bei uns unter 0591 912 51 0 oder info@gehring-partner.de.

Felix Englert

Felix Englert

Rechtsanwalt | Steuerberater | Fachanwalt für Steuerrecht

Dr. Marius Rakers

Dr. Marius Rakers

Rechtsanwalt

Außerdem sollten die Gesellschafter die folgenden Hinweise beachten:

  1. Eine allgemeine Pflicht zur Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister besteht nicht.
  2. Empfohlen ist die Eintragung im Gesellschaftsregister für solche GbRs, die Immobilienvermögen halten (sog. Grundstücks-GbRs) oder an weiteren eingetragenen Gesellschaften beteiligt sind (sog. Beteiligungs-GbRs). So können Grundstücksgeschäfte einer GbR ab dem Jahr 2024 nur dann im Grundbuch eingetragen und damit wirksam werden, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister verzeichnet ist.
  3. Eine Anmeldung von GbRs zum Gesellschaftsregister ist vor dem 1. Januar 2024 nicht möglich.
  4. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und notariell zu beglaubigen. Einzutragen sind Name, Sitz, Anschrift, Gesellschafter und Gegenstand der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung. Veränderungen dieser Angaben sind im Gesellschaftsregister stets zu aktualisieren, um eine Rechtsscheinshaftung zu vermeiden. Der Gesellschaftsvertrag wird nicht veröffentlicht. Die Gesellschaft trägt nach der Eintragung den Zusatz „eGbR“.
  5. Gibt es am gleichen Sitz bereits eine ähnlich benannte Gesellschaft im Gesellschafts- oder Handelsregister, könnte dies ein Eintragungshindernis für Ihre Gesellschaft darstellen.
  6. Ertragsteuerlich bleibt nach der Reform alles beim Alten. Durch die Eintragung im Gesellschaftsregister verändert sich auch der Status als Kleingewerbe nicht, da die Gesellschaft nicht zu einem kaufmännischen Gewerbe im Sinne des HGB wird. Die Rückkehr von der eGbR zu einer nicht registrierten GbR ist nicht möglich.
  7. Da die Amtsgerichte zum Jahresbeginn eine Vielzahl von Anmeldungen erhalten werden, empfehlen wir, anvisierte Grundstücksgeschäfte von GbRs möglichst noch vor dem Jahreswechsel umzusetzen. Außerdem sollten Sie bereits im Gesellschafterkreis für das kommende Jahr eine Entscheidung hinsichtlich der Anmeldung zum Gesellschaftsregister vorbereiten.
  8. Die eingetragene GbR ist zusätzlich zum Transparenzregister zu melden. Bei diesem Vorgang unterstützen wir Sie ebenfalls gerne.
  9. Die wenigen Änderungen im materiellen GbR-Recht erfordern lediglich selten eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages.

    Wenn Sie Ihren persönlichen Handlungsbedarf individuell besprechen möchten, freuen wir uns, von Ihnen zu hören.