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Gesetzliche Pausenregelungen im Minijob: Arbeitszeit und Pausen im DetailPausen und Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sorgt dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßige Pausen einlegen können. Das gilt auch für Minijobs. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten gesetzlich festgelegte Ruhepausen zu gewähren, um deren Gesundheit zu schützen. Der Begriff "Pause" ist im Gesetz nicht eindeutig definiert. In der Regel versteht man unter einer Ruhepause eine Unterbrechung der Arbeitszeit, in der die Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Beschäftigte können ihre Ruhepause frei gestalten. Sie können die Pause zum Beispiel zum Essen oder für einen kurzen Spaziergang nutzen. Der genaue Zeitpunkt der Pause muss nicht festgelegt werden, aber es muss ein Zeitraum definiert sein, in dem sie genommen werden kann. Wichtig ist die Dauer der Pause. Diese hängt von der Arbeitszeit ab:
Diese Vorgaben sind die gesetzlich festgelegten Mindestpausen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auch längere Pausen anbieten, wenn sie wollen. Die Pausenzeiten können auch aufgeteilt werden. Jede Teilpause muss aber mindestens 15 Minuten lang sein. Freiwillige Pausen im Minijob: Was gilt bei kürzeren Arbeitszeiten? Bei kürzeren Arbeitszeiten können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit ihren Minijobbern freiwillige Pausen vereinbaren, die jedoch nicht verpflichtend sind.
Erholung ist Pflicht: Auf Pausen kann nicht verzichtet werden Wichtig: Egal, wie Minijobberinnen und Minijobber ihre Pause einteilen - sie müssen Pausen machen! Beschäftigte können nicht auf eine Pause verzichten, um früher Feierabend zu machen. Auch im Arbeitsvertrag können Pausenregelungen nicht ausgeschlossen werden. Beispiel für eine Pause im Minijob: Ein Minijobber arbeitet immer montags für jeweils 4 Stunden im Supermarkt. Da er weniger als 6 Stunden arbeitet, muss der Arbeitgeber ihm keine Pause gewähren. Eine freiwillige Ruhepause kann jedoch vereinbart werden. So beginnt der Minijobber um 8 Uhr und hat inklusive freiwilliger Pause von 15 Minuten um 12:15 Uhr Feierabend. Krankheitsbedingt hilft der Minijobber zusätzlich am Freitag für 7 Stunden aus. An diesem Tag überschreitet seine Arbeitszeit 6 Stunden. Der Arbeitgeber muss ihm dann eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten gewähren. Beginnt sein Arbeitstag um 10 Uhr, so muss er - inklusive seiner Pause - bis 17:30 Uhr arbeiten. Raucherpausen & Co: Diese Pausen werden nicht bezahlt Pausen zählen nicht als Arbeitszeit und werden nicht bezahlt. Das heißt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Pausenzeit nicht vergüten müssen. Auch das ist gesetzlich im Arbeitsrecht geregelt. Raucherpausen zählen ebenso nicht zur Arbeitszeit. Sie werden weder vergütet noch besteht ein Anspruch auf Raucherpausen. Viele Arbeitgeber regeln Raucherpausen gesondert. Kurze Unterbrechungen, wie zum Beispiel der Gang zur Toilette, zählen jedoch zur Arbeitszeit und müssen bezahlt werden. Störungen: Betriebspausen als Sonderfall Eine Ausnahme bilden sogenannte Betriebspausen, die durch technische oder organisatorische Gründe entstehen - etwa bei Maschinenstörungen oder Stromausfall. In solchen Fällen stehen Beschäftigte bereit, die Arbeit wieder aufzunehmen, wenn es weitergeht. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit und müssen bezahlt werden. Auch im Minijob: Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen Neben den Pausen während des Arbeitstages schreibt das Arbeitszeitgesetz auch Mindest-Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen vor. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten Arbeitstages müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Damit Beschäftigte nicht an sieben Tagen in der Woche arbeiten müssen, ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Für bestimmte Branchen bzw. Berufe gibt es aber Ausnahmen von der Regel, weil die Arbeit nicht ausschließlich an Werktagen erledigt werden kann. Dies gilt beispielsweise in der Gastronomie, in Verkehrsbetrieben, für Feuerwehrleute oder Krankenschwestern. Besondere Regelungen für Jugendliche Für Jugendliche unter 18 Jahren gibt es strengere Regeln, die ihre Gesundheit schützen sollen. Es gelten die speziellen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Diese Regeln betreffen auch die Arbeitszeiten und Pausen, die für minderjährige Beschäftigte gelten. Arbeitszeiten für Jugendliche:
Pausenregelungen für Jugendliche:
Besonderer Schutz: Diese Einschränkungen gelten für schulpflichtige Jugendliche Für schulpflichtige Jugendliche - auch wenn sie 15 oder 16 Jahre alt sind - gelten noch zusätzliche Regeln. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der minijob-zentrale. Fazit: Warum Pausen auch im Minijob wichtig sind Klare Pausenregelungen schaffen ein gesundes Gleichgewicht zwischen Arbeitszeit und Erholung. Regelmäßige Pausen helfen den Beschäftigten, ihre Leistungsfähigkeit zu steigern und motiviert zu bleiben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber profitieren von einer besseren Arbeitsatmosphäre und mehr Motivation bei den Beschäftigten. Die Einhaltung der gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten ist wichtig. Wenn diese Regeln nicht beachtet werden, können hohe Bußgelder drohen. Weitere Informationen zur gesetzlichen Pausenregelung bietet Ihnen auch die Broschüre "Das Arbeitszeitgesetz" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale) |
Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen BerufsträgerEin als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 04.02.2025 - VIII R 4/22 entschieden. Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Klägerin (z.B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder "am Stuhl" behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein. Dem folgte der BFH nicht. Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat. Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen. Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit. |
Doppelte Besteuerung von Renten: Neue GutachtenKlares Ergebnis: Keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen im Kontext einer sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung erforderlich. Mit Beschlüssen jeweils vom 7. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einer sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskläger eine sog. "doppelte Besteuerung" ihrer Rentenbezüge rügten. Die beiden konkret zur Entscheidung stehenden Revisionen wurden durch den X. Senat des BFH jeweils als unbegründet zurückgewiesen. Gleichwohl hatte der erkennende Spruchkörper erstmals umfassende Festlegungen zur Berechnung einer sog. "doppelten Besteuerung" getroffen und war dabei davon ausgegangen, dass eine solche "doppelte Besteuerung" in jedem Einzelfall und "auf den Euro genau" zu vermeiden sei. Obwohl die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde üblicherweise nicht begründet wird, hat sich die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG dezidiert mit dieser vom BFH vertretenen einzelfallbezogenen Sichtweise auseinandergesetzt. Entgegen dem Verständnis des BFH hat das BVerfG ausgeführt, dass ein einzelfallbezogenes Verbot "doppelter Besteuerung" jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass "in jedem Fall" eine "doppelte Besteuerung" zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle "doppelte Besteuerung" von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen im Nachgang dieser Nichtannahmebeschlüsse zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt. Sowohl Herr Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) als auch Herr Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. (ND) kommen in ihrer jeweiligen Expertise übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das geltende - zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte - Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt. Durch v. g. Regelungen hatte der Gesetzgeber den Entfall der prozentualen Begrenzung beim Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen sowie den langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils für Renten aus der Basisversorgung um jährlich nur noch einen halben statt zuvor einem Prozentpunkt - jeweils beginnend mit dem Jahr 2023 - umgesetzt und damit Erwerbs- und Auszahlungsphase strukturell erheblich besser aufeinander abgestimmt. Mit der bestehenden Rechtslage hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise von seiner ihm zustehenden Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht, um die legislative Systemüberleitung von der ehemals vorgelagerten in die vollständige nachgelagerte Besteuerung zu vollziehen. Gleichzeitig stellt diese die Vollziehbarkeit des Steuerrechts im Massenverfahren sicher. Weitere diesbezügliche gesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich. Die Kurzgutachten mit dem Titel "Verfassungsgemäße Ausgestaltung des Übergangs zur nachgelagerten Rentenbesteuerung" bzw. "Das grundgesetzliche Verbot der doppelten Besteuerung und der Entscheidungsraum des Gesetzgebers - Verfassungsrechtliche Stellungnahme unter besonderer Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023" wurden auf der Homepage des BMF veröffentlicht. (Mitteilung BMF-online) |
Der Fiskus zahlt beim Frühjahrsputz mitDer Frühling ist da. Die Vögel zwitschern freudig, die Sonnenstrahlen erwärmen die Luft und beleuchten erbarmungslos den Staub auf den Regalen und die Schlieren an den Fenstern. Da tut sich bei vielen ein innerer Drang auf, sich vom Schmutz und Muff des Winters zu befreien. Es wird gesaugt, gewaschen und poliert, bis alles im Hochglanz erstrahlt. Wer sich beim Frühjahrsputz professionelle Hilfe ins Haus holt, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Denn die Arbeiten einer Putzhilfe oder Reinigungsfirma werden als steuermindernd anerkannt. So einfach geht das Absetzen Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit wiederkehrenden Arbeiten im Haushalt stehen, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Dazu zählen nicht nur Arbeiten im Haushalt, wie Teppiche reinigen, Gardinen waschen oder Fenster putzen. Auch Arbeiten am dazugehörigen Grundstück oder Gehweg fallen darunter. Somit kann das Entfernen von Moos von den Pflastersteinen, Obstbäume schneiden oder Hecke stutzen, steuerliche Vorteile bringen. Entscheidend ist, dass das Dienstleistungsunternehmen eine ordentliche Rechnung ausstellt und dabei zwischen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Verbrauchsmaterial- und Materialkosten unterscheidet. Während die ersten vier Posten auf der Rechnung inklusive Mehrwertsteuer zu 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro absetzbar sind, sind Materialkosten ausgeschlossen. Da die haushaltsnahen Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, können sich spürbare Steuerersparnisse ergeben. Steuerabzug geht nur mit Überweisung Eine Haushaltshilfe, die die Gardinen abhängt und wäscht oder Böden und Treppenhaus wischt, mindert die Steuerlast ebenfalls. Voraussetzung ist jedoch, dass die Putzhilfe bei der Minijobzentrale gemeldet ist. Ein weiterer Fallstrick ist die Barzahlung, welche das Finanzamt nicht anerkennt. Die Vergütung muss unbedingt auf ein Konto überwiesen werden. Dann sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerbonus drin. Diese beiden Steuersparmöglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistung und Minijob, sind miteinander kombinierbar, sodass der gesamte Steuerbonus 4.510 Euro pro Jahr betragen kann. Es muss sich nicht einmal um die Erstwohnung handeln, eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung im EWR-Raum wird ebenso gefördert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftraggeber ein Mieter oder Eigentümer ist. In den Genuss kommt man jedoch nur, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird und die Kosten eingetragen sind. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) |
Renten steigen zum 1. Juli 2025 um 3,74 ProzentNach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Durch die Rentenanpassung wird die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt. Einzelheiten: Bis zum 1. Juli 2025 gilt für das Rentenniveau die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird. Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schließlich spielt auch die für Beschäftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Veränderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht höheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung führt. Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat. (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) |
Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im April 2025?Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden länger gefördert. Die Einkommensgrenzen beim Elterngeld sinken. Die Liste der Berufskrankheiten wurde erweitert. Bei Reisen nach Großbritannien werden elektronische Einreisegenehmigungen notwendig. Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verlängert Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden auch gefördert, wenn sie erst nach Ende 2026 in Betrieb gehen. Die Geltungsdauer für die Förderung wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Weitere Informationen zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz Elterngeld - Einkommensgrenze sinkt Eltern, deren Kinder nach dem 31. März 2025 geboren werden, erhalten nur Elterngeld, wenn sie nicht mehr als 175.000 Euro verdienen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bei Paaren und getrennt erziehenden Eltern wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, bei Alleinerziehenden kommt es auf das alleinige Einkommen an. Weitere Informationen zum Elterngeld Liste der Berufskrankheiten erweitert Drei neue Krankheiten werden in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen: die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung, Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern sowie die chronische obstruktive Bronchitis, einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub. Betroffene sollten sich an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden. Denn sie haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Weitere Informationen zum Berufskrankheitenrecht Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten Erleichterung bei großen, grenzüberschreitenden Verfahren: Wenn internationale Wirtschaftsstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, ist künftig beispielsweise auch Englisch als Verfahrenssprache möglich. Weitere Informationen zum Justizstandort-Stärkungsgesetz Reisen nach Großbritannien - Electronic Travel Authorisation (ETA)-System Ab dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden, dies gilt auch für Dienstreisen. Das Electronic Travel Authorisation (ETA)-System ist bereits freigeschaltet. ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Läuft der Pass ab oder geht er verloren, so muss für den neuen Pass eine neue ETA beantragt werden. Weitere Informationen zu Reise und Sicherheit Angenehmeres Surfen im Internet Weniger Cookie-Banner: Beim Internet-Surfen kann künftig darauf verzichtet werden, immer wieder in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Stattdessen kann die Zustimmung oder Ablehnung dauerhaft hinterlegt werden. Weitere Informationen zur Cookie-Verordnung Nachmeldung aus März 2025: Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften Bildungseinrichtungen wie Musik- oder Volkshochschulen müssen bis Ende 2026 weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Lehrkräfte zahlen, die selbstständig tätig sind. Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts von Juni 2022 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte als Selbstständige arbeiten können. Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungseinrichtungen nun Zeit, um sich auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einzustellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anzupassen. Das Gesetz ist bereits am 1. März in Kraft getreten. Weitere Informationen zur Sozialversicherungspflicht (Mitteilung Bundesregierung online) |
Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäßDas Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erachtet und eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung vom 26. März 2025 wurde mit Spannung erwartet. Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer eingeführt. Voraussetzung für eine solche Ergänzungsabgabe ist ein aufgabenbezogener finanzieller Mehrbedarf des Bundes, hier der Finanzierungsbedarf durch die deutsche Wiedervereinigung. Ein Wegfall dieses Mehrbedarfs könne auch heute noch nicht festgestellt werden,so das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1505/20). Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags bestehe folglich nicht. Mehrbedarf besteht weiterhin Der Bundesfinanzhof gelangte in einer Entscheidung vom Januar 2023 (Entscheidung vom 17.01.2023, Az. IV R 15/20) zu diesem Ergebnis. Angesichts der Bewältigung einer Generationenaufgabe sei der lange Erhebungszeitraum noch im Rahmen. Seit 2021 werden bereits nur noch Gutverdienende sowie Körperschaften belastet. Der Zuschlagsatz zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer beträgt dabei 5,5 Prozent. Im Falle des Kapitalertragsteuerabzugs bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der anfallenden Kapitalertragsteuer. Gesetzgeber muss Entwicklung regelmäßig prüfen Hinsichtlich des Fortbestands des finanziellen Mehrbedarfs hat der Gesetzgeber zwar Spielraum. Bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe trifft ihn allerdings auch eine Beobachtungsobliegenheit. Er muss in gewissen Abständen die Entwicklung prüfen. Dieser Verpflichtung sei der Gesetzgeber durch die Anpassung ab 2021 auch nachgekommen, wodurch sich das Aufkommen deutlich verringerte, von 18,7 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf nur noch 11 Milliarden Euro 2021. Etwa 12,5 Milliarden Euro in 2025 erwartet Rund sechs Millionen steuerpflichtige Personen und etwa 600.000 Kapitalgesellschaften müssen laut dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) den Solidaritätszuschlag weiterhin zahlen. Im vergangenen Jahr betrug das Aufkommen 12,6 Milliarden Euro, für 2025 werden etwa 12,5 Milliarden Euro erwartet. (Mitteilung im Portal STB Web) |
Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die ErhaltungsrücklageLeistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft - beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen - sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 - IX R 19/24 entschieden. Die Kläger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision der Kläger beim BFH hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kläger hatten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schließlich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert. (Pressemitteilung Nummer 010/25 des BFH vom 25.02.2025) |
Die wichtigsten Fakten zum DeutschlandticketDas Deutschlandticket wurde eingeführt, um eine erschwingliche und unkomplizierte Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs zu ermöglichen. Auch für Beschäftigte im Minijob kann es eine interessante Option sein - vor allem, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Hier sind die zentralen Eckpunkte:
Doch wie wirken sich solche Zuschüsse auf die Verdienstgrenze im Minijob aus? Zuschüsse und Verdienstgrenze - worauf ist zu achten? Wer in einem Minijob arbeitet, darf durchschnittlich im Monat maximal 556 Euro verdienen (Stand: 2025). Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese Grenze bezieht sich in der Regel auf den Gesamtbetrag - also sowohl auf den eigentlichen Verdienst als auch auf mögliche Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wenn sie zum Arbeitsentgelt zählen. Zählen Zuschüsse zum Deutschlandticket als Zusatzleistungen? Zuschüsse zum Deutschlandticket sind zusätzliche Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Diese sind steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt. - Die Zahlung des Zuschusses - entweder in Form eines Jobtickets oder als Fahrkostenzuschuss - erfolgt zusätzlich zum laufenden Verdienst. - Der Zuschuss wird maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten des Ticktes gezahlt. Das Ticket kann dann für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, aber auch für alle weiteren Fahrten im Öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Steuerfrei gleich Beitragsfrei? Ja! Sind die Bedingungen erfüllt, ist der Zuschuss nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei. Das bedeutet:
Wichtig zu beachten: Die Steuerfreiheit entfällt, wenn das Deutschlandticket durch Umwandlung eines Teils des Verdienstes finanziert wird - der Zuschuss muss zwingend zusätzlich zum laufenden Verdienst gezahlt werden. So funktioniert das Jobticket in der Praxis In einem Betrieb verdienen Minijobber 556 Euro im Monat - also genau den zulässigen Höchstbetrag. Der Arbeitgeber stellt zusätzlich das Deutschlandticket als Jobticket zur Verfügung. Er leistet einen Zuschuss von 30 Euro monatlich.
Da der Zuschuss steuer- und beitragsfrei ist, weil er die Kosten für das Deutschlandticket nicht übersteigt, bleibt die Minijob-Grenze von 556 Euro unberührt. Der Minijob bleibt bestehen und der Arbeitgeber muss keine zusätzlichen Sozialabgaben zahlen. Vorteile für Minijobber und Arbeitgeber Für Minijobber: - Zusätzliche Unterstützung für Fahrtkosten, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten. - Steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung vom Arbeitgeber. - Günstige und unkomplizierte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs deutschlandweit. Für Arbeitgeber: - Attraktives Zusatzangebot zur Mitarbeiterbindung. - Einsparungen durch Steuer- und Abgabenfreiheit. - Positive Wirkung auf das Betriebsklima und nachhaltige Mobilität. Fazit: Deutschlandticket als attraktive Zusatzleistung Das Deutschlandticket kann eine sinnvolle Ergänzung für Minijobberinnen und Minijobber sein - besonders, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Solange dieser zusätzlich gezahlt wird, bleibt er steuer- und sozialabgabenfrei und hat keine Auswirkungen auf die Verdienstgrenze. Arbeitgeber profitieren ebenfalls, da sie eine attraktive Zusatzleistung bieten können, ohne zusätzliche Abgaben zu leisten. Weitere Informationen Weitere Informationen zum Deutschlandticket finden Sie im Fragen- und Antworten-Katalog der Bundesregierung oder auf der Internetseite von Verkehrsunternehmen bzw. -verbunden. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 06.03.2025) |
Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im März 2025?Die Honorar-Bedingungen für Hausärzte werden verbessert. Der Mindestlohn in der Leiharbeit steigt. Kommt es zu Stromspitzen, gibt es Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen. Die gesetzlichen Neuregelungen im März im Überblick. Mehr Direktvermarktung von Solarstrom Bei Stromspitzen und negativen Preisen erhalten Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen keine staatliche Förderung mehr. Stattdessen sollen sie ihren Solarstrom leichter selbst vermarkten können. für einen flexibleren Betrieb von Biogasanlagen und ihre Anschlussförderung sorgen Änderungen im EEG. Weitere Informationen zum Energiewirtschaftsrecht Treibhausgas-Emissionshandel Der Europäische Emissionshandel gilt bislang vor allem für Energieunternehmen und die energieintensive Industrie, ab 2027 auch für den Gebäude- und Verkehrssektor. Das Gesetz zur Anpassung und Umsetzung der EU-Reform zum Emissionshandel ist am 6. März in Kraft getreten. Weitere Informationen zum EU-Emissionshandel Hausarztberuf soll attraktiver werden Das Gesetz, dass die kommunale Gesundheitsversorgung stärkt, ist nun in Kraft. Das bedeutet bessere Arbeitsbedingungen für Hausärztinnen und -ärzte und mehr Zeit für Patientinnen und Patienten. Weitere Informationen zur Gesundheitsversorgung Beschäftigte in der Leiharbeit erhalten mehr Geld Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten seit 1. März 2025 mehr Geld: Der Mindestlohn ist von 14,00 Euro auf 14,53 Euro gestiegen. Diese Lohnuntergrenze gilt auch für Beschäftigte, die für Verleiher mit Sitz im Ausland arbeiten. Weitere Informationen zur Verordnung über Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerberlassung (Mitteilung bundesregierung-online) |
Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien PhotovoltaikanlagenDer 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (9 K 83/24 - Urteil vom 11. Dezember 2024). Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt sind. Das Gericht stellte fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enthält § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nach Auffassung des Gerichts kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines "Nur-Photovoltaikbetriebs" lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind. Die Entscheidung dürfte für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein. Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen AZ: X R 2/25 geführt wird. (Niedersächsisches Finanzgericht, Presseinformation im Newsletter 3/2025) |
Grunderwerbsteuer bei nachträglich vereinbarten Sonderwünschen zu einer noch zu errichtenden ImmobilieEntgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie sind dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen - so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 30.10.2024 - II R 15/22. Dies gilt allerdings nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat - wie der BFH in einem weiteren Urteil vom selben Tag - Az. II R 18/22 - entschieden hat. Im Verfahren Az. II R 15/22 kauften der Kläger und seine Ehefrau ein Grundstück, auf dem Eigentumswohnungen zu errichten waren; im Verfahren Az. II R 18/22 erwarb der Kläger ein Grundstück, auf dem eine Doppelhaushälfte gebaut werden sollte. Die jeweilige Verkäuferin verpflichtete sich in den Kaufverträgen auch zum Bau der noch nicht errichteten Immobilien. Nach Beginn der Rohbauarbeiten an den jeweiligen Gebäuden äußerten die Kläger Änderungswünsche bei der Bauausführung gegenüber der Verkäuferin ("nachträgliche Sonderwünsche"). Für diesen Fall sahen die Kaufverträge vor, dass die Käufer Mehrkosten für solche nachträgliche Sonderwünsche zu tragen hatten und nur die Verkäuferin diese umsetzen durfte. Das Finanzamt (FA) hielt die Entgelte für die nachträglichen Sonderwünsche für grunderwerbsteuerpflichtig und erließ entsprechende Steuerbescheide gegenüber den jeweiligen Klägern. Klagen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Der BFH gab in den Revisionsverfahren ebenfalls überwiegend dem FA Recht. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gehören auch solche Leistungen zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Die Vorschrift erfasst jedoch nur zusätzliche Leistungen, die nachträglich gewährt werden; zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Käufer bereits bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags verpflichtet, unterliegen schon im Rahmen der Besteuerung des Kaufpreises nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen. Diesen rechtlichen Zusammenhang sah der BFH im Verfahren Az. II R 15/22 darin, dass der Kläger verpflichtet war, die Mehrkosten für nachträgliche Sonderwünsche zu tragen und er diese nach den vertraglichen Regelungen nicht ohne weiteres selbst ausführen lassen durfte, sondern die Ausführung der Verkäuferin oblag. Etwas anders verhielt es sich in der Streitsache Az. II R 18/22. Dort war der rechtliche Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag für den BFH zwar hinsichtlich der zusätzlich gezahlten Entgelte für die nachträglichen Sonderwünsche "Innentüren, Rolllädenmotoren, Arbeiten und Materialien für Bodenbeläge" dadurch gegeben, dass der Kaufvertrag schon selbst Abweichungen von der Bauausführung nach entsprechender Vereinbarung vorsah. In den "Hausanschlusskosten" hingegen sah der BFH keine nachträglich vereinbarten Sonderwünsche. Die Übernahme dieser Entgelte durch den Kläger wurde nämlich nicht nachträglich vereinbart, sondern ergab sich bereits aus dem Grundstückskaufvertrag selbst. (Pressemitteilung Nummer 011/25 des BFH vom 06.03.2025) |
Neue CYBERsicher Notfallhilfe für den MittelstandIm Februar ist im Rahmen der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" gestartet. Damit werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Start-ups unterstützt. Onlinetool "CYBERsicher Notfallhilfe" Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand Was ist "Mittelstand-Digital"? (Auszug aus einer Pressemitteilung des BMWK vom 18.02.2025) |
Erneut mehr Betriebsgründungen als Betriebsaufgaben im Jahr 2024
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 120 900 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,1 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im Jahr 2023. Gleichzeitig stieg die Zahl der vollständigen Aufgaben größerer Betriebe um 2,7 % auf rund 99 200. Dennoch war die Zahl der Betriebsgründungen auch 2024 wie in allen Jahren seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2003 höher als die Zahl der Betriebsaufgaben. Neugründungen nehmen insgesamt um 0,2 % zu Die Gesamtzahl der Neugründungen von Gewerben war im Jahr 2024 mit rund 594 500 um 0,2 % höher als im Jahr 2023. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen nahm ebenfalls um 0,2 % auf rund 716 400 zu. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken. Vollständige Aufgaben um 3,4 % höher als im Vorjahr Die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im Jahr 2024 mit rund 503 400 um 3,4 % höher als im Vorjahr. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 2,7 % auf rund 619 100. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke. Methodische Hinweise: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) gegründet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen gegründete beziehungsweise aufgegebene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt. Ein Kleinunternehmen ist definiert als Unternehmen, dessen Hauptniederlassung durch eine Nicht-Kauffrau oder einen Nicht-Kaufmann gegründet beziehungsweise aufgegeben wird und das nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen beschäftigt zudem keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und besitzt bei der Gründung keine Handwerkskarte. Nebenerwerbsbetriebe sind Betriebe, die neben einer Haupterwerbstätigkeit im gewerblichen Bereich angemeldet werden . (Destatis, Pressemitteilung Nr. 067 vom 21.02.2025) |
Unterschrift reicht nicht - ohne Arbeit keine EntgeltfortzahlungDas Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird. Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen. Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht anzuschließen. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage. (Presseinformation des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.01.2025, L 16 KR 61/24) |
Minijob und Midijob - Wo liegt der Unterschied?Sowohl beim Minijob als auch beim Midijob sind Verdienstgrenzen zu beachten. Diese Grenzen regeln, ob ein Minijob oder ein Midijob vorliegt. Davon hängt unter anderem ab, welche Beiträge zur Sozialversicherung für die Beschäftigung anfallen: Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze? Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der die monatlichen Einkünfte eines Beschäftigten eine festgelegte Grenze nicht überschreiten dürfen. Verdienstgrenze: Seit dem 1. Januar 2025 liegt die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze im Minijob bei maximal 556 Euro. Sozialversicherung: Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie zahlen hier einen kleinen Eigenanteil und erzielen dadurch vollwertige Ansprüche. Wenn sie den Eigenanteil zur Rentenversicherung nicht zahlen wollen, können sie sich davon befreien lassen. In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Im Minijob zahlen sie hier keine Sozialabgaben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen u. a. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Steuern: In der Regel werden Minijobs pauschal durch den Arbeitgeber besteuert. Die Pauschsteuer liegt bei 2 Prozent des Verdienstes. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Einkünfte nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) der Minijobberinnen und Minijobber zu besteuern. Beispiel - Minijob: Ein Beschäftigter arbeitet als Aushilfe im Café. Die Arbeitszeit variiert je nach Bedarf, aber der Verdienst überschreitet im Monatsdurchschnitt nie die Einkommensgrenze von 556 Euro. Das Arbeitsverhältnis fällt daher unter die Regelungen eines Minijobs.
Was ist ein Midijob? Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Ein Midijob liegt vor, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze liegt, aber die Midijob-Verdienstgrenze nicht übersteigt. Midijobberinnen und Midijobber zahlen reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung. Midijob-Zone: Midijobs sind Beschäftigungen, bei denen das monatliche Einkommen von 556,01 Euro bis 2.000 Euro (Stand 2025) liegt - also im sogenannten Übergangsbereich. Sozialversicherung: Im Midijob sind die Beschäftigten grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig, zahlen jedoch nur reduzierte Beiträge. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Midijobbern zahlen im unteren Bereich des Übergangsbereichs höhere Beitragsanteile als im oberen Bereich. Deren Belastung ist im unteren Bereich knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze so hoch wie bei einem Minijob mit ca. 28 Prozent und wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro gleitend auf den üblichen Sozialversicherungsbetrag von ca. 20 Prozent abgeschmolzen. Die Beitragsberechnung kann einfach mit dem Midijob-Rechner der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgen. Steuern: Die Steuerpflicht richtet sich nach den Einkünften des Beschäftigten und wird individuell berechnet. Beispiel - Midijob: Eine Beschäftigte arbeitet als Teilzeitkraft in einem Büro und verdient monatlich 900 Euro. Die Höhe des Verdienstes liegt im Übergangsbereich (von 556,01 bis 2.000 Euro). Es liegt also ein sozialversicherungspflichtiger Midijob vor, für den die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereiches gelten. Erfahren Sie in unserem Magazin-Artikel "Minijob und Midijob - Unterschiede und Gemeinsamkeiten" mehr über Minijobs und Midijobs.
Warum die Minijob-Verdienstgrenze für Midijobs entscheidend ist Die Verdienstgrenze für Minijobs ist an die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Wenn der Mindestlohn steigt, steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Minijobberinnen und Minijobber können dann also mehr verdienen, ohne ihren Status als Minijobber zu verlieren. Aber aufgepasst: Die untere Grenze für Midijobs liegt direkt über der Minijob-Grenze. Eine Erhöhung der Minijob-Grenze führt also auch zu einer Erhöhung der unteren Verdienstgrenze im Midijob-Bereich. Verdienstgrenzen 2025:
Tipp: Weitere Informationen zur Minijob-Verdienstgrenze und den Änderungen 2025 finden Sie in unserem Magazin-Artikel" Minijob und Mindestlohn 2025 - Das ändert sich beim Verdienst".
Deshalb müssen Midijobber bei der Anpassung des Mindestlohns aufpassen Die Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze ab 2025 von 538 Euro auf 556 Euro betrifft also nicht nur Minijobberinnen und Minijobber. Auch auf Beschäftigte im Übergangsbereich hat dies Auswirkungen. Denn wer im Jahr 2024 von 538,01 Euro bis 556 Euro verdient hat, war mit einem Midijob sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Durch die Anpassung der Verdienstgrenzen können diese Personen jedoch im Jahr 2025 wieder unter die Minijob-Regelungen fallen, wenn der Verdienst nicht auf mehr als 556 Euro angepasst wird. Das hätte direkte Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Beitragszahlungen, da sich der Status der Beschäftigten von sozialversicherungspflichtig auf den eines klassischen Minijobs ändern würde. Aus Midijob wird Minijob - wenn der Verdienst zwischen 538 und 556 Euro liegt Wenn der Verdienst von 538,01 bis 556 Euro liegt, wird die Beschäftigung im Jahr 2025 zum Minijob. Diese Beschäftigung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann bei der Minijob-Zentrale anmelden. Gleichzeitig ist eine Abmeldung der Beschäftigung bei der Krankenkasse erforderlich. Kranken- und Pflegeversicherung Minijobberinnen und Minijobber zahlen keine Beiträge mehr zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber übernimmt dafür einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Dies bietet jedoch keinen eigenen Versicherungsschutz mehr. Wie eine Absicherung in der Krankenversicherung im Minijob aussehen kann, erfahren Sie in unseren Magazin-Artikel "Abgesichert im Minijob: Das gilt für die Krankenversicherung". Arbeitslosenversicherung In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber nicht versichert. Sie zahlen hier auch keine eigenen Beiträge. Ansprüche - wie zum Beispiel auf Arbeitslosengeld - können nicht mehr erworben werden. Rentenversicherung In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber weiterhin versicherungspflichtig. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag, während der Minijobber einen kleinen Anteil selbst trägt. Auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich. Der Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale unterstützten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Berechnung der Beiträge für einen Minijob.
Midijob bleibt Midijob - wenn der Verdienst auf über 556 Euro angehoben wird Wollen Beschäftigte weiterhin einen Midijob ausüben und damit versicherungspflichtig bleiben, muss der durchschnittliche monatliche Verdienst auf mehr als 556 Euro erhöht werden. Die Erhöhung des Verdienstes und die damit verbundene Erhöhung der Arbeitszeit bzw. -stunden können Minijobberinnen und Minijobber gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Midijobberinnen und Midijobber zahlen Beiträge zur Sozialversicherung und sind damit in allen Bereichen wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung voll abgesichert. Das Besondere am Midijob: Im Vergleich zu Beschäftigten mit einem Verdienst über 2.000 Euro zahlen sie reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung. Weitere Details zur Zahlung der Beiträge im Übergangsbereich finden Sie hier. Fazit: Minijob und Midijob im Blick behalten Die Anpassung der Minijob-Grenze bringt für einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber Änderungen mit sich. Besonders Beschäftigte im Übergangsbereich sollten ihre Einkommenshöhe überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den gewünschten Versicherungsschutz weiterhin behalten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ebenfalls darauf achten, die richtige Meldung bei der zuständigen Stelle vorzunehmen. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale vom 12.02.2025) |
Grundsteuerwert: Wann liegt eine von der Grundsteuer befreite öffentliche Wegefläche i.S.d. § 4 Nr. 3a GrStG vor?Gem. § 4 Nr. 3a GrStG sind von der Grundsteuer u.a. dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen und Wege befreit. Da das BFH-Urteil vom 25.4.2001 - II R 19/98 (BStBl. II 2002, 54) nicht zu einer mittelbar einer Wohnnutzung dienenden Verkehrsfläche ergangen ist, und es in Deutschland eine Vielzahl von nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegen und Straßen im Privateigentum mit entsprechender, dienender Zwecksetzung gibt, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. FG Münster v. 9.1.2025 - 3 K 1444/24 Ew Der Sachverhalt:Die Kläger sind Miteigentümer einer wirtschaftlichen Einheit, bei der es sich grundbuchrechtlich um mehrere Flurstücke handelt, von denen eines mit dem Wohnhaus der Kläger, einem Reihenendhaus an der Ostseite eines Riegels von neun Reihenhäusern, bebaut ist. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 13.3.2023 über die Feststellung des Grundsteuerwerts für die wirtschaftliche Einheit den Grundstückswert auf den 1.1.2022 auf 376.100 € fest. Dabei ging er, der eingereichten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts folgend, von einer gesamten Grundstücksfläche von 500 qm aus. In dieser Fläche war das Flurstück N02 mit einem Anteil von insgesamt 1/16, d.h. 19 qm, enthalten. Die Kläger legten dagegen am 5.4.2023 Einspruch ein mit dem Ziel, die anteilige Wegefläche als von der Grundsteuer befreite, dem öffentlichen Verkehr dienende Fläche i.S.d. § 4 Nr. 3a GrStG nicht mit in die Feststellung einzubeziehen. Sie waren der Ansicht, auf Grund der Planungsvorgaben der Stadt hätten sie bei Erwerb des Flurstücks N01 zugleich das Miteigentum am Flurstück N02 erwerben müssen. Diese Wegefläche werde bei weitem nicht nur von den Eigentümern benutzt. Faktisch handele es sich um eine öffentliche Wegefläche. Indem die Stadt das Flurstück im Bebauungsplan als Wegefläche ausgewiesen habe, habe sie es implizit der Öffentlichkeit gewidmet. Abgesehen davon komme es nach dem BFH-Urt. vom 11.11.1970 III R 55/69 nicht auf eine etwaige öffentlich-rechtliche Widmung an, sondern allein darauf, dass das Grundstück der Öffentlichkeit zur Benutzung offenstehe und tatsächlich auch von ihr benutzt werde. Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen. Die Gründe: Das streitgegenständliche Flurstück N02 gehört nicht zu den von der Grundsteuer befreiten Flächen. Insbesondere ist eine Befreiung nach § 4 Nr. 3a GrStG nicht gegeben. Danach sind von der Grundsteuer u.a. dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen und Wege befreit. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung, gestützt auf den Wortlaut des § 4 Nr. 3a GrStG, gilt für Verkehrsflächen, Bauwerke und Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 3a GrStG, die unmittelbar und ausschließlich der Erbringung von Verkehrsleistungen dienen, dass diese Grundstücke dem öffentlichen Verkehr auch ohne Widmung dienen. Eine besondere Qualifikation der Verkehrsfläche als "öffentliche Sache" im vom öffentlichen Recht geprägten Sinne ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urt. v. 25.4.2001, II R 19/98 unter ausdrücklicher Aufgabe der alten Rspr.). Jedoch wird dieser Grundsatz bei Grundstücken modifiziert, die zwar unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, bei denen das "Dienen" aber mittelbar einen übergeordneten verkehrsfremden Zweck verfolgt, der auf einem anderen (benachbarten) Grundstück verwirklicht wird (z.B. bei Parkflächen für Kunden und Lieferanten von Warenhäusern und Gastronomiebetrieben oder für Betriebsangehörige von Unternehmen). Solch ein Grundstück muss durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden sein, so dass es nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung steht. Infolgedessen dient das Flurstück N02 nicht dem öffentlichen Verkehr i.S.d. § 4 Nr. 3a GrStG. Denn auf ihm findet zwar unmittelbar öffentlicher Verkehr statt, indem es der Allgemeinheit zur Nutzung durch Fußgänger oder Radfahrer tatsächlich zur Verfügung steht. Mittelbar indes dient die Verkehrsfläche einem übergeordneten Zweck, nämlich der Wohnnutzung der Grundstücke im Reihenhausgebiet und im gesamten Wohngebiet. Diese übergeordnete Zwecksetzung zeigt sich schon darin, dass bereits die Stadt bei der Bauleitplanung neben den von ihr als Fuß- und Radwege dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsflächen das Flurstück N02 als Privatweg vorgesehen hat und der Erwerb einer Parzelle für die Reihenhausbebauung der Kläger nur gekoppelt mit dem anteiligen Miteigentum am streitgegenständlichen Flurstück zulässig war. Die Zulassung der Revision erfolgte gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Da das BFH-Urteil vom 25.04.2001 II R 19/98, BStBl. II 2002, 54, nicht zu einer mittelbar einer Wohnnutzung dienenden Verkehrsfläche ergangen ist, und es in Deutschland eine Vielzahl von nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegen und Straßen im Privateigentum mit entsprechender, dienender Zwecksetzung gibt, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. 17.02.2025 16:25 |
Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des SteuerbescheidsDie neue 4-Tages-Frist Versendet eine Behörde einen Brief, zum Beispiel einen Steuerbescheid, erfolgt das in der Regel über den Postweg. Da normale Briefe keine Sendungsverfolgung ermöglichen, ist es schwierig zu überprüfen, wann der Brief dem Steuerpflichtigen zugestellt wurde. Daher gilt für die Verwaltung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist. Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat sich mit Jahresbeginn 2025 von drei auf vier Tage erhöht. Damit wurde den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Sommer 2024 steuerrechtlich Rechnung getragen. Für Steuerzahler gilt in der Folge eine veränderte Einspruchsfrist. Wann gilt ein Steuerbescheid als zugestellt? Bisher musste die Deutsche Post inländische Briefsendungen zu 95 Prozent am zweiten Werktag nach der Einlieferung zugestellt haben. Seit diesem Jahr gilt diese Quote erst für den dritten Werktag nach der Einlieferung. Damit hat die Deutsche Post einen Tag mehr Zeit für die Briefzustellung. Aufgrund dieser Vorgabe wurde die gesetzliche Vermutungsregel für den Eingang von Verwaltungsakten zugunsten der Empfänger ebenfalls um einen Tag verlängert. Zudem sind Wochenenden und gesetzliche Feiertage im jeweiligen Bundesland von der Zustellungsfiktion ausgeschlossen. Für den Posteingang wird der nächste Werktag herangezogen. Trifft ein Brief in der Praxis früher ein, wird dennoch mit dieser Frist für den Ablauf der Einspruchsfrist eines Steuerbescheids gerechnet. Kommt ein Brief verzögert an, ändert sich an der Einspruchsfrist üblicherweise nichts, da der Empfänger den späteren Eingang schwer erklären kann. Beispiele: Das Finanzamt versendet den Steuerbescheid am Montag, dem 3. März 2025. Am vierten Tag nach der Einlieferung gilt der Brief als zugestellt. Dies ist Freitag, der 7. März 2025. Hätte das Finanzamt den Brief am Dienstag, dem 4. März, abgeschickt, würde der vierte Tag auf den Samstag fallen. Somit gilt der Brief am Montag, dem 10. März, als zugegangen. Wäre der Brief am Mittwoch, dem 12. März, eingeliefert worden, fällt der fiktive Tag des Posteingangs ebenfalls auf Montag, den 10. März 2025. Wann endet die Einspruchsfrist beim Finanzamt? Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist und Einspruch einlegen möchte, muss sich an die gesetzlich vorgegebene Frist halten. Mit der neuen 4-Tage-Regelung gilt der Steuerbescheid nun einen Tag später als bekannt. Somit endet die Einspruchsfrist ebenfalls einen Tag später. Die Zustellungsfiktion gilt auch für elektronisch abrufbare Steuerbescheide im Elster-Portal, darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Zwischen digitalem und postalischem Versand wird rechtlich kein Unterschied gemacht. Die Einspruchsfrist beginnt nach Ablauf des vierten Tages, gerechnet ab dem Datum des Poststempels, und beträgt einen ganzen Monat. Wenn der Monat kürzer als 31 Tage ist, bleibt weniger Zeit! Würde die Einspruchsfrist rein rechnerisch am 31. Februar enden, verkürzt sie sich de facto auf den 28. Februar, also den letzten Tag des Monats. Beispiel: Gilt ein Steuerbescheid am 10. April 2025 als zugestellt, so endet die Einspruchsfrist einen Monat später am 10. Mai 2025. Da dies Samstag ist, kann der Einspruch letztmalig am Montag, dem 12. Mai, persönlich abgegeben werden. Auch hier tritt die Wochenend- und Feiertagsregelung ein. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 04.02.2025) |
Kommunen erlassen GrundsteuerbescheideKommunen erlassen Grundsteuerbescheide auch, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist. Die Kommunen im Freistaat versenden aktuell die neuen Grundsteuerbescheide an Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Auch diejenigen, die beim zuständigen Finanzamt noch einen offenen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid haben, bekommen von den zuständigen Kommunen neue Grundsteuerbescheide. Aktuell häufen sich dazu Beschwerden in den Finanzämtern des Freistaats und im Thüringer Finanzministerium. Eigentümerinnen und Eigentümer, die fristgerecht Einspruch gegen die Grundlagenbescheide (Grundsteuermessbetragsbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide) beim Finanzamt eingelegt und diesen mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet haben, gehen davon aus, dass ihnen keine neuen Grundsteuerbescheide zugestellt werden dürfen. Das ist jedoch falsch. Auch in den Fällen, in denen die Bürgerinnen und Bürger Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Grundsteuermessbetragsbescheid eingelegt haben, legen die Kommunen die vom Finanzamt festgestellten Werte ihren Berechnungen für die Grundsteuer zugrunde. Sollte es (später) im anhängigen Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt zu einer Änderung des Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder Nachzahlungen werden zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid vorgenommen. Die bei den Finanzämtern anhängigen Einspruchsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ruhen kraft Gesetzes. Eine Eingangsbestätigung über diese Einsprüche und eine Mitteilung über eine vorgenommene Verfahrensruhe erfolgt grundsätzlich nicht. Sofern der Einspruch elektronisch via ELSTER übermittelt wurde, wird jedoch eine automatische Mitteilung erstellt. Die Einsprüche werden solange von der Bearbeitung zurückgestellt, bis das rechtshängige Verfahren entschieden wurde. Die Finanzverwaltung bittet Bürgerinnen und Bürger, die sich im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid befinden, von Beschwerden zu einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid Abstand zu nehmen. (Pressemitteilung des Thüringer Finanzministeriums vom 07.02.2025) |
Neue Regelung für UnterhaltszahlungenBarzahlungen sind nicht mehr absetzbar Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Aufwendungen mit der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Jedoch ist das Absetzen an mehrere gesetzliche Bedingungen geknüpft. Zu den bisherigen Voraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, kam eine neue Auflage hinzu. Ab 1. Januar 2025 werden Unterhaltszahlungen vom Finanzamt nur noch anerkannt, wenn diese von einem Bankkonto überwiesen werden. Barzahlungen sind mit Jahresbeginn nicht mehr abzugsfähig. Unterhaltszahlungen sind absetzbar Für Kinder unter 25 Jahren besteht eine Unterhaltspflicht der Eltern. Jedoch ist Kindesunterhalt bis zu diesem Alter nicht absetzbar, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Liegt Letzteres nicht vor, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dies gilt ebenfalls für Verwandte sowie Zahlungen für die Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim und für Ehegatten im In- und Ausland, für die nach deutschem Recht eine Unterhaltspflicht besteht. Solche Unterhaltszahlungen sind bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags absetzbar. Der Höchstbetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 Euro. Eine zumutbare Eigenbelastung, die sonst bei außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, gibt es beim Unterhalt nicht. Ein Vermögen von über 15.500 Euro bei Unterhaltsbedürftigen kippt die Absetzbarkeit aber ganz. Eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers oder staatliche Fördermittel, z.B. Bafög, über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag hingegen nur. Bei Verwandten oder Ehepartnern im Ausland kann der Höchstbetrag an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat angepasst und gekürzt werden. Auswirkungen der Neuregelung Bisher konnten Unterhaltszahlungen auch in bar geleistet werden. Dies war bis zum Vierfachen des Nettolohns des Unterhaltszahlers möglich, ohne dass die strengen Nachweispflichten für Geldmittel galten. Gerade im Rahmen von Familienheimfahrten wurden die Nachweiserleichterungen in Anspruch genommen. So musste lediglich die Reise selbst in Form von Tickets oder Tankquittungen nachgewiesen werden. Insbesondere bei Besuchen des im Ausland ansässigen Ehepartners oder der im Haushalt des Ehepartners lebenden Kindern war die Mitnahme von Bargeld eine gängige Praxis. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden nur noch Banküberweisungen auf das Konto des Unterhaltsempfängers vom Finanzamt anerkannt. Die Möglichkeit, Barzahlungen abzusetzen, ist somit entfallen. Ziel ist, Unterhaltsleistungen besser nachvollziehen zu können und steuerlichen Missbrauch zu unterbinden. Ausnahmen können nur in besonderen Härtefällen gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat, eine Banküberweisung unmöglich machen. Unterhaltszahler sollten daher möglichst zeitnah auf Banküberweisungen umstellen. Einige Probleme lassen sich bereits durch die Einrichtung eines Dauerauftrags für Unterhaltszahlungen umgehen. Denn Unterhaltszahlungen für rückwirkende Zeiträume können beispielsweise nicht abgesetzt werden. Das Gesetz verlangt, dass Unterhaltsleistungen für einen Bedarfsmonat immer im Voraus geleistet werden. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 28.01.2025.) |
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen BelastungenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab. Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote -jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings- zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin -wie von ihr vorgetragen- hiervon keinen Gebrauch gemacht hat. (Pressemeldung des BFH vom 30. Januar 2025; zum Volltext des Urteils VI R 1/23 gelangen Sie hier> .) |
Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Februar 2025?KI-Systeme, die Grundrechte verletzen, dürfen nicht eingesetzt werden. Die KI-Verordnung der EU ist die weltweit erste umfassende gesetzliche Regelung für Künstliche Intelligenz. Künstliche Intelligenz sicher anwenden Der Einsatz von KI-Systemen bringt einige Vorteile. Dennoch müssen Grundrechte, Sicherheit und Gesundheit bewahrt werden. Die KI-Verordnung der Europäischen Union verbietet deshalb bestimmte Arten von Anwendungen, die Grundrechte verletzen. Das schließt KI-Systeme ein, die eingesetzt werden können, um das Verhalten von Personen gezielt zu beeinflussen. Auch KI-basierte Emotionserkennung am Arbeitsplatz, ungezielte Auswertung von Gesichtsbildern oder Bewertung des sozialen Verhaltens gehören zu den verbotenen Praktiken. Weitere Informationen zu Künstlicher Intelligenz erhalten Sie hier. > (Destatis, Auszug aus Pressemitteilung Nr. 023 vom 17. Januar 2025) |
Über acht von zehn Tarifbeschäftigten erhielten bis Ende 2024 eine InflationsausgleichsprämieMehr als acht von zehn Tarifbeschäftigten (86,3 %) in Deutschland haben im Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 eine > Inflationsausgleichsprämie erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen der Statistik der Tarifverdienste mitteilt, lag der durchschnittliche Auszahlbetrag pro Person bei 2.680 Euro. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelte es sich um eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die je nach Tarifvereinbarung als Gesamtbetrag oder gestaffelt in Teilbeträgen an die Beschäftigten ausgezahlt werden konnte. Die Steuerfreiheit dieser Sonderzahlung war eine Maßnahme des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung zur Milderung der Folgen der Energiekrise. Deutliche Unterschiede zwischen den Branchen Sowohl in der durchschnittlichen Höhe der Inflationsausgleichsprämie als auch im Anteil der Tarifbeschäftigten, die eine solche Prämie erhielten, gab es zwischen den einzelnen Branchen deutliche Unterschiede: Die niedrigsten Prämien wurden im Baugewerbe mit durchschnittlich 1.103 Euro sowie im Handel mit durchschnittlich 1.419 Euro gezahlt, die höchsten in den Wirtschaftsabschnitten Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung sowie Erziehung und Unterricht mit jeweils 3.000 Euro. Ebenfalls überdurchschnittlich hohe Inflationsausgleichsprämien waren in den Bereichen Kunst, Unterhaltung und Erholung (2.976 Euro) sowie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung (2.942 Euro) vereinbart worden. Alle Tarifbeschäftigten im Wirtschaftsabschnitt Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung verfügten über einen > tariflichen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie. Auch viele Tarifbeschäftigte in den Wirtschaftsabschnitten Erziehung und Unterricht (99,3 %), Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (98,3 %) und Verarbeitendes Gewerbe (97,7 %) hatten einen Anspruch darauf. Im Gastgewerbe (11,6 %) und im Bereich der Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen (12,2 %) profitierten anteilig die wenigsten Tarifbeschäftigten von einer Inflationsausgleichsprämie. Weitere Informationen: Weitere Ergebnisse zur Inflationsausgleichsprämie untergliedert nach Regionen und Wirtschaftsabschnitten bieten die > Tabellen auf der Themenseite > "Tarifverdienste, Arbeitskosten" im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes. (Destatis, Auszug aus Pressemitteilung Nr. 023 vom 17. Januar 2025) |
Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der UnternehmensnachfolgeDas Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.11.2024 - VI R 21/22 entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird. Vorliegend war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das Finanzamt (FA) sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Das Finanzgericht (FG) entschied demgegenüber, dass der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile sich bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstelle. Dies hat der BFH nun bestätigt. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom FA angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel. (Pressemitteilung des BFH vom 16. Januar 2025 - Nummer 004/25; zum vollständigen Urteil VI R 21/22 vom 20.11.2024 gelangen Sie hier > .) |
Beantragte Regelinsolvenzen im Dezember 2024: +13,8 % zum VorjahresmonatDie Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2024 um 13,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Für das Jahr 2024 ergibt sich eine Zunahme um 16,8 % im Vergleich zu 2023. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. 35,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2024 als im Oktober 2023 Für Oktober 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.012 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 35,9 % mehr als im Oktober 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,8 Milliarden Euro. Im Vorjahresmonat hatten die Forderungen bei rund 1,6 Milliarden Euro gelegen. Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Oktober 2024 in Deutschland insgesamt 5,9 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 11,5 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe mit 8,9 Insolvenzen sowie das Gastgewerbe mit 7,9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen. 10,8 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Oktober 2024 als im Vorjahresmonat Im Oktober 2024 gab es 6.237 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 10,8 % gegenüber Oktober 2023. (Destatis, Auszug aus Pressemitteilung Nr. 010 vom 10. Januar 2025) |
BaFin-Kontenvergleich: Kosten und Leistungen von 6.900 Girokonto-ModellenAm Mittwoch, den 15. Januar, startete die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Zahlungskonto (Girokonto): Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Damit unterstützt die neue Website Verbraucherinnen und Verbraucher bei der eigenverantwortlichen Entscheidung für ein Girokonto, das ihren Bedürfnissen entspricht. Wer ein Girokonto sucht, das zu den eigenen Bedürfnissen passt, kann ab sofort ein neues Informationsangebot der BaFin nutzen. Die Finanzaufsicht bietet erstmals in Deutschland eine Website mit einer aktuellen Übersicht aller verfügbaren Girokonten für Privatpersonen. Insgesamt sind fast 6.900 unterschiedliche Kontenmodelle von rund 1.100 Anbietern enthalten, mit Informationen wie monatliche Gebühren, Preise für Debit- und Kreditkarten sowie Haben- und Überziehungszinssätze. Neben Girokonten führt der BaFin-Kontenvergleich sogenannte Basiskonten auf, die Banken seit 2016 anbieten müssen, sowie Kontenmodelle für Minderjährige, Auszubildende, Studierende oder Menschen in Rente. Um sich über die Einzelheiten zu informieren und das Konto schließlich zu eröffnen, müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an den jeweiligen Kontoanbieter wenden. Die BaFin ist dabei nicht eingebunden. Gesetzliche Grundlagen Grundlage des BaFin-Kontenvergleichs ist die EU-Zahlungskontenrichtlinie. Sie schreibt unter anderem vor, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union für Verbraucherinnen und Verbraucher einen entgeltfreien Zugang zu einer privat oder staatlich betriebenen Vergleichswebsite für Zahlungskonten sicherstellen muss. Im Zahlungskontengesetz (ZKG) hat der Gesetzgeber die BaFin mit diesem wichtigen Verbraucherschutz-Projekt beauftragt. Federführend waren dabei die Bundesministerien für Finanzen (BMF) sowie für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV). Für den Aufbau und den Betrieb des BaFin-Kontenvergleichs sind Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die private Girokonten anbieten, gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die Finanzaufsicht zu melden. Suchfunktionen und Filter Mit wenigen Mausklicks können die Nutzerinnen und Nutzer Merkmale für ihr Wunschkonto festlegen, wie Kontoführungsgebühr, unentgeltliche Bargeldauszahlung im Ausland oder Ausgabe einer Kreditkarte. Die Suchergebnisse werden neutral und werbefrei dargestellt. Der BaFin-Kontenvergleich verfolgt kein kommerzielles Interesse und gibt keine Empfehlung für ein Konto oder einen Anbieter. Vielmehr ermöglicht er eine Vorauswahl aus dem großen Girokonto-Angebot und bietet die erforderliche Transparenz für eine erste Einordnung. Die Kontenmodelle werden anhand von 27 Vergleichskriterien dargestellt. Ziel ist es, die große Bandbreite unterschiedlicher Kontenmodelle mit vielen Nebenbedingungen vergleichbar zu machen. Anhand von Such- und Filterfunktionen können Nutzerinnen und Nutzer das Angebot nach ihrem Bedarf eingrenzen. Suchergebnisse lassen sich online speichern, weiterleiten und herunterladen. Dabei verzichtet die Website auf Cookies. Zudem enthält der BaFin-Kontenvergleich Inhalte in leichter Sprache und lässt sich barrierefrei bedienen. Woher die Daten für den Kontenvergleich stammen Für die Richtigkeit der Angaben sind die Kontoanbieter selbst verantwortlich. Nach Meldung werden die Daten ohne weitere Prüfung oder Bearbeitung durch die BaFin an den Kontenvergleich übertragen. Die Aufnahme in den Kontenvergleich ist kein BaFin-Gütesiegel für Kontoanbieter oder deren Zahlungskonten, sondern gesetzlich vorgegeben. Die BaFin führt jedoch stichprobenhafte Qualitätschecks durch. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich über die Einzelheiten eines Kontenmodells beim jeweiligen Kontoanbieter informieren. (Auszug aus einer Gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 14.01.2025; zum BaFin-Kontenvergleich gelangen Sie hier > .) |
Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtigDie Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu ersetzen ist, muss vom Geschädigten versteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.10.2024 - IX R 5/23 entschieden. Die Klägerin musste aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Sie erhielt von der Versicherung des Schädigers jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --EStG--). In den Streitjahren kam die Versicherung ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Die Klägerin meinte dagegen, es handele sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse. Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schloss der BFH aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG notwendige "Außerordentlichkeit". (Pressemitteilung des BFH vom 09. Januar 2025 - Nummer 001/25; zum Volltext des Urteils IX R 5/23 vom 15.10.2024 gelangen Sie hier > .) |
E-Rezept: Folgen für die SteuererklärungNeue Regelungen für das E-Rezept Zum 1. Januar 2024 wurde das elektronische Rezept, abgekürzt E-Rezept, flächendeckend eingeführt. Gesetzlich Versicherte erhalten nun von Kassenärzten keine rosa oder grünen Rezepte in Papierform mit Verordnungen mehr. Stattdessen werden verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente digital verordnet. Die Daten können dann elektronisch von den Apotheken durch Vorzeigen der Krankenkassenkarte oder E-Rezept-App abgerufen werden, um die entsprechenden Medikamente an die Patienten auszuhändigen. Dieses neue Prozedere hat jedoch Auswirkungen auf die Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten. Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar Wer künftig in der Steuererklärung seine Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen möchte, steht vor einem Problem. Bisher mussten die ärztlichen Verordnungen beim Finanzamt eingereicht werden, wenn sie das Finanzamt anfordert. Dies ist jetzt aber nicht mehr möglich. Rechtzeitig zum Jahreswechsel hat sich die Finanzverwaltung zum Glück mit der Frage befasst, wie die künftige Nachweisführung für die Finanzämter aussehen soll. Neuregelung für künftige Steuererklärungen Anstatt von Papierrezepten können nun die gesammelten Kassenbelege der Apotheken oder Rechnungen von Online-Apotheken herangezogen werden. Dies ist aktuell der einzige Nachweis, der den Patienten bei Einlösung von E-Rezepten zur Verfügung steht. Künftig müssen jedoch auf dem Kassenbeleg zusätzlich zum Namen des Medikaments, dessen Preis und Zuzahlungsbetrag auch die Art des Rezepts und der Name der steuerpflichtigen Person zwingend vermerkt sein. Ausnahmeregelung für die Steuer 2024 Zugunsten aller Patienten hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 26.11.24 für das Jahr 2024 eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Diese besagt, dass das Finanzamt bei Belegen für das vergangene Jahr ausnahmsweise nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerpflichtigen fehlt. Übergangsweise werden solche unvollständigen Kassenbelege für das Steuerjahr 2024 vom Finanzamt anerkannt. Dem Steuerabzug von Krankheitskosten steht somit nichts mehr im Weg. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. vom 08.01.2025) |
BAföG und Minijob: Mehr Geld für Studierende und SchülerStudierende sowie Schülerinnen und Schüler können einen Minijob ausüben und sich damit etwas hinzuverdienen. Seit dem Wintersemester bzw. dem Schuljahr 2024/2025 können Studierende und Schüler mehr verdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Was es bei der neuen BAföG-Reform zu beachten gibt, erklären wir in diesem Beitrag. BAföG - Wer ist berechtigt? BAföG steht für > Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es regelt die finanzielle Unterstützung für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler. Mit dem BAföG fördert der Staat die erste Ausbildung an Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen. Die Förderung mit BAföG hängt von persönlichen Voraussetzungen ab. Dazu zählen beispielsweise das Alter, die Staatsangehörigkeit und das private Einkommen und Vermögen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft das BAföG-Amt individuell im Einzelfall. BAföG-Reform 2024 - Welche Freigrenzen gelten für Studierende und Schüler? Bisher war der BAföG-Freibetrag nicht an den Mindestlohn angepasst. Dadurch konnten Studierende sowie Schülerinnen und Schüler die höhere Minijob-Verdienstgrenze nicht komplett nutzen, ohne dass das BAföG gekürzt wurde. Seit dem Schuljahr bzw. Wintersemester 2024/2025 Jahr gelten neue Freigrenzen beim Bezug von BAföG. Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz wurde der Freibetrag auf die Verdienstgrenze von Minijobs erhöht. Seit dem 1. Januar 2025 können Studierende sowie Schülerinnen und Schüler also 556 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Zukünftige Änderungen der Minijob-Verdienstgrenze wirken sich dann direkt auf den BAföG-Freibetrag aus. Studierende sowie Schülerinnen und Schüler können so mehr Geld im Minijob verdienen und trotzdem BAföG erhalten. Minijob - Welche Möglichkeiten haben Studierende und Schüler? Viele Studierende sowie Schülerinnen und Schüler arbeiten in Minijobs. Sie möchten finanziell unabhängiger sein. Minijobs bieten dabei eine ideale Möglichkeit, um neben der Schule oder dem Studium flexibel Geld zu verdienen. Das Beste daran: Oft kann Einkommen ohne große Abzüge erzielt werden. Folgende Varianten kommen für einen Nebenjob in Frage: Viele Vorteile - Warum ist ein Minijob für Studierende und Schüler praktisch? Ein Minijob bringt viele Vorteile mit sich, die sowohl für Studierende als auch für Schülerinnen und Schüler attraktiv sind. Hier sind einige der wichtigsten Vorteile auf einen Blick: Jobmöglichkeiten - Was sind die besten Minijobs für Studierende und Schüler? Ein Minijob erhöht nicht nur das Einkommen. Er bietet auch wertvolle Erfahrungen für die Zukunft. Viele Minijobberinnen und Minijobber berichten von positiven Effekten auf ihre persönliche Entwicklung und beruflichen Chancen. Auch das Zeitmanagement verbessert sich durch die Arbeit deutlich. Es gibt viele Beschäftigungen, die sich besonders gut für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler eignen. Typische Minijobs sind zum Beispiel: BAföG-Amt - Warum ist die Rücksprache mit dem BAföG-Amt wichtig? Vor dem Start eines Minijobs empfiehlt es sich, das zuständige BAföG-Amt zu kontaktieren. So lassen sich mögliche Auswirkungen auf die Förderung direkt klären. Weiterführende Informationen finden sich beim > Deutschen Studierendenwerk oder dem >Bundesministerium für Bildung und Forschung. (Magazin der minijob-zentrale, Beitrag vom 08.01.2025) |
Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen BewertungsrechtsDas Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sogenannten Bundesmodell, welches in der Mehrheit der Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist. In beiden Verfahren stritten die Beteiligten über die Bewertung von in Berlin belegenen Eigentumswohnungen. Eines der Verfahren war eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage. Von der Möglichkeit, mittels eines Verkehrswertgutachtens einen geringeren als den vom Finanzamt angenommene Verkehrswert nachzuweisen, haben die Kläger in beiden Verfahren keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr haben sie unter anderem ausführlich allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen geltend gemacht. Das Gericht hat in beiden Fällen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteile vom 4.12.2024 (Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23). Mit seiner rechtlichen Beurteilung liegt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf einer Linie mit dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 2189/23, Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 25/24 anhängig) und dem Sächsischen Finanzgericht (Urteile vom 1.10.2024, Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23). (Mitteilung Portal STB Web) |
16.04.2025 | Gesetzliche Pausenregelungen im Minijob: Arbeitszeit und Pausen im Detail |
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15.04.2025 | Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger |
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer &uebt im Rahmen eines... | |
14.04.2025 | Doppelte Besteuerung von Renten: Neue Gutachten |
Klares Ergebnis: Keine weiteren gesetzlichen Ma&ssnahmen im Kontext einer... | |
10.04.2025 | Der Fiskus zahlt beim Frühjahrsputz mit |
Der Fr&uehling ist da. Die V&oegel zwitschern freudig, die Sonnenstrahlen... | |
07.04.2025 | Renten steigen zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent |
Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen... | |
03.04.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im April 2025? |
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden länger gefördert. Die Einkommensgrenzen beim Elterngeld... | |
02.04.2025 | Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß |
Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erachtet... | |
01.04.2025 | Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage |
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01.04.2025 | Die wichtigsten Fakten zum Deutschlandticket |
Das Deutschlandticket wurde eingeführt, um eine erschwingliche und unkomplizierte Nutzung des... | |
01.04.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im März 2025? |
Die Honorar-Bedingungen für Hausärzte werden verbessert. Der Mindestlohn in der... | |
31.03.2025 | Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen |
Der 9. Senat des Nieders&aechsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die... | |
31.03.2025 | Grunderwerbsteuer bei nachträglich vereinbarten Sonderwünschen zu einer noch zu errichtenden Immobilie |
Entgelte f&uer nachtr&aeglich vereinbarte Sonderw&uensche f&uer eine... | |
13.03.2025 | Neue CYBERsicher Notfallhilfe für den Mittelstand |
Im Februar ist im Rahmen der Initiative "IT-Sicherheit in der Wirtschaft" des... | |
13.03.2025 | Erneut mehr Betriebsgründungen als Betriebsaufgaben im Jahr 2024 |
Zahl der vollst&aendigen Aufgaben gr&oe&sserer Betriebe steigt um... | |
12.03.2025 | Unterschrift reicht nicht - ohne Arbeit keine Entgeltfortzahlung |
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12.03.2025 | Minijob und Midijob - Wo liegt der Unterschied? |
Sowohl beim Minijob als auch beim Midijob sind Verdienstgrenzen zu beachten. Diese... | |
26.02.2025 | Grundsteuerwert: Wann liegt eine von der Grundsteuer befreite öffentliche Wegefläche i.S.d. § 4 Nr. 3a GrStG vor? |
Gem. § 4 Nr. 3a GrStG sind von der Grundsteuer u.a. dem &oeffentlichen Verkehr dienende... | |
17.02.2025 | Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids |
Die neue 4-Tages-Frist Versendet eine Behörde einen Brief, zum Beispiel einen Steuerbescheid, erfolgt das in der... | |
13.02.2025 | Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide |
Kommunen erlassen Grundsteuerbescheide auch, wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw.... | |
10.02.2025 | Neue Regelung für Unterhaltszahlungen |
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05.02.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Februar 2025? |
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03.02.2025 | Über acht von zehn Tarifbeschäftigten erhielten bis Ende 2024 eine Inflationsausgleichsprämie |
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30.01.2025 | Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge |
Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt,... | |
27.01.2025 | Beantragte Regelinsolvenzen im Dezember 2024: +13,8 % zum Vorjahresmonat |
Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen... | |
24.01.2025 | BaFin-Kontenvergleich: Kosten und Leistungen von 6.900 Girokonto-Modellen |
Am Mittwoch, den 15. Januar, startete die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem... | |
22.01.2025 | Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig |
Die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu... | |
20.01.2025 | E-Rezept: Folgen für die Steuererklärung |
Neue Regelungen für das E-Rezept Zum 1. Januar 2024 wurde das elektronische Rezept, abgekürzt E-Rezept,... | |
16.01.2025 | BAföG und Minijob: Mehr Geld für Studierende und Schüler |
Studierende sowie Schülerinnen und Schüler können einen Minijob ausüben und sich damit etwas hinzuverdienen. Seit... | |
13.01.2025 | Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts |
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im... | |