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Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen BewertungsrechtsDas Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sogenannten Bundesmodell, welches in der Mehrheit der Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist. In beiden Verfahren stritten die Beteiligten über die Bewertung von in Berlin belegenen Eigentumswohnungen. Eines der Verfahren war eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage. Von der Möglichkeit, mittels eines Verkehrswertgutachtens einen geringeren als den vom Finanzamt angenommene Verkehrswert nachzuweisen, haben die Kläger in beiden Verfahren keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr haben sie unter anderem ausführlich allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen geltend gemacht. Das Gericht hat in beiden Fällen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteile vom 4.12.2024 (Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23). Mit seiner rechtlichen Beurteilung liegt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf einer Linie mit dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 2189/23, Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 25/24 anhängig) und dem Sächsischen Finanzgericht (Urteile vom 1.10.2024, Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23). (Mitteilung Portal STB Web) |
Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Januar 2025?Der Mindestlohn und auch das Wohngeld steigen. Eltern können höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Die elektronische Patientenakte kommt. Für Altkleider gibt es eine Recyclingpflicht. Arbeit Mindestlohn steigt - und damit auch Grenzen für Mini- und Midijob Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze: von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Die unterste Midijob-Grenze liegt im kommenden Jahr bei 556,01 Euro. Die oberste Grenze im sogenannten Übergangsbereich bleibt bei 2.000 Euro brutto im Monat. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Weitere Informationen zum Mindestloh erhalten Sie >hier. Bezugszeit für Kurzarbeitergeld verdoppelt Die Bundesregierung verlängert die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Die Maßnahme tritt zum 1. Januar in Kraft und ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in bereits von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie>hier. Soziales Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 Im Jahr 2025 bleibt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung stabil bei 5,0 Prozent. Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 erhalten Sie >hier. Das Wohngeld steigt Anfang 2025 wird das Wohngeld an die allgemeine Preis- und Mietenentwicklung angepasst: es steigt um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 Euro pro Monat. Davon profitieren rund zwei Millionen Haushalte - vor allem Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner. Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 automatisch. Weitere Informationen zum Wohngeld erhalten Sie >hier. Beitragsbemessungsgrenzen steigen Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Grund dafür ist die positive Einkommensentwicklung. 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze erhalten Sie >hier. Nullrunde für Regelsätze im Jahr 2025 Die Höhe des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleiben 2025 unverändert. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Die Besitzschutzregelung gilt nicht für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten. Dementsprechend sinken diese Leistungen in 2025. Weitere Informationen zum Bürgergeld erhalten Sie >hier. Altersvorsorge auf einen Blick Wie steht es um die Absicherung im Alter? Die Digitale Rentenübersicht gibt seit Mitte 2023 einen Überblick über die Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge. Zum 1. Januar 2025 müssen Vorsorgeeinrichtungen an das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung angebunden sein. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenlos und von jedem gängigen Internetbrowser aus möglich. Weitere Informationen zur Altersvorsorge erhalten Sie >hier. Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen steigen Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienst-Grenze von rund 19.661 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienst-Grenze rund 39.322 Euro. Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente erhalten Sie >hier. Altersgrenze für Renteneintritt steigt auf 66 Jahre und vier Monate Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben ("Rente mit 67") - bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Aktuell erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze. Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (ursprünglich "Rente mit 63") steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 1961 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahre und sechs Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze. Weitere Informationen zur Altersgrenze für Renteneintritt erhalten Sie >hier. Mehr Qualität in der Kinderbetreuung Mit vier Milliarden Euro unterstützt der Bund die Länder in den nächsten beiden Jahren erneut dabei, die Qualität in der Kindertagesbetreuung weiter zu verbessern. Mit finanziellen Mitteln aus dem Kita-Qualitätsgesetz sollen unter anderem mehr Fachkräfte gewonnen werden. Weitere Informationen zum Kita-Qualitätsgesetz erhalten Sie >hier. Gesundheit Die elektronische Patientenakte ePA Ab dem 15. Januar müssen die Krankenkassen allen gesetzlich Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen. Sie wird dann in einem gestuften Verfahren eingeführt: Zunächst wird sie in Modellregionen erprobt und getestet, bevor sie bundesweit zum Einsatz kommt. Weitere Informationen zur elektronischen Patientenakte erhalten Sie >hier. Krankenhausreform: Gute stationäre Behandlung für alle Weniger ökonomischer Druck für Kliniken, bessere Versorgungsqualität - das bezweckt die Krankenhausreform. Das bisherige Vergütungssystem der Fallpauschalen wird angepasst. Damit werden Kliniken von dem finanziellen Druck befreit, immer mehr Fälle zu erbringen. Künftig sollen sie einen Großteil der Vergütung für das Vorhalten von Leistungen bekommen. Kliniken sollen auch Qualitätskriterien erfüllen, um einer sogenannten Leistungsgruppe zugewiesen zu werden. Diese Kriterien sollen bundesweit einheitlich definiert sein - damit Leistungen nur dort erbracht werden, wo das Personal die Erfahrung hat und die geeignete technische Ausstattung vorhanden ist. Weitere Informationen zur Krankenhausreform erhalten Sie >hier. Pflege Höhere Leistungen für Pflegebedürftige Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent - auch die Leistungen bei stationärer Pflege. Dies entlastet Pflegebedürftige bei pflegebedingten Ausgaben, die sie selber tragen müssen. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Milliarden Euro. Weitere Informationen zu Leistungen in der Pflege erhalten Sie >hier. Höhere Beitragssätze für die Pflege ab 2025 Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte. Der Schritt ist notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sicherzustellen. Weitere Informationen zur Erhöhung der Pflegebeiträge erhalten Sie >hier. Finanzen und Steuern Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen Der steuerliche Grundfreibetrag - also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss - steigt 2025 auf 12.096 Euro und 2026 auf 12.348 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben - auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026. Darüber hinaus wird das Kindergeld ab Januar um fünf Euro erhöht - genauso wie der Kindersofortzuschlag für Familien, die ein geringes Einkommen haben. Weitere Informationen zu steuerlichen Entlastungen erhalten Sie >hier. Entlastung für Familien und Vermieter Künftig sind 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar. Vermieter werden steuerlich entlastet, wenn sie dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Diese und weitere steuerliche Verbesserungen sind im Jahressteuergesetz 2024 geregelt. Weitere Informationen zum Jahressteuergesetz erhalten Sie >hier. Post muss pünktlich sein - Briefporto steigt Standardbriefe in der Grundversorgung müssen zu 99 Prozent am vierten Werktag den Empfänger erreichen. Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis für einen Standardbrief von 0,85 Euro auf 0,95 Euro und eine Postkarte kostet dann 0,95 Euro. Wichtig bleibt jedoch: Die Post-Grundversorgung muss gesichert und finanzierbar sein. Weitere Informationen zum Postgesetz erhalten Sie >hier. Wachstumschancengesetz: Besteuerungsanteil der Renten steigt langsamer Der zu versteuernde Anteil der Rente steigt langsamer als ursprünglich geplant. Durch das Wachstumschancengesetz steigt der Anteil nicht mehr in Ein-Prozent-Schritten, sondern seit 2023 nur noch in 0,5-Prozent-Schritten. Ab Januar 2025 liegt der Anteil der zu besteuernden Rente bei 83,5 Prozent. Weitere Informationen zum Wachstumschancengesetz erhalten Sie >hier. Ermäßigter Steuersatz für Kunsthandel Für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen gilt wieder der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anstelle von 19 Prozent. So werden wichtige Präsentations- und Vermarktungsmöglichkeiten für Künstlerinnen und Künstler gesichert. Weitere Informationen zu Steuern im Kunsthandel erhalten Sie >hier. Justiz Bürokratie abbauen Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz und eine Entlastungsverordnung treten im Januar in Kraft. Zum Beispiel müssen deutsche Staatsbürger im Hotel keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden verkürzt und Arbeitsverträge können vollständig digital geschlossen werden. Über 1,3 Milliarden Euro beträgt die jährliche Entlastung. Weitere Informationen zum Bürokratieabbau erhalten Sie >hier. Verkehr Führerschein-Umtausch für Jahrgang 1971 oder später Bis zum 19. Januar 2025 müssen die Führerscheine für den Jahrgang 1971 oder später umgetauscht werden, wenn der Führerschein mit einem Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 versehen wurde. Sie sollen in der Europäischen Union einheitlich sein - und damit fälschungssicherer. Deshalb wird der neue Führerschein auch zeitlich befristet, damit eine regelmäßige Aktualisierung von Passfoto und Personendaten erfolgen kann. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt dabei unverändert bestehen. Weitere Informationen zum Führerscheinumtausch erhalten Sie >hier. Weiterfahren mit dem Deutschlandticket - Preis jetzt 58 Euro Der Preis für das Deutschlandticket steigt ab Januar auf 58 Euro. Aber es geht weiter mit dem Deutschlandticket. Ein Baustein für die Finanzierung des Deutschlandtickets sind Mittel, die im Einführungsjahr 2023 nicht verbraucht wurden. Eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes ermöglicht es, dass dieses Geld nun eingesetzt werden kann. Weitere Informationen zum Deutschlandticket erhalten Sie >hier. Digitales Angenehmeres Surfen im Internet Weniger Cookie-Banner: Beim Internet-Surfen kann künftig darauf verzichtet werden, immer wieder in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Stattdessen kann die Zustimmung oder Ablehnung dauerhaft hinterlegt werden. Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Weitere Informationen zur Cookie-Verordnung erhalten Sie >hier. Landwirtschaft Schutz für Lieferanten und Käufer in der Lebensmittellieferkette ausgeweitet Größere Lieferanten bestimmter Produktgruppen wie Milch, Obst und Gemüse werden künftig dauerhaft geschützt. Bisher war dieser Schutz befristet. Damit haben Molkereien und große Erzeugerorganisationen gegenüber dem Lebensmittelhandel eine bessere Position. Außerdem gilt ein Umgehungsverbot für verbotene - sogenannte schwarze - Praktiken. Weitere Informationen zur Lebensmittellieferkette erhalten Sie >hier. EU-Agrarförderung wird praxisgerechter Die EU-Agrarförderung wird weiter vereinfacht und passgenauer für die landwirtschaftlichen Betriebe. Das schafft Planungssicherheit und eine verlässliche sowie zukunftsfähige Förderung. Zugleich werden die Umweltleistungen der Landwirtinnen und Landwirte honoriert. Beispielsweise wird der regelmäßige Fruchtwechsel auf Anbauflächen vereinfacht. Er trägt dazu bei, die Bodenqualität zu bewahren und zu verbessern. Abweichungen von der vorgeschriebenen Mindestbreite bei Blühstreifen und -flächen sind unschädlich, solange eine vorgeschriebene Länge überwiegend eingehalten wird. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien und Lohn- und Gehaltslisten werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Weitere Informationen zur EU-Agrarförderung erhalten Sie >hier. Grundsteuerwert bei Vererbung von Höfen Zum Jahreswechsel tritt die Novelle der Höfeordnung in Kraft. Zur Ermittlung der Hofeigenschaft und der Abfindungshöhe der weichenden Erben wird auf den Grundsteuerwert des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes abgestellt und nicht mehr auf den Einheitswert. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung liegt dann ab einem Grundsteuerwert von 54.000 Euro vor. Die Abfindung errechnet sich aus dem Hofeswert, der das 0,6-fache des Grundsteuerwertes beträgt. Der Abzug von Verbindlichkeiten kann den Hofeswert bis zu 80 Prozent mindern. Weitere Informationen zum Grundsteuerwert erhalten Sie >hier. Verbraucherschutz Hersteller von Einwegkunststoffprodukten müssen sich bis 31.12.2024 registrieren Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie Zigarettenfilter, Getränkebecher und Folienverpackungen müssen sich seit 2024 an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. Sie zahlen eine jährliche Abgabe in einen Fonds ein. Aus dem Fonds können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 auf der Online-Plattform DIVID registrieren. Andernfalls drohen den Firmen Geldbußen und zukünftig ein Vertriebsverbot in Deutschland. Weitere Informationen zur Registratur von Einwegplastik-Herstellern erhalten Sie >hier. Keine Amalgam-Füllungen mehr beim Zahnarzt Ab dem 1. Januar 2025 dürfen EU-weit Zahnarztpraxen kein Amalgam mehr für neue Zahnfüllungen verwenden. Damit wird das umweltschädliche Quecksilber reduziert. Als Ersatz dienen zahnfarbene Kunststofffüllungen. Für Kinder unter 15 Jahren, schwangere und stillende Frauen sowie alle gesetzlich Versicherten sind sie bei Füllungen im Frontzahnbereich bereits seit 2018 Kassenleistung. Das Quecksilberverbot bezieht sich nur auf künftige Füllungen. Weitere Informationen zu Amalgam-Füllungen erhalten Sie >hier. Recyclingpflicht für Altkleider Für Altkleider gelten ab dem 1. Januar 2025 EU-weit neue Regeln. Alte Textilien müssen dann im Altkleidercontainer entsorgt werden - auch, wenn sie kaputt oder verschlissen sind. Auch Bettwäsche, Handtücher und andere Textilien sind im Sammelcontainer zu entsorgen. Ziel ist, die Müllmengen nach und nach zu reduzieren und Textilien besser zu recyceln. Neue Grenzwerte für Kaminöfen Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, müssen ab 1. Januar 2025 die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Die Filter müssen nachgerüstet beziehungsweise ausgetauscht werden. Konkret heißt das: Sie dürfen pro Kubikmeter Abgas nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub ausstoßen. Ob die Feuerstätte die neuen Grenzwerte einhält, kann beim Bezirksschornsteinfeger erfragt werden. Er kann auch über Ausnahmen von der Sanierungspflicht informieren. Weitere Informationen zur Verordnung für Feuerungsanlagen erhalten Sie >hier. Strengere Vorgaben für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten Verkäufer von bestimmten Produkten, die Biozide enthalten, benötigen ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen sogenannte Abgabegespräche mit ihren Kunden führen. Dies gilt auch für den Onlinehandel. Im Fall des Online- oder Versand-Verkaufs muss das Abgabegespräch zuvor telefonisch oder per Videoübertragung nachweisbar erfolgen. Weitere Informationen zur Abgabe von Biozid-Produkten erhalten Sie >hier. Minderungsrecht im Mobilfunk Wenn der Internetanschluss nicht die vertraglich vereinbarte Bandbreite liefert, kann die Rechnung für den Internetzugang gekürzt oder der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Für das Festnetz-Internet hat die Bundesnetzagentur bereits konkrete Vorgaben und ein offizielles Mess-Tool erstellt, um eine zu langsame Internetleistung nachzuweisen. Weitere Informationen zum Minderungsrecht im Mobilfunk erhalten Sie >hier. Euro-Überweisungen innerhalb von zehn Sekunden Ab 9. Januar wird die Echtzeitüberweisung in Europa flächendeckend eingeführt. Eine Sofortüberweisung soll unabhängig von Tag und Stunde ausgeführt werden und das Geld innerhalb von zehn Sekunden auf dem Konto des Empfängers eingehen. Es gibt also kein Warten mehr auf den nächsten Bankarbeitstag. Auf der anderen Seite soll der Auftraggeber ebenfalls innerhalb von zehn Sekunden darüber informiert werden, ob der überwiesene Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde oder nicht. Weitere Informationen zu Euro-Überweisungen erhalten Sie >hier. Strengere Regeln für Restschuldversicherungen Ab Januar 2025 dürfen Verträge für Restschuldversicherungen frühestens eine Woche nach Abschluss eines Darlehensvertrages abgeschlossen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen damit vor übereilten und überteuerten Abschlüssen geschützt werden. Wird dagegen verstoßen, ist der Versicherungsvertrag nichtig. Weitere Informationen zu Finanzen und Versicherung erhalten Sie >hier. Recht auf intelligente Strommesser und dynamische Stromtarife Private Haushalte können sich ab Januar 2025 ein intelligentes Messsystem - einen sogenannten Smart Meter - einbauen lassen. Für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden oder einer Photovoltaik-Anlage mit mehr als sieben Kilowatt installierter Leistung ist der Einbau ab dem kommenden Jahr sogar verpflichtend. Die intelligenten Stromzähler erfassen nicht nur wieviel, sondern auch wann Strom verbraucht wird. Zusätzlich versenden sie die Daten automatisch. Ab 1. Januar 2025 sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die Smart Meter nutzen, auch von dynamischen Tarifen profitieren: Sie können dann Strom beziehen, wenn er in kostengünstigeren Zeiten mit hoher Erneuerbare-Energien-Erzeugung zur Verfügung steht. Alle Stromanbieter müssen ihrer Kundschaft mit intelligentem Messsystem dann einen dynamischen Tarif anbieten. Weitere Informationen zur digitalen Energiewende erhalten Sie >hier. (Mitteilung Bundesregierung-Online) |
Neue Düsseldorfer Tabelle für 2025Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist wegen der Erhöhung des Kindergeldes geändert worden. Die Änderung betrifft die im Anhang in der "Tabelle Zahlbeträge" aufgeführten Beträge, die den nach Abzug des Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalt beziffern. Den Zahlbeträgen, die in der am 29.11.2024 veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle aufgeführt sind, liegt ein Kindergeld von 250 Euro zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 Euro erhöht worden. Demgemäß ist die "Zahlbetragstabelle" neu gefasst und das Berechnungsbeispiel zu Anmerkung C. (Mangelfälle) angepasst worden. Alle übrigen Festlegungen bleiben unverändert. Die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle für 2025 ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. (Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 59/2024 vom 30.12.2024; zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle gelangen Sie > hier.) |
Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025Für Bürgerinnen und Bürger Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 Euro auf 3.306 Euro pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben. Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 Euro auf 12.096 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen. Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten "Reichensteuer" die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.600 Euro pro Kind. Zudem wird das Kindergeld von bisher 250 Euro zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht. Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro). Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen. Erhöhung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar. Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht. Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen. Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten Gesetzliche Krankenkassen sind u. a. verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Ferner sollen sie in ihren Satzungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Nach dieser stellen Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkasse dar; in Höhe des übersteigenden Betrags wird von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Diese Regelung galt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen und wird nun gesetzlich verstetigt, weil sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat. Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen Die vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen erfüllt wohngemeinnützige Zwecke. Insofern ist diese Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende Verluste können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Wohnraum nicht vergünstigt an eine hilfebedürftige Person überlässt, dient dies nicht mehr der ideellen Zweckverwirklichung und ist als steuerfreie Vermögensverwaltung einzuordnen; führt aber regelmäßig nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Durch die Wohngemeinnützigkeit soll bezahlbares Wohnen insbesondere für Personen mit geringen Einkommen ermöglicht werden. Die Körperschaft ist verpflichtet, die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete anzusetzen. Dies wird zur Vermeidung von Bürokratie nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft. Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft. Die Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Außerdem wurden den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen. Erbschaftsteuer Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten - wie z. B. Beerdigungskosten - einzeln nachzuweisen. Änderungen bei der Biersteuer Die bisher vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 hl auf 5 hl erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Aus demselben Grund entfällt die bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge. Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen Die im nationalen Umsatzsteuerrecht enthaltenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sind an die unionsrechtlichen Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzupassen. Im Ergebnis bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei. Grundsteuer Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Im Grundgesetz wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuer-Modelle eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sogenannten Bundesmodell ab (Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen im Bereich der Steuermesszahlen, Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Bereich des kommunalen Hebesatzrechts). Auf der Grundlage der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwerte und anderen Bemessungsgrundlagen sowie der auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2022 beziehungsweise 1. Januar 2025 festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erhoben wird. Den Gemeinden wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand im Herbst 2024 begonnen hat. Für die Wirtschaft E-Rechnung Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen: In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E Rechnung eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend.Besteuerung der Kleinunternehmer Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Um Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im Binnenmarkt zu vermeiden und das Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels zu begünstigen, können zum 1. Januar 2025 auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).Möglichkeit der Vergütung der Umsatzsteuer von Kraftstoffen, die zur Weiterleitung bestimmt sind, bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, sind von der Vergütung der Umsatzsteuer bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, ausgeschlossen. Dies betrifft bisher nach dem Gesetzeswortlaut - wie vom Gesetzgeber gewollt - den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, aber - ungewollt - auch den Bezug von Kraftstoffen, die weitergeliefert werden. Mit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird der Ausschluss auf den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, beschränkt. Dies dient der Steuergerechtigkeit und vermeidet die bisher für den Bezug von weitergelieferten Kraftstoffen regelmäßig durchzuführende abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.Für fairen Steuerwettbewerb Ab dem 1. Januar 2025 wird das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 (BEPS-MLI) für die Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Malta, der Slowakei und Malta wirksam. Das BEPS-MLI sieht verschiedene Regelungen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Streitbeilegung vor.Für die Landwirtschaft Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Zur Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen gab es bei der Einkommensteuer eine bis Ende 2022 befristete Tarifermäßigung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Klimabedingte Ernteausfälle treffen insbesondere kleinere und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung bis 2028 befristet fortgeführt.Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte Land- und Forstwirte können bei der Umsatzsteuer die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese - ebenfalls sogenannten - Pauschallandwirte wenden danach einen besonderen Steuersatz an. Dessen Höhe darf europarechtlich nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Deshalb muss die Höhe des Durchschnittssatzes jährlich überprüft werden. Dazu wird nunmehr eine Verordnungsermächtigung und eine Verpflichtung eingeführt, ab dem Jahr 2025 den anhand konkreter Berechnungsschritte für das Folgejahr ermittelten Durchschnittssatz durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die bisherige Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass der Durchschnittssatz für das Kalenderjahr 2025 7,8 Prozent beträgt (2024: 8,4 Prozent).Für Bürokratieabbau Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Damit reduzieren sich die Kosten für das Verwahren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert.Zentrale Datenbank für die Steuerberatung Für Steuerberaterinnen und Steuerberater wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung entstehen. Damit werden Arbeitgeber entlastet, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Eine Generalvollmacht wird genügen. Sie wird in der Datenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden können. Schätzungen zur Folge werden dadurch neun von zehn Vorgängen hinfällig.Längere Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, z. B. Steuerbescheiden Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert und deshalb auch die diesbezüglichen Bekanntgaberegelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten angepasst, nämlich durch Änderung der Dreitagesvermutung auf nun vier Tage. Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.Für die Gesundheit Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor. Die ersten Erhöhungsschritte traten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Weitere Erhöhungsschritte treten bis 2026 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2025 gilt:Für mehr Klarheit Energiesteuergesetz Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 Euro/MWh (1,838 ct/kWh) auf 22,85 Euro/MWh (2,285 ct/kWh). Die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr steigt für Erdgas von 1,32 Euro/MWh auf 1,64 Euro/MWh. Die Steuerentlastung für sogenannten Agrardiesel sinkt von 128,88 Euro/1000 l auf 64,44 Euro/1000 l. Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden Finanzbehörden können den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf Ersuchen dem Steuergeheimnis unterliegende Informationen offenbaren, soweit ihre Kenntnis für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden selten derartige Ersuchen an Finanzbehörden stellen, da sie von den Bewilligungsbehörden nicht oder nicht umfassend über Fälle zu Unrecht erlangter Leistungen aus öffentlichen Mitteln informiert werden, denn trotz der Möglichkeit der Weitergabe ist das Steuergeheimnis zu wahren. Die bisherige Regelung ging deshalb bislang häufig ins Leere und wird nunmehr geheilt. (Mitteilung auf BMF Online vom 27.12.2024) |
Außergewöhnliche Belastungen: Steuerliche Nachweisführung bei KrankheitskostenDas Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 ein Schreiben zur Erbringung des Nachweises der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei Krankheitskosten nach > § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. >§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV veröffentlicht. Danach gilt am dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes:
(Veröffentlichung auf der Homepage des BMF; zum Volltext des BMF-Schreibens vom 26.11.2024 IV C 3 - S 2284/20/10002 :005 gelangen Sie >hier.) |
Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten immer einzelfallabhängigOb Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Es gibt keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit - insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule - bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre. Dies hat am 5. November 2024 der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden > (Aktenzeichen B 12 BA 3/23 R). Die klagende Volkshochschule bietet unter anderem Kurse zur Vorbereitung auf die Erlangung eines Realschulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg an. Der beigeladene Student vereinbarte mit ihr die Erteilung von Unterricht im Rahmen solcher Kurse in Recht und Politik. Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin war ein Weisungsrecht ausgeschlossen. Die Klägerin stellte die Unterrichtsräume zur Verfügung und stimmte die Unterrichtseinheiten zeitlich mit dem Beigeladenen und den anderen Dozenten ab. Den Unterricht gestaltete der Beigeladene selbstständig. Er übermittelte regelmäßig eine Leistungseinschätzung für die einzelnen Schüler an die Fachbereichsleitung, die diese in einer Art Zwischenzeugnis von allen Lehrenden zusammenstellte. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest. Das Sozialgericht hat die Bescheide aufgehoben. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Für die Zeit vor Juni 2022 habe es eine maßgebliche höchstrichterliche "Sonderrechtsprechung" gegeben, nach der lehrende Tätigkeiten grundsätzlich als selbstständige Tätigkeiten zu beurteilen gewesen seien (insbesondere Urteil vom 12. Februar 2004, Aktenzeichen B 12 KR 26/02 R). Erst durch das Urteil vom 28. Juni 2022 > (Aktenzeichen B 12 R 3/20 R - sog. Herrenberg-Urteil) sei eine Änderung eingetreten. Auf davor liegende Zeiträume seien die vermeintlich geänderten Grundsätze nicht übertragbar. Dem hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts widersprochen und das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben. Nach den maßgeblichen Verhältnissen des Einzelfalls war der Beigeladene aufgrund Beschäftigung jedenfalls in der Zeit vom 7. August 2017 bis zum 22. Juni 2018 versicherungspflichtig beschäftigt. Hinsichtlich der späteren Zeiträume hat der Senat die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Während selbstständige Lehrer, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ihre Beiträge selbst tragen müssen, werden die Beiträge im Fall der Beschäftigung von den Versicherten und den Arbeitgebern grundsätzlich zur Hälfte getragen. Auch wenn die Klägerin geltend macht, durch die Beitragszahlung für vergangene Zeiträume gegebenenfalls unzumutbar zusätzlich belastet zu werden, vermag allein dies einen Vertrauensschutz nicht zu begründen. Eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit - insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule - bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre, existiert nicht. Daher kann sich die Volkshochschule auch nicht auf den Fortbestand einer früheren Rechtsprechung berufen. Entscheidungen über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen beruhen stets auf einer Einzelfallbeurteilung. (Pressemitteilung Nr. 31/2024 des Bundessozialgerichts) |
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer SterbegeldversicherungDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.07.2024 - II R 31/21 entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass erhöhen. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Die Erblasserin hatte eine sogenannte Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82 Euro. Das zuständige Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen in Höhe von 6.864 Euro zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten - einschließlich der Kosten für die Bestattung - setzte es lediglich die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 10.300 Euro an. Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück. Der BFH hob auf die Revision des Klägers die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Zwar sei - wie vom FG zutreffend entschieden - aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864,82 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Die Bestattungskosten sind nach Auffassung des BFH jedoch --anders als vom FG angenommen-- nicht nur in Höhe der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG von 10.300 Euro abzugsfähig, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Die Feststellungen des FG reichten nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen, sodass das Verfahren zurückverwiesen wurde. (Pressemitteilung des BFH Nummer 043/24; zum Volltext des Urteils II R 31/21 vom 10.07.2024 gelangen Sie >hier.) . |
O Tannenbaum, o Tannenbaum...... so viele Steuersätze hat der Weihnachtsbaum Ein Baum, aber fünf Steuersätze? Richtig! Wie ein Weihnachtsbaum besteuert wird, hängt davon ab, welchen Baum Sie für das Fest kaufen - und bei wem. Dann können 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden - oder gar keine. Wir zeigen, was Verbraucher wissen sollten. Beim Kauf eines Weihnachtsbaums sind nicht nur die Geschmäcker unterschiedlich, sondern auch die Steuersätze. Die höchste steuerliche Belastung hat, wer einen künstlichen Baum oder einen bereits geschmückten Weihnachtsbaum kauft: Dafür werden 19 Prozent Umsatzsteuer - auch Mehrwertsteuer genannt - fällig. Immerhin lässt sich der Baum für mehrere Jahre nutzen. Günstiger wird es bei einem echten Nadelbaum. Wer den Baum aus einer Weihnachtsbaum-Zucht - außerhalb des Waldes - kauft, zahlt nur noch 8,4 Prozent Umsatzsteuer. Im Baumarkt- oder Gartencenter wird es noch günstiger: Hier gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Der Forstwirt kann den Baum unter Umständen sogar mit einem Umsatzsteuersatz von 5,5 Prozent an die Kunden abgeben. Wer dem Fiskus ein Schnippchen schlagen will, erwirbt beim Kleinunternehmer: Dort wird nämlich keine Steuer fällig. Steuersatzchaos nicht nur zum Christfest Zum Schluss noch eine Finesse des deutschen Steuerrechts: die Differenzbesteuerung. Wird ein gebrauchter Kunstbaum zum Beispiel beim Trödler gekauft, werden grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer fällig, aber nur auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis des Trödlers und dem Wiederverkaufswert. Wer nun denkt, das Steuersatzchaos gibt es nur einmal im Jahr zu Weihnachten, der irrt. Dasselbe Prinzip gilt auch für Ostereier. Ob echtes Hühnerei oder Deko-Ei: Der Steuersatz ist unterschiedlich. Deshalb meinen wir: Das Umsatzsteuersystem braucht eine Bestandsaufahme und sollte vereinfacht werden! (Aktuelle Meldung des Bundes der Steuerzahler vom 17.12.2024) |
Offenlegungsfrist für JahresabschlüsseKeine Einleitung von Ordnungsgeldverfahren vor dem 01.04.2025 Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Hinweis des Bundesamts für Justiz Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. (Online-Meldung des Bundesamts für Justiz) |
Neue Transparenz und Steuervorteile beim SpendenIn der Weihnachtszeit erreichen Solidarität und Mitgefühl ihren Höhepunkt. Es ist die intensive Zeit im Jahr für Spenden. Die Unterstützung mildtätiger Organisationen ist ein Ausdruck von Menschlichkeit und trägt dazu bei, die Welt ein Stück besser zu machen. Geldspenden kommen aber nicht nur gemeinnützigen Projekten zugute, sondern bieten auch steuerliche Vorteile, wenn die rechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Mit dem in 2024 neu geschaffenen Spendenregister der Bundesregierung wird die Transparenz beim Spenden zusätzlich verbessert. Aufbau eines zentralen Spendenregisters Damit Spenden steuerlich absetzbar sind, müssen sie zwingend an eine steuerbegünstigte Organisation ergehen. Seit diesem Jahr ist das zentrale Spendenregister online. Es soll eine Übersicht aller steuerlich anerkannten Organisationen bereitstellen. Noch ist es in der Aufbauphase. Das Register ist für eine schnelle Suche von Organisationen nach dem Namen, Zweck oder Ort konzipiert. Die Plattform soll neben einer Orientierungshilfe für Spendende, zusätzlich davor schützen, auf betrügerische Spendenaufrufe hereinzufallen. Ob auf Internetportalen oder Social Media: Nicht jede seriös aussehende Spendenkampagne ist echt. Betrüger gehen hier sehr professionell vor. Da das Register jedoch noch nicht vollständig ist, kann es derzeit keine garantierte Sicherheit durch eine Abfrage auf der Seite "https://zer-poc.bzst.de/" leisten. Noch nicht gelistete Organisationen können nämlich durchaus steuerbegünstigt und seriös sein. So kommt das Gute an die Spender zurück Spenden können in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Pro Jahr können maximal 20 Prozent der gesamten Einkünfte als Spenden steuerlich angerechnet werden. Darüber hinausgehende Beträge werden ins nächste Steuerjahr übertragen und wirken sich bei der nächsten Steuererklärung positiv aus. Jährliche Spendensummen unter 36 Euro bzw. 72 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten wirken sich nicht aus. Dieser Betrag wird bei allen Steuerzahlenden automatisch berücksichtigt. Für Einzelspenden bis 300 Euro reicht in vielen Fällen ein einfacher Nachweis, wie ein Kontoauszug, Buchungsnachweis oder Bareinzahlungsbeleg. Für höhere Beträge ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichen Kriterien von der Empfängerorganisation erforderlich. Diese muss zwar nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden, sollte aber zu Hause griffbereit sein, falls das Finanzamt sie anfordert. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) |
Vier Möglichkeiten, bei der Kirchensteuer zu sparenDie Anzahl derer, die aus der Kirche aufgrund ihrer Verfehlungen austreten, ist ungebrochen. Nichtsdestotrotz haben die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland im vergangenen Jahr mehr als 6,2 Milliarden bzw. 6,8 Milliarden Euro an Kirchensteuern eingenommen. Diese Einnahmen entsprechen damit dem Niveau von 2017. Jeder Einzelne zahlte im Schnitt 305 Euro Kirchensteuer im Jahr 2023. Diese entfällt durch einen Kirchenaustritt. Aber auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Kirchensteuerlast zu reduzieren. Im Vergleich zu anderen Steuerarten bietet die Kirchensteuer gewisse Spielräume. Wie verhält es sich mit der Kirchensteuer? Die Kirchensteuer wird bei Angestellten durch den Arbeitgeber vom Lohn einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet. Dadurch fällt der Betrag nicht sonderlich auf. Bei Besserverdienern können das durchaus ein paar Hundert Euro jährlich sein. Diese Vorgehensweise der evangelischen und katholischen Kirche sowie einiger Freikirchen und jüdischen Gemeinden empfinden drei Viertel der Deutschen als nicht mehr zeitgemäß. Selbstständige müssen in der Regel eine vierteljährliche Vorauszahlung an das Finanzamt oder in Bayern das Kirchensteueramt leisten. In der Höhe orientiert sich die Kirchensteuer an der Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Prozentsatz 8 Prozent, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent. Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro im Monat beträgt die Lohnsteuer 6.795 Euro im Jahr in Steuerklasse 1. Die Kirchensteuer macht demnach im Jahr 543,60 Euro (8 %) bzw. 611,55 Euro (9 %) aus. Wer steuerlich unter dem Grundfreibetrag bleibt, zahlt keine Kirchensteuer. Mancherorts wird jedoch von Geringverdienern, Arbeitslosen, Studierenden und Rentnern ein allgemeines Kirchgeld in geringfügiger Höhe verlangt. Tipp 1: Kirchensteuer zurückholen Jede Person, die Kirchensteuer oder Kirchgeld auf ihr Einkommen zahlt, kann diese Abgabe mit der Steuererklärung nachträglich für das Jahr der Zahlung absetzen. Dies gilt auch für Rentner, die einen Teil ihrer Rente versteuern müssen. Der gezahlte Betrag ist der Lohnsteuerjahresbescheinigung zu entnehmen und wird bei den > Sonderausgaben unter"Kirchensteuer" eingetragen. Dadurch sinkt die Steuerlast und es könnte eine Steuererstattung herausspringen. Eine Kirchensteuererstattung, die sich zum Beispiel aus dem Vorjahressteuerbescheid oder dem Kirchensteuerbescheid ergibt, muss wieder gegengerechnet werden. Die als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer bei Kapitalgewinnen, die normalerweise von der Bank abgeführt wird, ist davon ausgeschlossen und nicht absetzbar. Tipp 2: Kirchensteuer kappen In allen Bundesländern außer Bayern ist für Kirchenmitglieder mit einem sechsstelligen Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer zulässig oder vorgesehen. Die Kappung greift, wenn eine bestimmte Kappungsgrenze überschritten wird, die je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 und 3,5 Prozent liegt. Dieser Prozentsatz gibt an, wie viele Prozent des zu versteuernden Einkommens maximal an die Kirche abgeführt werden müssen. Wird diese Grenze überschritten, wird nur mehr ein reduzierter Betrag gezahlt. Ein Beispiel: In Berlin liegt die Kappungsgrenze bei 3 %. Bei einem Einkommen von 200.000 Euro würde in Steuerklasse 1 die Kirchensteuer 6.288 Euro betragen. Jetzt kommt die Kappung ins Spiel: 3 % vom Einkommen sind 6.000 Euro. Durch die Kappung muss nicht mehr der volle Betrag bezahlt werden, sondern es werden 288 Euro eingespart. In zehn Bundesländern wird automatisch eine Kirchensteuerkappung durchgeführt. Extra beantragt werden muss sie in Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Der Antrag ist gemeinsam mit dem Steuerbescheid an die Landeskirche oder Diözese zu stellen. Tipp 3: Kirchensteuer senken Sind neben dem regulären Einkommen außerordentliche Einkünfte geflossen, kann teilweise ein Erlass der Kirchensteuer auf diese Einkünfte beantragt werden. Bis zu 50 Prozent der zusätzlich anfallenden Kirchensteuer können so gespart werden. Kirchenmitglieder müssen dies beim zuständigen Kirchensteueramt nach Erlass des Steuerbescheids beantragen, da dies nicht automatisch erfolgt. Zu den außerordentlichen Einkünften zählen u.a. Abfindungen, Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, nachgezahlte Nutzungsentgelte für einen Zeitraum von über drei Jahren oder Vergütungen für Tätigkeiten in mindestens zwei Jahren und von insgesamt 12 Monaten oder mehr. Tipp 4: Kirchensteuer richtig vermeiden Viele Verheiratete glauben, wenn sie aus der Kirche austreten, ist es mit den Abgaben an die Kirche vorbei. Dies ist ein Irrtum! Eine vollständige Befreiung von der Kirchensteuer gibt es nur für Unverheiratete oder Ehepaare, die sich einzeln veranlagen lassen. Werden Ehe- oder Lebenspaare gemeinsam veranlagt, müssten beide aus der Kirche austreten, um den gewünschten Effekt zu erzielen. Denn tritt nur einer der beiden aus, wird weiterhin das gemeinsame steuerliche Einkommen herangezogen. Zwar wird ab dem Folgemonat des Austritts durch die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale keine Kirchensteuer mehr durch den Arbeitgeber abgeführt, jedoch wird im Rahmen der Steuererklärung eine Korrektur bei sogenannten "glaubensverschiedenen Ehen" durchgeführt und es kann das besondere Kirchgeld hinzukommen. Mitgehangen - mitgefangen Ab einem gemeinsamen Einkommen von 40.000 Euro wird das besondere Kirchgeld anstelle der Kirchensteuer festgesetzt. Eine Tabelle mit 13 Stufen legt den genauen Betrag fest, der in Abhängigkeit vom Einkommen zwischen 96 und 3.600 Euro beträgt. Der Ehepartner, der noch Kirchenmitglied ist, muss den Austritt des anderen ausgleichen. Ist die ausgetretene Person die Besserverdienende in der ehelichen Gemeinschaft, zahlt die andere nun mehr als zuvor. Die bereits gezahlte Kirchensteuer wird immerhin auf das Kirchgeld angerechnet. Das besondere Kirchgeld gibt es nicht überall. Während die evangelischen Landeskirchen außer in Bayern das Kirchgeld erheben, wurde es in den römisch-katholischen Bistümern in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen abgeschafft. (Auszug aus einer Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) |
Erbschaftsteuer: Freibetrag bei einem zivilrechtlich als verstorben geltenden ElternteilVerzichtet ein Kind (z.B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z.B. dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils (d.h. des Vaters) die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als "Steuersparmodell" für die Enkel des Erblassers aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 31.07.2024 - II R 13/22 entschieden. Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater -dem Großvater des Klägers- vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil (§ 2346 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger, also sein Enkel, gesetzlicher Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu gewähren. Dabei handelt es sich um den Freibetrag, der ihm als Enkel zu gewähren wäre, wenn sein Vater tatsächlich vorverstorben wäre (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes --ErbStG--). Das Finanzamt gab dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro - den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber bei Tod des Großvaters noch am Leben war (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG, der unter den dort genannten Umständen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro gewährt, ist eindeutig. Er benennt als Empfänger des höheren Freibetrags "Kinder verstorbener Kinder". Lediglich als verstorben geltende Kinder werden nicht aufgeführt. Die erbschaftsteuerrechtlichen Freibetragsregelungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gibt ihnen einen geringeren Freibetrag (200.000 Euro). Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der "verwaisten Enkel" in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro. Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes, das heißt des Enkels des Erblassers, sorgen kann. Außerdem kann das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Kind weiterhin bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 ErbStG) in Anspruch nehmen. Würde gleichzeitig dem Enkel auch der höhere Freibetrag gewährt, wäre das eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit in Gestalt einer Doppelbegünstigung, die von Gesetzes wegen nicht gewollt ist. Daher ist die Norm auch verfassungsgemäß.(Pressemitteilung des BFH Nummer 041/24; zum Volltext des Urteils vom 31.07.2024, Az. II R 13/22 gelangen Sie >hier.) . |
Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Dezember 2024?Schwangere werden vor Gehsteigbelästigung durch Abtreibungsgegner geschützt. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei einem Produktrückruf besser informiert werden. USB-C-Kabel werden für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht. Mehr Schutz für Schwangere und Ärzte Wer Schwangere vor Beratungsstellen und Arztpraxen belästigt, dem kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro drohen. Gleiches gilt, wenn jemand Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, bei ihrer Arbeit behindert. Die Belästigung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies sind Regelungen aus der Reform des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Weitere Informationen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz erhalten Sie >hier. Mehr Produktsicherheit Mit der neuen Allgemeinen Produktsicherheits-Verordnung sollen Verbraucherinnen und Verbraucher sicherere Non-Food-Produkte erhalten. So muss zusätzlich zum bisherigen Sicherheitserfordernis ab dem 13. Dezember 2024 etwa beim Rückruf eines Verbraucherproduktes besser informiert werden. Und das unabhängig davon, ob das Produkt im Handel oder im Online-Shop erworben wird. Weitere Informationen zur Produktsicherheits-Verordnung erhalten Sie >hier. EU-einheitliches Ladekabel kommt Schluss mit dem Kabelchaos: Ab dem 28. Dezember 2024 wird der USB-C-Ladestandard für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht. Übrigens: Das einheitliche Ladekabel gilt ab 2026 auch für Laptops. Weitere Informationen zum einheitlichen Ladekabel erhalten Sie >hier. Frosthilfen im Obst- und Weinbau Obst- und Weinbauern, die durch den Frost im April 2024 Teile ihrer Produktion und somit ihres Einkommens verloren haben, werden entschädigt. Die entsprechende Verordnung ist bereits am 12. November 2024 in Kraft getreten. Damit stehen EU Krisenhilfen von insgesamt 46,5 Millionen Euro zielgerichtet für die betroffenen Bäuerinnen und Bauern bereit. Weitere Informationen zu den Frosthilfen erhalten Sie >hier. (Meldung auf Bundesregierung online) |
10 Tipps, um noch in 2024 Steuern zu sparenDie letzten Wochen des Jahres sind angebrochen. Nicht mehr lange, und das neue Jahr beendet einige Steuersparmöglichkeiten, die im Jahr 2024 noch möglich gewesen wären. Darum sollte jeder für sich prüfen, ob in diesem Jahr etwaiger Handlungsbedarf besteht, sofern Interesse daran besteht, Steuern zu sparen und Jahrespauschalen auszureizen. Durch geschicktes Anhäufen von Ausgaben in einer Steuerkategorie in diesem Jahr kann das Steuerergebnis positiv beeinflusst werden. Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi), hält nachfolgende Steuertipps parat: 1. Werbungskosten bündeln Wird mit der Entfernungs- oder Homeofficepauschale die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro knapp erreicht oder schon überschritten, lohnt es sich, in diesem Jahr noch kurzfristig weitere Ausgaben zu tätigen. Ob vorgezogene Fortbildung, Anschaffung von neuen Arbeitsmitteln oder die bessere Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, jeder Cent über der Pauschale rentiert sich. Wird der private Telefon- und Internetanschluss beruflich mitgenutzt, können 20 Prozent der Kosten, maximal 20 Euro pro Monat ohne Einzelnachweise angesetzt werden. 2. Haushaltsnahe Dienstleistungen Alle fachmännischen Arbeiten rund um den Haushalt und das eigene Grundstück sind steuersenkend. Wird z. B. der Garten winterfest gemacht, die Pflanzarbeiten für das Frühjahr, der Winterdienst am Gehweg, die Reinigung der Fenster oder der Weihnachtsputz im Haus von einem Gewerbe übernommen, so ist ein Fünftel der Arbeitskosten von bis zu 20.000 Euro absetzbar. Damit der Fiskus die Zahlung anerkennt, ist sie stets unbar und gegen Rechnung durchzuführen. 3. Handwerkerleistungen Mit einem Maximalbetrag von 6.000 Euro Arbeitskosten nutzen und 20 Prozent als Steuerbonus von der Steuerlast abziehen lassen. Geeignet für alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wie z.B. Malerarbeiten, Parkett abschleifen lassen, etc. Extra-Tipp: Ist der jährliche Höchstbetrag für dieses oder nächstes Jahr voraussichtlich überschritten, ist es vorteilhaft, mit dem Handwerksbetrieb eine Bezahlung in Teilrechnungen zu vereinbaren. Allerdings werden dafür für beide Jahre Rechnungen vom Handwerksbetrieb mit Ausweis der Arbeitskosten - zumindest anteilig - benötigt. Werden diese überwiesen, können die Maximalbeträge im Idealfall verdoppelt werden. 4. Energetische Sanierung Bei Wärmedämmung, Fenster-, Türen- oder Heizungstausch, etc. können Eigenheimbesitzer nicht nur Arbeitskosten in der Steuererklärung geltend machen, sondern auch die Materialkosten. Das ist ein riesiger Vorteil gegenüber den normalen Handwerkerleistungen. Bis zu einer gesamten Investitionssumme von 200.000 Euro können 20 Prozent als steuerliche Förderung über drei Jahre verteilt eingeheimst werden. Vorausgesetzt wird, dass ein Fachbetrieb die Sanierungsmaßnahmen übernimmt und eine spezielle Bescheinigung erstellt, dass die energetischen Mindestanforderungen erfüllt sind. 5. Außergewöhnliche Belastungen Die Ausgaben für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel in einem Jahr anzuhäufen, kann sich lohnen. Wer ohnehin bereits höhere Kosten in die Gesundheit investiert hat und z.B. einen Kuraufenthalt, eine Augenlaser-OP oder Zahnsanierung in diesem Jahr bestritten hat, kann leicht die Zumutbarkeitsgrenze knacken. Diese ist individuell und hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl ab. Nur wenn diese Schwelle überschritten wird, sind weitere Krankheitskosten, wie Brille, Zahnersatz, Heilpraktiker oder Medikamente auf grünen Rezepten absetzbar. 6. Spenden absetzen Wer in der Weihnachtszeit Gutes tut, kann dies in der Steuererklärung eintragen. Jährliche Spendenbeträge über der Pauschale von 36 Euro fließen so teilweise wieder in den Geldbeutel zurück. Voraussetzung ist, dass es sich um anerkannte, gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche Organisationen handelt. Diese sind ganz neu im zentralen Spendenregister online einsehbar. Spendenbescheinigungen sind erst bei Einzelspenden von über 300 Euro erforderlich. Bis dahin reicht der Zahlungsnachweis. 7. Freiwillige Einkommensteuererklärung Steht die Steuererklärung für das Jahr 2020 noch aus, kann diese bis zum 31.12.24 noch eingereicht werden. Wer nicht verpflichtend abgeben muss, hat dafür vier Jahre Zeit. Dies ist die letzte Chance, dass eine mögliche Steuererstattung oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Steuerklasse 1 nicht verloren geht. Auch eine Verlustfeststellung, wenn die absetzbaren Ausgaben die zu versteuernden Einnahmen übertrafen, kann für das Jahr 2020 noch nachgeholt werden. Dies ist z.B. für Studenten, die sich in diesem Jahr im Masterstudium befanden, relevant. Dadurch können im späteren Job Steuersenkungen erwirkt werden. 8. Arbeitnehmersparzulage nutzen Liegt das zu versteuernde Einkommen von Ledigen unter 40.000 Euro (80.000 Euro bei Verheirateten), kann die Arbeitnehmersparzulage für berechtigte Sparverträge mitgenommen werden. Dabei kann das Bruttoeinkommen bei Alleinstehen ohne Kinder durchaus 51.200 Euro betragen, es kommt immer auf den Individualfall an. Auch bei Verheirateten mit zwei Kindern und Doppelverdienern kann keine pauschale Aussage getroffen werden, aber das Bruttoeinkommen kann mitunter 124.200 Euro betragen. Die staatliche Förderung bei Bausparverträgen beträgt maximal 43 Euro und bei Wertpapiersparplänen zusätzlich bis zu 80 Euro für Alleinstehende. Bei Ehepaaren gelten die doppelten Beträge. 9. PKV-Vorauszahlung Vorauszahlungen für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung können bis zum dreifachen Jahresbetrag getätigt werden. Dadurch wird die Steuerlast für das Jahr der Vorauszahlung stark reduziert. Weiterhin werden neue Möglichkeiten für andere freiwillige personenbezogene Versicherungen in den nächsten zwei Jahren zusätzlich geschaffen, da das Volumen von 1.900 Euro bei Angestellten und 2.800 Euro bei Selbstständigen pro Kalenderjahr nun wieder frei ist. 10. Inflationsausgleichprämie Letzte Chance für die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichprämie! Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber letztmalig ihren Angestellten einen finanziellen Bonus zum Ausgleich der hohen Inflation der vergangenen Jahre zukommen lassen. Bis zu 3.000 Euro Prämie pro Arbeitnehmenden werden gefördert. Diese Summe kann in Teilbeträge gestückelt werden. Konkret heißt das, wenn schon eine Inflationsausgleichprämie unterhalb des Höchstbetrags gewährt wurde, ist es jetzt noch für Arbeitgeber möglich, bis zum Maximalbetrag aufzustocken. Verpflichtend ist das für Arbeitgeber nicht, aber für alle Beteiligten attraktiv. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) |
Minijob und Rente 2025: So viel können Rentner mehr verdienenMinijob mit Verdienstgrenze oder kurzfristige Beschäftigung: Beides ist möglich Rentnerinnen und Rentner können neben der Rente einen Minijob ausüben. Das kann sowohl ein Minijob mit Verdienstgrenze als auch ein kurzfristiger Minijob sein. Aktuell können Minijobberinnen und Minijobber in einem Minijob mit Verdienstgrenze durchschnittlich bis zu 538 Euro im Monat verdienen. Das entspricht einem jährlichen Höchstverdienst von 6.456 Euro. Zum 1. Januar 2025 steigt die monatliche Verdienstgrenze auf 556 Euro. Der jährliche Maximalverdienst liegt dann bei 6.672 Euro. Rentnerinnen und Rentner haben auch die Möglichkeit, einen kurzfristigen Minijob auszuüben. Dabei sind höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr erlaubt, ohne dass die Verdiensthöhe eine Rolle spielt. Minijob als Rentner: Die Art der Rente ist entscheidend Ein Minijob bietet Rentnerinnen und Rentnern eine gute Gelegenheit, das Einkommen im Ruhestand aufzubessern, ohne dass sich der zusätzliche Verdienst auf die monatliche Rentenzahlung auswirken muss. Die Regelungen unterscheiden sich jedoch je nach Art der Rente. Für einen Minijob neben der Altersrente gelten beispielsweise andere Regelungen als für Renten wegen einer Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenrenten. 1. Altersrente: Keine Begrenzung beim Hinzuverdienst Für Altersrentnerinnen und Altersrentner gibt es gute Nachrichten: Es gibt keine Hinzuverdienstgrenze. Neben der Altersrente kann unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Rentenzahlungen gekürzt werden. Dies macht einen Minijob besonders attraktiv, da weiterhin die volle Rente bezogen und gleichzeitig ein zusätzliches Einkommen erzielt werden kann. Dadurch bleibt der Minijob eine flexible Möglichkeit, das Einkommen im Ruhestand aufzubessern. Wichtig ist lediglich, die generellen Regelungen für Minijobs zu beachten, wie zum Beispiel die Verdienstgrenze pro Monat. 2. Erwerbsminderungsrente: Hier gelten besondere Regelungen Bei Renten wegen Erwerbsminderung gibt es spezielle Hinzuverdienstregelungen, die je nach Art der Erwerbsminderungsrente variieren. Teilweise Erwerbsminderung: Im Jahr 2024 liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens bei 37.117,50 Euro. Geplant ist ab dem Jahr 2025 eine Erhöhung auf 39.322,50 Euro. Diese Grenze orientiert sich jedoch am höchsten Einkommen, das in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde. Aus diesem Grund kann die individuelle Verdienstgrenze für jede Rentnerin und jeden Rentner unterschiedlich hoch sein. Volle Erwerbsminderung: Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung richtet sich nach der monatlichen Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße wird aus dem durchschnittlichen Einkommen aller gesetzlich Rentenversicherten abgeleitet und ändert sich jährlich zum 1. Januar. Aktuell liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 18.558,75 Euro. Im Jahr 2025 soll die jährliche Hinzuverdienstgrenze voraussichtlich auf 19.661,25 Euro steigen. Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist deshalb sowohl bei teilweiser Erwerbsminderung als auch bei voller Erwerbsminderung ohne Kürzung der Rente möglich. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung müssen Rentnerinnen und Rentner die Hinzuverdienstgrenzen der Rentenart beachten. Hinzuverdienstgrenzen 2025 im Überblick Altersrente: Keine Hinzuverdienstgrenze Rente wegen voller Erwerbsminderung: 19.661,25 Euro Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: mindestens 39.322,50 Euro 3. Hinterbliebenenrenten: Freibeträge beachten Für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenrenten ist ein Hinzuverdienst über einen Minijob in vielen Fällen möglich, ohne dass die Rente gekürzt wird. Hinterbliebenenrentner mit einem Minijob, die zudem eine eigene Rente (z. B. eine Altersrente) beziehen, können jedoch schnell über einen festgelegten Freibetrag kommen, was zur Kürzung der Hinterbliebenenrente führt. Die aktuelle Hinzuverdienstgrenze liegt bei monatlich 1.038,05 Euro. Bleibt der Verdienst aus einem Minijob zusammen mit dem sonstigen Einkommen (z. B. aus einer Altersrente) unter diesem Freibetrag, wirkt sich das nicht auf die Hinterbliebenenrente aus. Die nächste Erhöhung der Freibetragsgrenze findet zum 1. Juli 2025 statt. Achtung: Der Freibetrag erhöht sich zusätzlich für Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben. Mehrere Minijobs: Verdienst clever kombinieren Rentnerinnen oder Rentner können auch in mehreren Minijobs arbeiten, solange sie keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben. Wichtig dabei ist, die monatliche Verdienstgrenze von durchschnittlich 538 Euro in allen Minijobs zusammen zu beachten. Liegt der Gesamtverdienst über dieser Grenze, werden alle Jobs versicherungspflichtig und sind damit keine Minijobs mehr. Zusätzlich zu einem Minijob mit Verdienstgrenze können Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher auch eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Beim kurzfristigen Minijob spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Dann müssen aber die oben beschriebenen Hinzuverdienstgrenzen der Rentenarten beachtet werden. Ehrenamt neben Rente: Engagement und Hinzuverdienst Wer neben seiner Rente ehrenamtlich tätig ist oder als Übungsleiter in einem Verein arbeitet, kann die steuer- und beitragsfreie Ehrenamtspauschale von bis zu 840 Euro sowie die Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 Euro jährlich nutzen. Diese Beträge werden bei der Rente nicht als Verdienst angerechnet. Weitere Details zur Altersrente und Hinzuverdienstmöglichkeiten finden Sie auf der > Internetseite der Minijob-Zentrale. (Beitrag im Online-Magazin der Minijob-Zentrale) |
Steuerliche Entlastungen beschlossen: Mehr Netto vom BruttoDie Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, Bürgerinnen und Bürger weiter zu entlasten. Dazu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgt. Auch für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sind Verbesserungen vorgesehen. Was bedeutet das konkret?
Übrigens: Auch für dieses Jahr werden der steuerliche Grund- und der Kinderfreibetrag nochmals rückwirkend angehoben. Der Grundfreibetrag für 2024 beträgt nach der Anpassung 11.784 Euro, der steuerliche Kinderfreibetrag 9.540 Euro. Die Anpassung stellt sicher, dass das Existenzminimum für Kinder und Erwachsene 2024 steuerfrei bleibt. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben dieser Regelung bereits zugestimmt. Was ändert sich außerdem? Zusätzlich wird ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt: die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV. Wichtig: Das Splitting-Verfahren bei der Einkommensteuer bleibt für Ehe- und Lebenspartner auch in Zukunft erhalten und wird durch die Reform zeitgemäß angewendet. Denn mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des "Ehegatten-Splitting" bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden. Das Verfahren soll ab 2030 gelten, das heißt, die Steuerklassen III und V kommen dann nicht mehr für den Lohnsteuerabzug zur Anwendung. Weitere Informationen zur Reform der Steuerklassen finden Sie beim Bundesfinanzministerium. (Bundesregierung aktuell, Mitteilung vom 22.11.2024) |
Steuerfalle für AlleinerziehendeIn Deutschland gibt es aktuell rund 11,86 Millionen Familien. Gemeint sind damit Eltern-Kind-Gemeinschaften. 23 Prozent davon sind alleinerziehend. Das heißt, dass kein Partner im Haushalt lebt und sich an den Finanzen sowie der Kinderbetreuung beteiligt. 43 Prozent der Alleinerziehenden leben infolgedessen unter der Armutsgefährdungsquote. Die finanzielle Situation ist bei den meisten Allererziehenden also recht angespannt. Es ist nicht verwunderlich, dass 84 Prozent der Meinung sind, dass die staatliche Unterstützung nicht ausreicht und ausgebaut werden sollte. Eine kleine Finanzspritze bietet der bestehende steuerliche Entlastungsbetrag. Doch Vorsicht, dieser entfällt sofort, wenn ein neuer Partner einzieht, darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Für jeden Monat, in dem die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, kann vom Entlastungsbetrag profitiert werden. Der jährliche Freibetrag für das erste Kind macht 4.260 Euro aus. Für jedes weitere Kind kommt ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro pro Jahr obendrauf. Dieser Steuerfreibetrag wird von der Summe der Einkünfte Alleinerziehender abgezogen und mindert den zu versteuernden Betrag. Somit bleibt mehr vom hart verdienten Lohn übrig. Bei einem jährlichen Einkommen von 35.000 Euro und einem Kind springt somit ein Steuervorteil von etwa 1.232 Euro pro Jahr heraus. Das sind gut 100 Euro mehr, die monatlich in die Haushaltskasse fließen. Bei zwei Kindern erhöht sich der Steuernachlass geringfügig auf 1.313 Euro. Voraussetzung ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie tatsächlich im Haushalt leben und dort gemeldet sind. Eine neue Liebe und ihre Folgen Nur echte Alleinerziehende, die sich mit keinem Partner die Wohnung teilen, werden begünstigt. Dies gilt auch für Unverheiratete und einzeln veranlagte Paare. Hat einen Amors Pfeil erneut getroffen, sollte gut überlegt werden, ob ein Zusammenziehen finanziell mehr Vor- oder Nachteile bringt. Nachteilig wirkt es sich aus, dass der Entlastungsbetrag ab dem Monat, in dem die Wohnung dauerhaft geteilt wird, entfällt. Auf der anderen Seite ist es finanziell positiv, wenn der neue Partner sich an den Miet- und Lebenshaltungskosten beteiligt und seinen Anteil dazuzahlt. Auch wenn keine finanzielle Beteiligung erfolgt oder nur eine Wohngemeinschaft gegründet wird, ist der Entlastungsbetrag dahin. Der Gesetzgeber ist hier rigoros. So kommt man an den Entlastungsbetrag Es gibt zwei Möglichkeiten, die Steuersenkung zu beantragen. Ist der alleinerziehende Elternteil in > Steuerklasse 1 verblieben, sollte unbedingt Möglichkeit eins genutzt werden. Dafür ist innerhalb von vier Jahren eine > Steuererklärung mit der ausgefüllten Anlage Kind einzureichen, wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht. Der Entlastungsbetrag wird dann nachträglich angerechnet und führt in der Regel zu einer größeren Steuererstattung auf einmal. Diese Summe kann z.B. für eine Nachzahlung bei den Energie- und Betriebsnebenkosten der Wohnung oder eine kleinere Anschaffung verwendet werden. Die zweite Möglichkeit lautet, unterjährig in > Steuerklasse 2 zu wechseln. Für den Erhöhungsbetrag muss ein zusätzlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Dies kann beim örtlichen Finanzamt oder durch ELSTER-Nutzer online vorgenommen werden. Der Freibetrag und der Erhöhungsbetrag werden anschließend bei den > elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. So wird der Steuervorteil beim laufenden monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unmittelbar berücksichtigt. Infolgedessen fließt jeden Monat mehr Netto vom Brutto aufs Konto. Das Geld steht sofort zur Verfügung. Gut zu wissen: Eine Steuererklärung wird deswegen ausnahmsweise nicht zur Pflicht, kann sich aber dennoch lohnen. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) |
Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen sollen. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird. Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent - die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus. Das Bundeskabinett hat die "Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025" beschlossen. Der Bundesrat muss ihr noch zustimmen. Dann kann die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Grenzwerte in der Krankenversicherung steigen In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Änderungen in der Rentenversicherung Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen - erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 Euro. Was sind Entgeltpunkte? Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll. Warum werden die Grenzwerte angepasst? Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung - trotz steigenden Lohns - im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung "herauswachsen". Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden. Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im Überblick Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, diese neuen Rechengrößen jährlich in einer Verordnung zu beschließen. (Mitteilung Bundesregierung online vom 06.11.2024) |
Schwangerschaft und Elternzeit: Das gilt im MinijobSchwangerschaft melden: So früh wie möglich Eine schwangere Minijobberin sollte ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen. Dabei ist es sinnvoll, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zusätzlich über den voraussichtlichen Geburtstermin und die eingeplante Elternzeit zu informieren Nur dann haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, rechtzeitig alle notwendigen und hilfreichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen unterstützen auch die Beschäftigten selbst. Unter anderem kann erst nach der Mitteilung der Schwangerschaft der Arbeitsplatz sicher und gesundheitsgerecht gestaltet werden. Falls nötig, kann sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch rechtzeitig eine Vertretung oder Unterstützung organisieren. Die Mitteilung der Schwangerschaft ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann mündlich - auch telefonisch - und schriftlich erfolgen Sicherer Arbeitsplatz durch Gefährdungsbeurteilung Sobald der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist, müssen sie eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchführen. Diese Beurteilung hilft potenzielle Risiken für die Mutter und das Kind zu erkennen. Bestehen Gefahren, muss der Arbeitsplatz angepasst werden. Ist das nicht möglich, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alternative Tätigkeiten für die werdende Mutter finden. Besteht auch keine Möglichkeit, der Minijobberin andere Aufgaben zu übertragen, kann sie während der Schwangerschaft nicht mehr beschäftigt werden. Es gilt dann ein sogenanntes Beschäftigungsverbot. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen in diesem Fall Mutterschutzlohn an die Minijobberin zahlen. Nähere Informationen und die zuständigen Stellen für die Gefährdungsbeurteilung befinden sich auf der >Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Ärztliches Beschäftigungsverbot: Was gilt hier? Es kann auch ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn gesundheitliche Risiken für die werdende Mutter oder das Kind bestehen. In diesem Fall entscheidet eine Ärztin oder ein Arzt über die weiteren Schritte. Auch während dieser Zeit zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn. Was ist bei der Zahlung von Mutterschutzlohn zu beachten? Der Mutterschutzlohn berechnet sich aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate. Dies umfasst auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, wenn diese bisher gezahlt wurden. Da Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge - ohne tatsächliche Arbeitsleistung der Minijobberin - steuerpflichtig sind, zählen sie zum regelmäßigen Verdienst im Minijob. Dies wirkt sich jedoch nicht auf den Status der Minijobberin aus. Auch dann nicht, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst dabei über 538 Euro liegt. Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber zahlen lediglich von dem höheren Verdienst die > üblichen Abgaben für Minijobs mit Verdienstgrenze. Detaillierte Informationen gibt es in unserem >Magazin-Artikel "Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge - wenn Minijobber aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz ausfallen". Mutterschutz: Rechte der Minijobberin Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Arbeitnehmerinnen umfassend. Ein Kündigungsschutz besteht vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Sollte die Minijobberin im Anschluss Elternzeit in Anspruch nehmen, verlängert sich dieser Schutz. Außerdem gibt es Mutterschutzfristen. Diese beginnen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden acht Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit dürfen Minijobberinnen nicht arbeiten. Es sei denn, sie äußern ausdrücklich den Wunsch, vor der Geburt weiterhin tätig zu sein. Zur Ermittlung der Schutzfristen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf den > Mutterschutzrechner der Arbeitgeberversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zurückgreifen. Mutterschaftsgeld: So wird der Zuschuss berechnet Minijobberinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Liegt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn über 13 Euro, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate. Der >Zuschussrechner der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See bietet eine praktische Möglichkeit, diese Berechnung durchzuführen. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld muss die Minijobberin bei der eigenen Krankenkasse stellen. Minijobberinnen, die familienversichert sind, müssen ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld beim > Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellen. Was müssen Arbeitgeber bei Mutterschaft und Elternzeit melden? Die Schwangerschaft selbst müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht an die Minijob-Zentrale melden. Ist die Beschäftigung aber für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und bezieht die Minijobberin eine Entgeltersatzleitung wie z.B. Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, müssen sie eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" an die Minijob-Zentrale übermitteln. Nehmen Minijobberinnen Elternzeit und ist die Beschäftigung dadurch mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, müssen Arbeitgeber die Unterbrechung mit dem Abgabegrund "52" melden. Wird die Elternzeit durch die Mutter in Anspruch genommen, ist eine solche Meldung mit Abgabegrund "52" in der Regel nicht erforderlich, da bereits eine Unterbrechungsmeldung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld (Abgabegrund "51") vorliegt. Detaillierte Informationen zur Meldung erhalten Sie auch auf der> Internetseite der Minijobzentrale. Übrigens: Elternzeit können zum Beispiel auch Väter in Anspruch nehmen. Und das auch dann, wenn sie in einem Minijob beschäftigt sind. Dies stellt sicher, dass sowohl Mütter als auch Väter Zeit mit ihrem neugeborenen Kind verbringen können. Geld zurück: Erstattung von der Arbeitgeberversicherung Was viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht wissen: Die Aufwendungen für Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld können sie sich von der Arbeitgeberversicherung erstatten lassen. Dies ist durch die Zahlung der Umlage 2 abgesichert. Es ist wichtig, den Antrag frühzeitig zu stellen, um die finanzielle Belastung möglichst gering zu halten. Für Minijob-Arbeitgeberinnen und Minijob-Arbeitgeber ist immer die > Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See zuständig. (Beitrag im Online-Magazin der Minijob-Zentrale) |
Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen: Wichtiger Impuls für MittelstandSeit dem 1. November 2024 steht Gründerinnen und Gründern sowie Unternehmensnachfolgerinnen und -nachfolgern ein neues attraktives Förderangebot zur Verfügung. In einer neuartigen Kooperation führen die KfW, die Deutschen Bürgschaftsbanken, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen den ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge ein. Am 29.10.2024 schlossen die KfW und die Deutschen Bürgschaftsbanken einen Kooperationsvertrag für das neue Förderangebot. Das neue Förderangebot setzt einen wichtigen Impuls für die Gründungs- und Nachfolgefinanzierung. Das Angebot erleichtert Gründerinnen und Gründern sowie Unternehmensnachfolgerinnen und Unternehmensnachfolgern den Zugang zu Finanzierungsmitteln und bietet maximale Sicherheit für die beteiligten Hausbanken. Das Besondere: Die Hausbanken werden durch eine 100%ige Garantie der jeweiligen Bürgschaftsbank vollständig vom Kreditausfallrisiko entlastet. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gewähren hierfür eine 80%ige Rückgarantie des Bundes. Die KfW refinanziert die Hausbanken. Dafür stellt sie die Darlehensbeträge zu verbilligten Zinssätzen aus Mitteln des Sondervermögens des European Recovery Program (ERP) zur Verfügung. Die Hausbanken müssen folglich keine eigenen Refinanzierungsquellen nutzen - und ihre Kundinnen und Kunden profitieren von attraktiven Konditionen. Die wichtigsten Programmeckpunkte Mit dem ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge werden Investitionen, Unternehmensübernahmen und Betriebsmittelfinanzierungen gefördert. Finanziert werden bis zu 35 % eines Vorhabens mit einer maximalen Kreditsumme von 500.000 Euro. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen keine Sicherheiten stellen. Aufgrund der Mittel aus dem ERP-Sondervermögen und der Übernahme des Kreditausfallrisikos durch die Bürgschaftsbanken und den Bund profitieren sie von besonders günstigen Zinsen. Darüber hinaus ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen sowie Absicherungsinstrumenten der Bürgschaftsbanken möglich. Für die Förderung stehen zwei Laufzeitvarianten zur Verfügung.Einfache Antragstellung und klare Zuständigkeiten Die Beantragung des ERP-Förderkredits ist einfach und transparent. Die Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen den Kredit für das Vorhaben zunächst bei ihrer Hausbank. Die Hausbank stellt über die zentrale Homepage kapital.ermoeglicher.de den Antrag auf Garantieübernahme bei der zuständigen Bürgschaftsbank. Nach Übernahme der Garantie beantragt die Hausbank den Refinanzierungskredit bei der KfW, die den Antrag vollautomatisiert prüft und zusagt. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie unter kfw.de/077 oder kapital.ermoeglicher.de (Bundesministerium der Finanzen, Auszug aus einer Pressemitteilung vom 29.10.2024) |
Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im November 2024?Mehr Solarstrom sowie mehr 30er-Zonen. Außerdem: Mit dem Selbstbestimmungsgesetz den Geschlechtseintrag oder Vornamen ändern lassen. Ein Überblick über die Neuregelungen ab November 2024. Mehr Sicherheit für Deutschland Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems tritt ein absolutes Messerverbot bei Volksfesten und anderen öffentlichen Veranstaltungen in Kraft. Schutzsuchende, für die ein anderer europäischer Staat verantwortlich ist, sollen keine Sozialleistungen in Deutschland mehr erhalten. Bei nicht zwingend gebotenen Reisen ins Herkunftsland, wird der Schutzstatus aberkannt. Um Terrorismusfinanzierung besser zu bekämpfen, erhält der Bundesverfassungsschutz weitere Befugnisse. Weitere Informationen zum Sicherheitspaket erhalten Sie >hier. Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten Deutschland soll als Gerichts- und Wirtschaftsstandort attraktiver werden. Um die Verfahren bei großen privatrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten zu erleichtern, werden spezielle Wirtschaftssenate (Commercial Courts) eingeführt und Englisch als Gerichtssprache ermöglicht. Weitere Informationen zum Justizstandort-Stärkungsgesetz erhalten Sie >hier. Justiz entlasten Mit der Einführung von Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof soll die Justiz von massenhaften Einzelklagen gleichgelagerter (Verbraucher-)Ansprüche entlastet werden. Nur zwei Beispiele für die Anwendung: Klagen zum Diesel-Skandal und zu unzulässigen Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen. Weitere Informationen zum Leitentscheidungsverfahren erhalten Sie >hier. Mehr Tempo-30-Zonen, Bewohnerparken und Sonderfahrspuren möglich Durch die novellierte Straßenverkehrsordnung erhalten Länder und Kommunen mehr Möglichkeiten, Tempo-30-Zonen, Bewohnerparken und Sonderfahrspuren einzurichten. Sie können auch mehr Flächen für den Rad- und Fußverkehr bereitstellen. Für Ladebereiche wird ein einheitliches Verkehrszeichen eingeführt. Weitere Informationen zur StVO-Novelle erhalten Sie >hier. Solarstromausbau wird gestärkt Das Solarpaket I vereinfacht den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen. Balkonkraftwerke können leichter installiert werden und auch Großanlagen zur Erzeugung von Solarstrom profitieren von den unbürokratischen Verfahren. Weitere Informationen zum Solarpaket erhalten Sie >hier. Selbstbestimmungsgesetz Geschlecht und Name an die eigene Lebenswirklichkeit anpassen - das geht ab dem 1. November. Die Änderung kann durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgen. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz wird das nicht mehr zeitgemäße Transsexuellengesetz abgelöst und das Recht auf Achtung der geschlechtlichen Identität gestärkt. Weitere Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz erhalten Sie >hier. Bessere Bedingungen in der Medizinforschung Ein wichtiges Signal für die medizinische Forschung am Standort Deutschland: Das neue Medizinforschungsgesetz beschleunigt und vereinfacht Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen und Zulassungsverfahren von Arzneimitteln - ohne Einbußen für die Sicherheit. Das Gesetz ist jetzt in Teilen in Kraft getreten. Weitere Informationen zum Medizinforschungsgesetz erhalten Sie >hier. (Bundesregierung online, Mitteilung vom 30.10.2024) |
Grundsteuerranking 2024 - Die 100 größten deutschen Städte im VergleichDas Grundsteuerranking 2024 von Haus und Grund Deutschland in Zusammenarbeit mit dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) zeigt erneut erhebliche Unterschiede bei den Grundsteuerbelastungen in den 100 größten Städten Deutschlands. Die Untersuchung, die auch schon in den Jahren 2018 und 2021 durchgeführt wurde, verdeutlicht die teils dramatischen regionalen Unterschiede bei der Grundsteuer B, die auf Immobilieneigentümern und Mietern lasten. Für den Vergleich wurden die jährlichen Grundsteuerbeträge für ein Einfamilienhaus in den 100 größten deutschen Städten untersucht. Spitzenreiter im Jahr 2024 ist die Stadt Regensburg: Für ein typisches Einfamilienhaus wird durchschnittlich 335 Euro an Grundsteuer fällig. Am unteren Ende der Rangliste befindet sich, wie schon in der letzten Untersuchung, die Stadt Witten mit einer jährlichen Grundsteuer von 771 Euro. Die durchschnittliche Grundsteuer in den untersuchten Städten beträgt 499 Euro pro Jahr, was einem Anstieg von 4,5 % gegenüber dem letzten Ranking entspricht. Bemerkenswert ist, dass in 26 Städten die Hebesätze seit der letzten Untersuchung erhöht wurden. Nur Duisburg nahm als einzige Stadt eine Senkung vor. Der durchschnittliche Hebesatz in den 100 größten Städten liegt nun bei 589 %, ein Plus von 25 Prozentpunkten im Vergleich zu 2021. Zu den günstigsten Bundesländern gehört Bayern mit einem durchschnittlichen Grundsteuerbetrag von 419 Euro, Hauseigentümer in Berlin zahlen hingegen durchschnittlich 686 Euro. Besonders in Rheinland-Pfalz gab es deutliche Erhöhungen, wo der Betrag um 72 Euro stieg und das Land auf den fünften Rang abrutschte. Grundlage der Analyse bilden die Grundsteuerhebesätze und die gesetzlich festgelegten Steuermesszahlen. Mit diesen Faktoren wurden für jede Stadt die jährlichen Grundsteuerbeträge ermittelt. Abschließend lässt sich festhalten, dass viele Städte und Kommunen die bestehenden Möglichkeiten zur Steuererhöhung bereits jetzt voll ausschöpfen. Mit dem Jahreswechsel endet ein jahrelanger Reformprozess der Grundsteuer. Ab dem kommenden Jahr zahlen Mieter wie Eigentümer die "neue" Grundsteuer. Es bleibt zu befürchten, dass in wachsenden Städten und Ballungsräumen, in denen der finanzielle Druck auf die öffentlichen Haushalte ohnehin hoch ist, die Grundsteuerhebesätze eine zunehmend bedeutende Rolle bei der finanziellen Belastung von Immobiliennutzern spielen. (Pressemitteilung Haus und Grund; Detailinformationen zum Grundsteuerranking finden Sie > hier) |
Steuerermäßigung für die Erneuerung einer HeizungsanlageDer BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z.B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde. Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an. Nach dem Urteil des BFH kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gem. § 35c EStG nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG macht die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von der Bedingung abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind. Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine --zusätzliche-- Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen. (Pressemitteilung des BFH Nummer 039/24 - zum vollständigen Urteil vom 13.08.2024, Az. IX R 31/23 gelangen Sie > hier |
Minijob und Mindestlohn 2025 - Das ändert sich beim VerdienstWas ist der Mindestlohn und warum ist er wichtig für Minijobs? Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Der Mindestlohn ist ein gesetzlich festgelegter Stundenlohn, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens zahlen müssen. Der Mindestlohn sichert den Beschäftigten eine angemessene Bezahlung ihrer Arbeit. Das gilt auch für Minijobs. Auch für Minijobber ist es besonders wichtig, die Mindestlohn-Regelungen zu kennen. Sie beeinflussen direkt die Arbeitsstunden und das monatliche Einkommen. In den meisten Minijobs verdienen die Beschäftigten sogar mehr als der Mindestlohn vorgibt. Der durchschnittliche Stundenlohn aller Minijobs in Deutschland lag laut > Statistischem Bundesamt im Jahr 2023 bei 13,52 Euro. Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2025? Zum 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro angehoben. Seit der Einführung des Mindestlohnes gab es bereits mehrere Erhöhungen. Im Jahr 2024 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,41 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn wird regelmäßig angepasst, um die sich ändernden Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Über die Höhe des Mindestlohnes entscheidet alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission, die sogenannte > Mindestlohnkommission. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind im > Mindestlohngesetz (MiLoG) festgeschrieben. Eine Übersicht über die > Entwicklung des Mindestlohnes seit dem Jahr 2019 finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale. Wer bekommt in 2025 den Mindestlohn - und wer nicht? Der gesetzliche Mindestlohn 2025 gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren - unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Umfang der Beschäftigung. Somit profitieren auch Minijobberinnen und Minijobber von dieser Regelung. Einige Ausnahmen gibt es jedoch: Wenige Personengruppen sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes ausgenommen. Dazu gehören unter anderem: In welchen Branchen gibt es tarifliche Mindestlöhne? In einigen Branchen gelten besondere Regelungen, die den gesetzlichen Mindestlohn übersteigen. Hier gelten sogenannte tarifliche Mindestlöhne. Beispielsweise gibt es in der Bau- und Pflegebranche besondere Branchenmindestlöhne, die höher sind als der gesetzliche Mindestlohn. Diese Lohnuntergrenzen dienen dazu, den spezifischen Anforderungen der jeweiligen Branche gerecht zu werden. Detaillierte Informationen zu den Branchenmindestlöhnen bietet das > Bundesministeerim für Arbeit und Soziales. Wie wirkt sich der Mindestlohn 2025 auf Minijobs aus? Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze muss der monatliche Verdienst eine Obergrenze einhalten. Nur dann bleibt die Beschäftigung ein Minijob. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, liegt in der Regel kein Minijob mehr vor. Die Höhe der Verdienstgrenze im Minijob hat der Gesetzgeber im Jahr 2022 an die Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, darf man monatlich auch im Minijob mehr verdienen. Im Jahr 2024 liegt die monatliche Verdienstgrenze bei 538 Euro. Im Jahr 2025 steigt die Verdienstgrenze auf 556 Euro. Beschäftigte, die im Jahr 2024 zwischen 538 und 556 Euro verdienen, müssen aufpassen. Wird der Verdienst im Jahr 2025 nicht angepasst, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie üben dann einen Minijob aus. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher die Arbeitszeit und den Verdienst genau im Auge behalten. Welche Zahlungen zählen auch in 2025 zum Mindestlohn? Nicht jede Zahlung, die ein Arbeitnehmer erhält, zählt automatisch zum Mindestlohn. Anrechenbar auf den Mindestlohn sind: Sachleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft sind in der Regel nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Welche Pflichten haben Arbeitgeber beim Mindestlohn? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, den Mindestlohn an ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Diese Lohnuntergrenze darf nicht unterschritten werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht ist besonders bei Minijobberinnen und Minijobbern wichtig. Sie stellt sicher, dass der Mindestlohn korrekt berechnet wird. Bei Verstößen gegen die Mindestlohnvorschriften drohen Bußgelder und rechtliche Konsequenzen. Wie kann der gesetzliche Mindestlohn 2025 berechnet werden? Um die Einhaltung der Mindestlohnregelungen sicherzustellen, sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber regelmäßig die Arbeitszeiten überprüfen. Dafür gibt es den > Mindestlohnrechner. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt diesen Rechner online zur Verfügung. Hiermit kann man schnell überprüfen, ob der gezahlte Lohn den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Auch die Beschäftigten können diesen Rechner nutzen. Checkliste für Minijobber: So wird der Mindestlohn geprüft Diese Schritte helfen dabei, den Mindestlohn im Minijob zu überprüfen: 1. Lohnabrechnung prüfen: Die Lohnabrechnung regelmäßig kontrollieren, um sicherzustellen, dass der Mindestlohn gezahlt wird. 2. Arbeitszeiten dokumentieren: Eine eigene Aufzeichnung der Arbeitsstunden führen. 3. Mindestlohnrechner nutzen: > Mindestlohnrechner verwenden, um schnell zu überprüfen, ob der Lohn den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Wo gibt es noch mehr Infos zum Mindestlohn 2025? Zusätzliche Informationen zum Mindestlohn finden Sie auf den folgenden Seiten: (Beitrag im Online-Magazin der Minijob-Zentrale) |
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zuDer Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 dem "Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" (Bürokratieentlastungsgesetz) zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet. Finanzielle Entlastung durch weniger Bürokratie Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr. Erleichterungen bei Steuersachen, Wegfall der Hotelmeldepflicht Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem: Ausfertigung und Verkündung Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. (BundesratKOMPAKT, Mitteilung vom 18.10.2024) |
Rekordeinnahmen: 421 Millionen Euro aus Hundesteuer im Jahr 2023Hunde zählen hierzulande zu den beliebtesten Haustieren - und die Liebe zu den Vierbeinern füllt auch die Staatskasse. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Welthundetags am 10. Oktober mitteilt, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 rund 421 Millionen Euro aus der Hundesteuer ein - ein neuer Rekordwert. Für die Städte und Gemeinden bedeutete dies ein Plus von 1,6 % im Vergleich zum Vorjahr. Im Jahr 2022 beliefen sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf 414 Millionen Euro. Die Einnahmen aus der Hundesteuer sind in den letzten Jahren durchgehend gestiegen. Im Zehn-Jahres-Vergleich sogar um 41 %: 2013 hatte die Hundesteuer den Städten und Gemeinden noch 299 Millionen Euro eingebracht. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Höhe und Ausgestaltung der Steuersatzung bestimmt die jeweilige Kommune. Vielerorts hängt der Betrag, den die Hundebesitzer entrichten müssen, auch von der Anzahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass auch die Zahl dieser vierbeinigen Haustiere gestiegen ist. Eine Steuerpflichtige mit einer vom Finanzamt anerkannten Zweitwohnung am Arbeitsort in München klagte bis vor den BFH. Die Zweitwohnungssteuer in den beiden Streitjahren, die 896 Euro und 1.157 Euro betrug, machte sie neben den Aufwendungen für die Unterkunft bei den sonstigen Aufwendungen in ihrer Steuererklärung zusätzlich geltend. Der BFH gab in seinem im Frühjahr 2024 verkündetem Urteil (Az.: VI R 30/21) entgegen dem Finanzgericht diesmal dem Finanzamt recht. Die Zweitwohnungssteuer ist in der Steuererklärung zwar absetzbar, fällt aber unter die seit dem Jahr 2014 geltende Regelung der Unterkunftskosten im Einkommensteuergesetz. Die Haltung eines Vierbeiners ist auch jenseits der Steuerzahlungen ein Kostenfaktor. Die Preise für Hunde- und Katzenfutter stiegen im Jahresdurchschnitt 2023 um 16,9 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Zum Vergleich: Die Gesamtteuerung lag im gleichen Zeitraum bei 5,9 %. (Pressemitteilung DESTATIS) |
13 % der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren sind erwerbstätigViele Menschen in Deutschland arbeiten, obwohl sie bereits eine Altersrente beziehen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen einer Zusatzerhebung der EU-Arbeitskräfteerhebung 2023 mitteilt, waren 13 % der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren hierzulande erwerbstätig. Männer mit einer Altersrente (16 %) gingen dabei häufiger noch einer Arbeit nach als Frauen (10 %). Auch Rentenbeziehende mit höherem Bildungsniveau arbeiteten häufiger: Während knapp jede oder jeder Fünfte (18 %) von ihnen erwerbstätig war, lag der Anteil unter Rentnerinnen und Rentnern mit niedrigerem oder mittlerem Bildungsniveau bei 11 % bzw. 12 %. 33 % der Rentnerinnen und Rentner arbeiten aus finanzieller Notwendigkeit, 29 % aus Freude an der Arbeit Es gibt viele unterschiedliche Gründe für eine Erwerbstätigkeit während des Rentenbezugs: Ein Drittel (33 %) der Rentnerinnen und Rentner, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen, tat dies aus finanzieller Notwendigkeit. 29 % gaben die Freude an der Arbeit als Hauptgrund für ihre Erwerbstätigkeit an. 11 % gingen einer Erwerbstätigkeit nach, weil diese finanziell attraktiv war oder die Partnerin oder der Partner ebenfalls noch arbeitete. Die soziale Integration durch den Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen war für 9 % der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner ausschlaggebend. Sonstige Gründe nannten 18 %. 16 % der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner mit mehr als 40 Wochenarbeitsstunden In der Regel arbeiten Rentnerinnen und Rentner mit reduziertem Stundenumfang: Mit einem Anteil von 40 % ging ein Großteil von ihnen weniger als 10 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nach. Ein Viertel (25 %) arbeitete 10 bis unter 20 Wochenarbeitsstunden. 12 % der Rentenbeziehenden mit einer Arbeit übte diese 20 bis unter 30 Stunden in der Woche aus. Bei 8 % waren es 30 bis unter 40 Stunden. 16 % der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner hatten eine Arbeitswoche mit mehr als 40 Stunden. Die Hälfte der erwerbstätigen Rentnerinnen ist geringfügig beschäftigt Die Hälfte (50 %) der Rentnerinnen und Rentner, die trotz Rentenbezug einer Erwerbstätigkeit nachgingen, gab an, geringfügig beschäftigt zu sein. Insgesamt arbeiteten mehr als zwei Drittel (69 %) der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner als abhängig Beschäftigte, weniger als ein Drittel (31 %) war selbstständig tätig. Methodische Hinweise: Der Mikrozensus ist die größte jährliche Haushaltsbefragung in Europa und umfasst rund 1 % der Bevölkerung. Darin integriert ist die Arbeitskräfteerhebung (AKE). Darüber hinaus ergänzen Zusatzprogramme ("Module" beziehungsweise "Ad-hoc-Module") das Kernprogramm der AKE um jährlich wechselnde Fragen zu ausgewählten Themen des Arbeitsmarktes. Die Beantwortung der Fragen der Zusatzprogramme ist freiwillig. Die hier verwendeten Daten zur Erwerbstätigkeit von Rentnerinnen und Rentnern stammen aus dem Modul der Arbeitskräfteerhebung im Jahr 2023. (Weitere Auswertungen zum Rentenbezug in der Bevölkerung und zur Erwerbstätigkeit von Rentnerinnen und Rentnern finden Sie auf der DESTATIS > Themenseite (Pressemitteilung Destatis Nr. N050) |
Abzug der Zweitwohnungssteuer bei doppeltem HaushaltViele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer, die in ihrer Gemeindesatzung geregelt ist. Die Höhe variiert zwischen 0 % und 18 %, meist bezogen auf die Jahreskaltmiete der Wohnung. Liegt die beruflich veranlasste Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist das für Steuerpflichtige nachteilig. Zum einen sind die Mieten exorbitant hoch, zum anderen schlägt die Zweitwohnungssteuer zu Buche. Diese Kosten sind zwar steuerlich absetzbar, jedoch nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag. Dieser gilt in ganz Deutschland für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen, unabhängig von der Wohn- und Kostensituation vor Ort. Wie hoch fällt die Zweitwohnungssteuer aus? Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1232/00) von der Zahlung einer Zweitwohnungssteuer ausgenommen. Nichtverheiratete werden zur Kasse gebeten. Die höchste Zweitwohnungssteuer fällt in München mit 18 % an. Leipzig und Freiburg schließen sich mit jeweils 16 % an. Berlin belegt mit 15 % Platz vier. Die Mehrheit der großen deutschen Städte verlangt 10 %. Hamburg und Kassel sind mit 8 % verhältnismäßig günstig. In Düsseldorf und Ingolstadt wird beispielsweise keine Zweitwohnungssteuer erhoben. Zweitwohnungssteuer fällt unter die Unterkunftskosten Eine Steuerpflichtige mit einer vom Finanzamt anerkannten Zweitwohnung am Arbeitsort in München klagte bis vor den BFH. Die Zweitwohnungssteuer in den beiden Streitjahren, die 896 Euro und 1.157 Euro betrug, machte sie neben den Aufwendungen für die Unterkunft bei den sonstigen Aufwendungen in ihrer Steuererklärung zusätzlich geltend. Der BFH gab in seinem im Frühjahr 2024 verkündetem Urteil (Az.: VI R 30/21) entgegen dem Finanzgericht diesmal dem Finanzamt recht. Die Zweitwohnungssteuer ist in der Steuererklärung zwar absetzbar, fällt aber unter die seit dem Jahr 2014 geltende Regelung der Unterkunftskosten im Einkommensteuergesetz. Liegt eine berufliche Zweitwohnung vor, können laufend anfallende Kosten für die Unterkunft wie Miete, KFZ-Stellplatz, Betriebskosten, Stromkosten und Reinigungskosten als Unterkunftskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat steuerlich geltend gemacht werden. Unter diesen Höchstbetrag von 12.000 Euro pro Jahr fällt auch die Zweitwohnungssteuer, da sie die Unterkunft direkt betreffe und regelmäßig zu zahlen ist. Ein Abzug darüber hinaus darf nicht anerkannt werden. Diese Ausgaben lassen sich extra absetzen Die einmaligen Gebühren für einen Makler, Renovierungs- und Umzugskosten können hingegen separat als Werbungskosten eingetragen werden. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel, um die Zweitwohnung zu Beginn auszustatten, zählen nicht zu den Unterkunftskosten. Sie können extra und in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Ob Küche, Bett, Tisch, Stühle, Pfannen, Geschirr oder Duschvorhang, diese Ausgaben werden in die Anlage "N-Doppelte Haushaltsführung" eingetragen. Beträge unter 800 Euro netto können sofort für das Anschaffungsjahr abgesetzt werden, teurere Möbel müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. (Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) |
Steuerliche Vorteile durch PrivatschulbesuchMit Bayern hat im letzten Bundesland das neue Schuljahr für die gut 11 Millionen Schüler in der Bundesrepublik begonnen. Die Mehrheit der Kinder und Jugendlichen gehen auf öffentliche Schulen, dennoch besuchen gemäß Statistischem Bundesamt rund 1 Million eine Privatschule. Damit wird jedem elften Schüler eine exklusivere Schulbildung zuteil. Den Löwenanteil verbuchen Privatgymnasien, die mehr als ein Drittel aller Gymnasiasten vereinen. Eltern zahlen im Schnitt 2.030 Euro Schulgeld pro Jahr für den Platz an der Schule ihres Kindes. Dieses ist steuerlich bis zu 5.000 Euro absetzbar. 30 % des Schulgeldes mindern die Steuerlast Steuerlich absetzen lässt sich das Schulgeld, wenn die private Schule oder Schule in freier Trägerschaft staatlich anerkannt ist. Das bedeutet, dass sie in einem anerkannten allgemeinen oder berufsbildenden Abschluss endet. Zudem müssen die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein und für ihr Kind Kindergeld bekommen. Dann lassen sich 30 % des Schulgeldes und der Anmeldegebühr bis maximal 5.000 Euro als Sonderausgabe bei der Steuer absetzen. Es wird also ein Schulgeld bis zu 16.666 Euro pro Jahr berücksichtigt. Bei getrennten Eltern rechnet das Finanzamt demjenigen Elternteil die Kosten an, der sie getragen hat. Beispiel: Die Kosten für ein Privatgymnasium belaufen sich auf 450 Euro im Monat. Für jedes Kalenderjahr lassen sich von den 5.400 Euro, die an die Schule gezahlt werden, 1.620 Euro vom Finanzamt zurückholen?. Absetzbarkeit ist nicht auf Deutschland beschränkt Diese Steuerentlastung gilt gleichermaßen für Eltern, deren Kinder ein Internat in der EU oder einem EWR-Staat sowie eine internationale oder deutsche Schule im Ausland, sogar außerhalb Europas, besuchen. Hierfür können monatliche Gebühren von 2.000 bis 4.000 Euro anfallen. Das Absetzen ist wieder an die Erfüllung der zuvor genannten Voraussetzungen geknüpft. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung zählen nicht zu den Schulgebühren und sind i. d. R. nicht absetzbar. Ausgaben für die nachmittägliche Hausaufgabenbetreuung können indes als Sonderausgabe bei den Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Schulgeld geltend gemacht werden. Dies ist zu zwei Dritteln und bis zu 4.000 Euro bis zum 14. Geburtstag des Kindes möglich. JAls Nachweis ist eine Schulbesuchsbescheinigung erforderlich. Auf der Rechnung der Bildungseinrichtung muss das Schulgeld getrennt von anderen Kosten wie Unterkunft, Verpflegung, Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe oder gebührenpflichtigen Freizeitbeschäftigungen aufgeführt werden. Nur wenn alle Gebühren separat ausgewiesen werden, ist die Akzeptanz vom Finanzamt und damit die Steuersenkung gesichert. (Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) |
Gartenarbeiten: Bis zu 5.200 Euro SteuerbonusDas Laub leuchtet in sattem Gelb und warmem Rot. Der Herbst zeigt sich von seiner schönsten Seite. Noch ein paar Wochen bis zu den ersten Nachtfrösten. Zeit, die letzten Arbeiten auf der Terrasse und im Garten für dieses Jahr anzupacken. Sträucher schneiden, Zwiebeln für den Frühling setzen und empfindliche Pflanzen winterfest machen. Wer die Arbeiten nicht selbst verrichten kann oder möchte, holt sich z.B. von einem Landschaftsgärtner professionelle Unterstützung. Viele dieser Ausgaben rund um den Garten lassen sich in der Steuererklärung absetzen. Wer kann von den Steuervorteilen profitieren? Egal, ob Eigenheimbesitzer oder Mieter mit Gärtchen, beide können gleichermaßen die Kosten geltend machen. Die Immobilie muss auch nicht ganzjährig selbst genutzt werden, das heißt Zweit- und Ferienhäuser sind eingeschlossen. Diese dürfen sich sogar in der EU oder EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt. Eine Besonderheit gilt für Neubauten. Gartenarbeiten sind erst dann abzugsfähig, wenn die Immobilie bewohnt wird. Daher rät der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., erst ins Eigenheim zu ziehen und den Garten anschließend gestalten zu lassen. Das spart eine Menge Geld. Gefördert werden alle Arbeiten, die auf dem Grundstück oder angrenzenden Bürgersteig anfallen. Werden Pflanztöpfe hingegen z. B. von einer Gärtnerei abgeholt und den Winter über in Gewächshäusern eingelagert, ist der Steuerabzug nicht zugelassen. Welche Gartenarbeiten sind steuerlich absetzbar? Die ausgeführten Tätigkeiten sind steuerlich in haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu unterteilen. Es spielt keine Rolle, ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird. Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, das Anbringen eines Sonnenschutzes, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder Legen eines Rollrasens fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen. Der Herbst bietet aufgrund von Temperatur und Feuchtigkeit die optimalen Bedingungen, damit Pflanzen vor dem Winter noch gut anwurzeln und sich eingewöhnen können. Jeder, der einen eigenen Garten hat, kennt das: Im Garten ist laufend etwas zu tun. Wiederholt anfallende Arbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen, gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Werden sie von einem Gewerbetreibenden ausgeführt, gibt es ein Fünftel der Arbeitskosten von der Steuer zurück. Das schließt das gebührenpflichtige Entsorgen der Gartenabfälle mit ein. Was ist steuerlich zu beachten? Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 %absetzbar, es gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen. Beschränkt ist die Absetzbarkeit auf Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Mehrwertsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören dazu. Ausgeschlossen sind die Kosten für Pflanzen, Steine und Material, das länger erhalten bleibt. Aus diesem Grund ist bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich, sonst lehnt das Finanzamt ab. Als Nachweise werden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg, z. B. der Kontoauszug, benötigt. Wichtig, bei Barzahlung geht der Steuervorteil verloren! Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 20.000 Euro berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 Euro. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von maximal 6.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 Euro. Insgesamt können also 5.200 Euro für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe wird erfreulicherweise direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen. Sollten die Handwerkerkosten den steuerlichen Jahreshöchstbetrag übersteigen, rät der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., mit dem Betrieb eine Aufteilung der Rechnung auf zwei Jahre zu vereinbaren. Durch das Aufsplitten der Kosten kann der Steuervorteil vergrößert und im besten Fall verdoppelt werden. (Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) |
13.01.2025 | Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts |
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im... | |
10.01.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Januar 2025? |
Der Mindestlohn und auch das Wohngeld steigen. Eltern können höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend... | |
08.01.2025 | Neue Düsseldorfer Tabelle für 2025 |
Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist wegen der Erhöhung des Kindergeldes geändert worden. Die Änderung... | |
06.01.2025 | Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 |
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression Nach der rückwirkenden... | |
01.01.2025 | Außergewöhnliche Belastungen: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten |
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 ein Schreiben zur Erbringung des Nachweises der... | |
30.12.2024 | Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten immer einzelfallabhängig |
Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen... | |
27.12.2024 | Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.07.2024 - II R 31/21 entschieden, dass Leistungen aus einer... | |
23.12.2024 | O Tannenbaum, o Tannenbaum... |
... so viele Steuersätze hat der Weihnachtsbaum Ein Baum, aber fünf Steuersätze? Richtig! Wie ein... | |
20.12.2024 | Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse |
Keine Einleitung von Ordnungsgeldverfahren vor dem 01.04.2025 Die Erstellung eines Jahresabschlusses... | |
18.12.2024 | Neue Transparenz und Steuervorteile beim Spenden |
In der Weihnachtszeit erreichen Solidarität und Mitgefühl ihren Höhepunkt. Es ist die intensive Zeit im Jahr... | |
11.12.2024 | Vier Möglichkeiten, bei der Kirchensteuer zu sparen |
Die Anzahl derer, die aus der Kirche aufgrund ihrer Verfehlungen austreten, ist ungebrochen. Nichtsdestotrotz... | |
09.12.2024 | Erbschaftsteuer: Freibetrag bei einem zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteil |
Verzichtet ein Kind (z.B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z.B. dem Vater) auf... | |
05.12.2024 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Dezember 2024? |
Schwangere werden vor Gehsteigbelästigung durch Abtreibungsgegner geschützt. Verbraucherinnen und Verbraucher... | |
04.12.2024 | 10 Tipps, um noch in 2024 Steuern zu sparen |
Die letzten Wochen des Jahres sind angebrochen. Nicht mehr lange, und das neue Jahr beendet einige... | |
02.12.2024 | Minijob und Rente 2025: So viel können Rentner mehr verdienen |
Minijob mit Verdienstgrenze oder kurzfristige Beschäftigung: Beides ist möglich Rentnerinnen und Rentner... | |
27.11.2024 | Steuerliche Entlastungen beschlossen: Mehr Netto vom Brutto |
Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, Bürgerinnen und Bürger weiter zu... | |
25.11.2024 | Steuerfalle für Alleinerziehende |
In Deutschland gibt es aktuell rund 11,86 Millionen Familien. Gemeint sind damit Eltern-Kind-Gemeinschaften.... | |
20.11.2024 | Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025 |
Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1.... | |
18.11.2024 | Schwangerschaft und Elternzeit: Das gilt im Minijob |
Schwangerschaft melden: So früh wie möglich Eine schwangere Minijobberin sollte ihrer Arbeitgeberin oder... | |
15.11.2024 | Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen: Wichtiger Impuls für Mittelstand |
Seit dem 1. November 2024 steht Gründerinnen und Gründern sowie Unternehmensnachfolgerinnen und -nachfolgern ein... | |
13.11.2024 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im November 2024? |
Mehr Solarstrom sowie mehr 30er-Zonen. Außerdem: Mit dem Selbstbestimmungsgesetz den Geschlechtseintrag oder... | |
11.11.2024 | Grundsteuerranking 2024 - Die 100 größten deutschen Städte im Vergleich |
Das Grundsteuerranking 2024 von Haus und Grund Deutschland in Zusammenarbeit mit dem Institut der deutschen... | |
06.11.2024 | Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage |
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z.B. den Einbau eines... | |
04.11.2024 | Minijob und Mindestlohn 2025 - Das ändert sich beim Verdienst |
Was ist der Mindestlohn und warum ist er wichtig für Minijobs? Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in... | |
30.10.2024 | Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu |
Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 dem "Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der... | |
28.10.2024 | Rekordeinnahmen: 421 Millionen Euro aus Hundesteuer im Jahr 2023 |
Hunde zählen hierzulande zu den beliebtesten Haustieren - und die Liebe zu den Vierbeinern füllt auch die... | |
25.10.2024 | 13 % der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren sind erwerbstätig |
Viele Menschen in Deutschland arbeiten, obwohl sie bereits eine Altersrente beziehen. Wie das Statistische... | |
23.10.2024 | Abzug der Zweitwohnungssteuer bei doppeltem Haushalt |
Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer, die in ihrer Gemeindesatzung geregelt ist. Die Höhe... | |
21.10.2024 | Steuerliche Vorteile durch Privatschulbesuch |
Mit Bayern hat im letzten Bundesland das neue Schuljahr für die gut 11 Millionen Schüler in der Bundesrepublik... | |
18.10.2024 | Gartenarbeiten: Bis zu 5.200 Euro Steuerbonus |
Das Laub leuchtet in sattem Gelb und warmem Rot. Der Herbst zeigt sich von seiner schönsten Seite. Noch ein paar... | |