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So setzen Eltern Unterhaltszahlungen für Kinder über 25 ab!Oft unterstützen die Eltern ihre erwachsenen Kinder länger finanziell als nur bis zum Bis zu 1.008 Euro pro Monat als außergewöhnliche Belastungen Über 83 Prozent der Studierenden sind laut CHE Centrum für Hochschulentwicklung auf das Geld ihrer Eltern angewiesen, weil sie keine staatlichen Hilfen wie BAföG, Stipendien oder Studienkredite erhalten. Die gute Nachricht: Unterhaltspflichtige Eltern können im Jahr 2025 für ihr Kind nach dem 25. Geburtstag bis zu 12.096 Euro (1.008 Euro pro Monat) steuerlich geltend machen - das sind 312 Euro mehr als im Jahr 2024. Das entspricht in der Regel dem Unterhaltssatz von 990 Euro inklusive Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. Das sollten Eltern unbedingt einkalkulieren. Denn eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag beim Unterhaltsabzug. Einkünfte sind zum Beispiel das Gehalt - auch aus Minijobs. Davon gehen Beispiel: Der 26-jährige Jonas studiert auswärts. Seine Eltern überweisen ihm monatlich 1.000 Euro und übernehmen 144 Euro Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung. In den Semesterferien arbeitet der Student und verdient insgesamt 6.000 Euro. Davon werden nach Abzug von 1.230 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) und 624 Euro (Anrechnungs-Freibetrag) insgesamt 4.146 Euro angerechnet. Im Ergebnis können die Eltern von den 12.000 Euro Unterhalt nur 7.854 Euro zuzüglich 1.728 Euro Basisbeiträge in 2025 absetzen. Achtung: Das Finanzamt fragt auch nach dem Vermögen des Unterhaltsempfängers. Dieses darf nicht mehr als 15.500 Euro (sogenanntes Schonvermögen) betragen. Angesparte und nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen zählen allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahres zum Vermögen (BFH, Az. VI R 21/21). Ab 2025 keine Barzahlungen mehr anerkannt Wichtig zu wissen: Eltern müssen den Unterhalt immer für den jeweiligen Monat im Voraus zahlen und generell per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt seit Januar 2025 nicht mehr an. Auch übernommene Miete zählt als Unterhalt. Gehört jedoch das Kind noch zum Haushalt, können Eltern den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne Kosten nachzuweisen. (Pressemitteilung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.) |
Urlaub im MinijobBezahlten Urlaub gibt es auch im Minijob. Aber wie viele freie Tage stehen Minijobberinnen und Minijobbern zu? Was gilt bei unregelmäßiger Arbeitszeit? Und wie wirkt sich Urlaubsgeld auf den Minijob aus? In diesem Artikel werden die wichtigsten Regelungen erklärt und die häufigsten Fragen zum Thema Urlaub beantwortet. Gesetzlicher Urlaubsanspruch für Beschäftigte Gibt es auch im Minijob einen Anspruch auf Urlaub? Ja! Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Gibt es einen Tarifvertrag, kann dieser mehr Urlaub vorsehen. Dann gilt der tarifliche Anspruch. Wichtig zu wissen: Entscheidend ist nicht die Zahl der Stunden, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Urlaubszeitraum festlegen? Grundsätzlich sollten Minijobberinnen und Minijobber ihren Urlaub selbst planen können. In Ausnahmefällen - etwa bei Betriebsferien - kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber festlegen, wann der Urlaub genommen werden muss. Dabei muss jedoch ein Teil des Jahresurlaubs frei planbar bleiben. Was passiert mit nicht genommenem Urlaub? Der Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn beispielsweise dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt sonst zum 31. März des Folgejahres. Der Minijob wird ausschließlich am Wochenende ausgeübt. Besteht dann auch ein Urlaubsanspruch? Ja! Auch wer nur am Wochenende arbeitet, hat einen Urlaubsanspruch. Entscheidend ist, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird, nicht an welchen. Wichtig: Minijobberinnen und Minijobber müssen Urlaubstage weder vor- noch nacharbeiten.
Urlaubsberechnung im Minijob Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet? Viele Minijobberinnen und Minijobber arbeiten nur an bestimmten Tagen pro Woche. Deshalb wird der Mindesturlaub je nach Anzahl der Arbeitstage pro Woche berechnet: Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche × 24 Tage Mindesturlaub : 6 Arbeitstage pro Woche Hier geht es zu einer Beispiel-Berechnung. Wie wird der Urlaubsanspruch bei unregelmäßigen Arbeitstagen berechnet? Arbeiten Minijobberinnen und Minijobber unterschiedlich oft in der Woche, wird der Urlaubsanspruch anhand der tatsächlichen Arbeitstage pro Jahr berechnet. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch lässt sich dann wie folgt berechnen: Urlaubsanspruch pro Jahr x Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Jahr : 260 bzw. 312 Wird im Unternehmen allgemein an 5 Tagen in der Woche gearbeitet, wird von insgesamt 260 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen. Bei einer Sechs-Tage-Woche werden 312 Arbeitstage im Jahr angesetzt. Verbleibt bei der Berechnung ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Beispiele zur Berechnung des Urlaubsanspruchs und weitere Infos gibt es im Magazin-Artikel "Urlaub im Minijob - so wird er berechnet". Was gilt bei Beginn oder Ende der Beschäftigung mitten im Jahr? Beginnt oder endet der Minijob während eines laufenden Jahres, beträgt der Urlaubsanspruch anteilig 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung.
Auszahlung des Urlaubs im Minijob Muss nicht genommener Urlaub ausgezahlt werden? Kann Urlaub im Minijob nicht in Anspruch genommen werden, stellt sich die Frage, ob alternativ ein finanzieller Ausgleich erfolgen kann. Doch so einfach ist das nicht! Eine Abgeltung des Urlaubs während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist im Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehen. Der Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, denn er dient zur Erholung. Diesen Zweck erfüllt eine Urlaubsabgeltung nicht. Anders ist es, wenn das Arbeitsverhältnis unerwartet endet und Urlaubstage nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Dann müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen entsprechend abgelten. Das bedeutet, dass die nicht genommenen Urlaubstage am Ende der Beschäftigung ausgezahlt werden müssen.
Krankheit im Urlaub Was passiert bei Krankheit während des Urlaubs? Erkranken Minijobberinnen und Minijobber während ihres Urlaubs, muss der Arbeitgeber unverzüglich über die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Dann gehen die Urlaubstage nicht verloren. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit werden später als Urlaubstage wieder gutgeschrieben.
Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld im Minijob Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld? Während des Urlaubs muss der Lohn weitergezahlt werden - als sogenanntes Urlaubsentgelt. Das ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Zusätzlich kann es Urlaubsgeld geben - als freiwillige Zahlung zum Urlaub. Wie wird das Urlaubsentgelt im Minijob berechnet? Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Zahlungen für Überstunden, die der Minijobber oder die Minijobberin während der Urlaubszeit verrichtet hätte, werden bei der Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt. Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld? Auf Urlaubsgeld gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, sondern es ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Es kann auch Teil einer tariflichen Regelung sein. Entsprechende Vereinbarungen sind im Arbeitsvertrag zu finden. Was passiert, wenn durch die Zahlung von Urlaubsgeld die Verdienstgrenze überschritten wird? Wird die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro mit der Zahlung des Urlaubsgelds überschritten, wird der Minijob sozialversicherungspflichtig. Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bereits ein vereinbartes oder geplantes Urlaubsgeld in die vorausschauende Ermittlung der Verdienstgrenze mit einbeziehen.
Unbezahlter Urlaub im Minijob Was gilt bei unbezahltem Urlaub im Minijob? Unbezahlter Urlaub kann zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und der beschäftigten Person auf freiwilliger Basis vereinbart werden. Eine entsprechende Vereinbarung sollte zweckmäßigerweise schriftlich erfolgen.
Unterstützende Inhalte bei der Minijob-Zentrale Die Minijob-Zentrale bietet auf ihrer Internetseite einen Urlaubsrechner an. Damit kann der Urlaubsanspruch schnell und einfach berechnet werden. (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale) |
Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf 14,60 EuroDie Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen von aktuell 12,82 Euro brutto je Stunde auf 13,90 Euro zum 01.01.2026 und auf 14,60 Euro zum 01.01.2027 zu erhöhen. Die Mindestlohnkommission hat im Rahmen einer Gesamtabwägung (§ 9 Abs. 2 MiLoG) geprüft, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei hat sie sich an den im Mindestlohngesetz und der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission genannten Kriterien orientiert. Die Beschlussfassung fällt in eine Zeit anhaltender wirtschaftlicher Stagnation. Die deutsche Wirtschaft sieht sich in weiten Teilen mit konjunkturellen und strukturellen Herausforderungen sowie externen Schocks konfrontiert. Die Entwicklung der Verbraucherpreise hat sich nach einem starken Anstieg in den Jahren 2021 bis 2023 normalisiert. Für das Jahr 2026 lassen die angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung eine Aufhellung der wirtschaftlichen Lage erhoffen. Die Erhöhungsschritte sind Ergebnis einer Gesamtabwägung, die die Mindestschutzfunktion des gesetzlichen Mindestlohns festigt sowie die erwarteten Entwicklungen am Arbeitsmarkt und hinsichtlich der Konjunktur berücksichtigt. Die vorliegenden Erkenntnisse zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf die im Mindestlohngesetz genannten Evaluationskriterien hat die Kommission im Rahmen ihres Fünften Berichts an die Bundesregierung umfassend dokumentiert, der gemeinsam mit diesem Beschluss veröffentlicht wird. Die Mindestlohnkommission hat die Möglichkeit zur Durchführung einer Anhörung nach § 10 Abs. 3 MiLoG genutzt. Die Stellungnahmen sind in einem Ergänzungsband zum Fünften Bericht der Mindestlohnkommission enthalten. Einzelne Gesichtspunkte wurden in der Kommission unterschiedlich diskutiert und bewertet. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Erkenntnisse zur Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation hält die Mindestlohnkommission den Vorschlag der Vorsitzenden für vertretbar, den Mindestlohn in diesen Schritten zu erhöhen, um den Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam zu verbessern. (Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025, veröffentlicht auf der Homepage der Kommission)
Anmerkung der Redaktion: Formell bedarf der Beschluss zu seiner Wirksamkeit nun noch der Umsetzung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch entsprechende Rechtsverordnung. |
Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2025Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Pflegeleistungen werden zusammengefasst. Höhere Entschädigungen für Opfer von Gewalt, Krieg und Impfgeschädigte. Und: Am 31. Juli endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung. Gesetzliche Neuregelungen im Überblick. Mindestlohn in der Altenpflege steigt Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen zum 1. Juli 2025. Eine Pflegefachkraft erhält dann mindestens 20,50 Euro pro Stunde brutto, eine Pflegehilfskraft 16,10 Euro. Weitere Informationen zum Mindestlohn in der Pflege Betreuer und Vormünder erhalten mehr Geld Die Vergütungssätze für Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Vormünder steigen. Sie werden damit an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst. Zur Entlastung der Amtsgerichte sowie der Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand wird ein neues Vergütungssystem eingeführt. Weitere Informationen zu Vergütungssätze für Berufsbetreuer:innen Pflege: Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengefasst Wenn Pflegende krank oder im Urlaub sind, können sie Leistungen für die sogenannte "Verhinderungspflege" beantragen. Leistungen der "Kurzzeitpflege" können beantragt werden, wenn Pflegebedürftige stationäre Betreuung auf Zeit brauchen. Beide Leistungen werden ab dem 1. Juli zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag zusammengefasst, damit Anspruchsberechtigte flexibel wählen können. Außerdem braucht es zum Beispiel keine sechsmonatige "Vorpflegezeit" mehr, um erstmals die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können. Weitere Informationen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Pflegeversicherung: Anzahl der Kinder digital nachweisen Da je nach Kinderzahl unterschiedliche Pflegeversicherungsbeiträge erhoben werden, muss die Anzahl der Kinder angegeben und nachgewiesen werden. Hierfür wird ab dem 1. Juli ein digitales Nachweisverfahren verpflichtend eingeführt. Das ist effizienter für alle Beteiligten. Weitere Informationen zur Pflegeversicherung Opfer von Gewalt, Kriegsopfer und Impfgeschädigte erhalten mehr Geld Die Höhe der Entschädigung steigt ab dem 1. Juli 2025 um 3,79 Prozent. Insgesamt profitieren 47.000 Betroffene von der neuen Verordnung. Weitere Informationen zur Erhöhung Fragen und Antworten zum Entschädigungsrecht SED-Opferschutz: Entschädigungen steigen, Anerkennung wird erleichtert Die Anerkennung von Gesundheitsschäden wird erleichtert: Bestimmte Krankheiten gelten automatisch als Folge politischer Verfolgung. Die SED-Opferrente steigt ab Juli 2025 auf 400 Euro und wird ab 2026 jährlich angepasst. Die Bedürftigkeitsprüfung entfällt - Opferrente und Unterstützungsleistungen werden unabhängig vom Einkommen gezahlt. Weitere Informationen zum SED-Opferschutz Kampf gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Eine Unabhängige Bundesbeauftragte oder ein Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist nun dauerhaft gesetzlich verankert. Gewählt wird der oder die Beauftragte vom Parlament, hinzu kommt der Betroffenenrat sowie eine unabhängige Aufarbeitungskommission. Beauftragte und Kommission werden regelmäßig über das Ausmaß sexuellen Kindesmissbrauchs und den aktuellen Stand zu Schutz, Hilfen, Forschung und Aufarbeitung in Deutschland berichten. Weitere Informationen zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Unabhängige Bundesbeauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs Renten steigen Ab dem 1. Juli 2025 steigen die Renten in Deutschland um 3,74 Prozent. Die Rentnerinnen und Rentner profitieren damit von der Lohnentwicklung des vergangenen Jahres. Weitere Informationen zur Rentenanpassung Frist der Einkommensteuererklärung 2024: 31. Juli 2025 Wegen der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen verlängert. Für die Steuererklärung für das Jahr 2024 gelten wieder die regulären Fristen. Spätestens bis zum 31. Juli 2025 ist die Abgabe verpflichtend. Wer sich jedoch steuerlich beraten lässt, zum Beispiel durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, profitiert von einer verlängerten Frist bis zum 30. April 2026. (Mitteilung Bundesregierung online) |
Unkomplizierte Versteuerung von ETFsExchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren. Bei breiter Streuung sind sie risikoarm, haben aber das Potenzial für deutlich höhere Erträge als das Sparbuch und Co. Viele nutzen ETFs als Baustein für die private Altersvorsorge oder den langfristigen Vermögensaufbau. Somit eignen sie sich auch für Eltern, die Kapital für ihre Kinder ansparen und vermehren möchten. Auch das Finanzamt macht es Anlegern leicht, denn die Besteuerung ist unkompliziert. So funktionieren ETFs ETFs sind Investmentfonds, die einen bestimmten Marktindex in seiner Wertentwicklung abbilden. Das kann z.B. ein Aktienindex wie der DAX sein. Es kann auf bestimmte Branchen, z.B. Energie, oder Regionen, z.B. Indien, gesetzt werden. Sehr beliebt ist der MSCI World ETF, der den MSCI World Index abbildet, der rund 1.600 Unternehmen aus 23 Industrieländern enthält. Neben Aktien-ETFs gibt es auch Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs. Letztere folgen z.B. dem Goldpreis. Die Gebühren sind gering, da sich kein Fondsmanager aktiv um die Wertpapiere kümmert. Die Handhabung ist einfach. Für die Geldanlage in einen ETF wird lediglich ein Wertpapierdepot bei einer Bank benötigt. Mittlerweile bieten Finanzinstitute auch Sparpläne an. Damit werden z.B. monatlich 50 Euro in einen ETF angelegt. Die Beteiligung läuft so lange, wie man möchte. ETFs sind an keine Laufzeit gebunden, können also jederzeit verkauft werden. Allerdings ist der aktuelle Wert vom Marktkurs abhängig und kann sich nicht nur nach oben, sondern auch nach unten entwickeln. Solche Kursschwankungen können durch eine breite Streuung ausgeglichen werden. Die Besteuerung läuft automatisch Durch die Investmentsteuerreform im Jahr 2018 ist die Besteuerung von ETFs einfach und überschaubar geworden. Zudem werden inländische und ausländische ETFs jetzt gleichbehandelt. Werden ausschüttende und thesaurierende Fonds während der Haltezeit noch unterschiedlich besteuert, so werden sie nach dem Verkauf steuerlich gleichgestellt. Die Besteuerung übernehmen die depotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind. Sie führen die Vorabpauschale und Abgeltungssteuer selbstständig an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssen Steuerpflichtige nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Diese Steuern werden auf ETFs erhoben Steigt der Wert eines ETFs, werden beim Verkauf Steuern fällig. Der Gewinn wird mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent versteuert, wobei die Ordergebühren abgezogen werden. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer, der auf Kapitalerträge weiterhin unbeschränkt erhoben wird. Gegebenenfalls schlägt noch die Kirchensteuer mit 8 oder 9 Prozent der Abgeltungssteuer je nach Bundesland zu Buche. Die Steuern betragen somit je nach Konfession 26,38 bis 28 Prozent. Ausschüttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, werden bei der Auszahlung identisch besteuert. In welchen Abständen die Erträge ausgeschüttet werden, viertel-, halb- oder jährlich, hängt vom jeweiligen ETF ab. Wichtig: Freistellungsaufträge einrichten Jedoch kommen die Kapitalertragssteuern in vielen Fällen erst gar nicht zum Tragen. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr lässt Kapitalgewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei. Bei Ehepaaren sind es 2.000 Euro. Für jedes Kind, in dessen Namen ein eigenes Depot geführt wird, können ebenfalls 1.000 Euro genutzt werden. Die automatische Besteuerung kann aber nur verhindert werden, wenn bei der depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag in der richtigen Höhe eingerichtet wurde. Dies kann bei der Bank meist online und mit wenigen Klicks erledigt werden. Dadurch tritt die Besteuerung nur in Kraft, wenn die Gewinne den Freibetrag überschreiten. Teilfreistellung von Aktien- und Immobilien-ETFs Aktien-ETFs werden nur teilweise besteuert. Je nach Art des Fonds wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert. Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 Prozent bleiben 30 Prozent des Gewinns steuerfrei. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent wird 15 Prozent des Gewinns nicht besteuert. Bei Immobilienfonds mit mehr als der Hälfte Immobilien sind 60 Prozent des Gewinns steuerfrei, bei Auslandsimmobilien-Fonds sogar 80 Prozent. Ist der Aktien- oder Immobilienanteil geringer, gibt es keine Gewinnfreistellung. Für Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs gibt es keine Teilfreistellung. Vorabpauschale auf thesaurierende ETFs Bei thesaurierenden Fonds wird der Gewinn einbehalten und direkt wieder angelegt. Damit die Besteuerung nicht ewig in die Zukunft verschoben wird, werden alljährlich Vorabsteuern erhoben. Der Einfachheit halber berücksichtigt die Vorabpauschale nicht die tatsächliche Wertentwicklung, sondern ist eine Pauschale. Diese wird alljährlich im Januar fällig und über das Verrechnungskonto bei der Bank automatisch abgebucht Also bequem für Anleger. Auch hier gilt das Prinzip mit dem Freistellungsauftrag. Wird der Fonds eines Tages, unter Umständen nach jahrzehntelanger Haltedauer, verkauft, ist ein Teil der Wertsteigerung bereits versteuert worden. Zum Verkaufszeitpunkt werden von der Abgeltungssteuer die entrichteten Vorabpauschalen abgezogen und nur die Differenz besteuert. Somit sind ausschüttende und thesaurierende ETFs am Ende steuerlich gleichgestellt. Eine Doppelbesteuerung findet nicht statt. Wann sich eine Steuererklärung lohnt In drei Fällen sollten Steuerzahler laut der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. selbst aktiv werden und eine freiwillige Steuererklärung nutzen, um Geld zurückzubekommen. Für die Einträge in der Steuererklärung werden die Jahressteuerbescheinigungen der Banken benötigt, die alle Daten wie Verkaufsgewinne, ausgeschüttete Kapitalerträge, Abgeltungssteuer und Vorabpauschalen enthalten. Erstens, wenn der Freistellungsauftrag für den Sparerpauschbetrag ungünstig zwischen den Banken aufgeteilt wurde, so dass versehentlich Kapitalertragssteuern abgeführt wurden, obwohl alle Erträge in Summe unter dem Freibetrag verblieben sind. Die zu viel entrichteten Steuern können über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurückgeholt werden. Zweitens, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. In diesem Fall ist der persönliche Steuersatz günstiger als die Abgeltungssteuer. Werden alle Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben, kann im Rahmen dieser eine Günstigerprüfung in der Anlage KAP beantragt werden. Infolgedessen wird der Steuersatz reduziert und die Differenz zurückgezahlt. Drittens können mit der Steuererklärung realisierte Kapitalgewinne und -verluste eines Jahres zwischen verschiedenen Banken verrechnet werden. Dafür muss eine Verlustbescheinigung bei der Bank eingeholt werden. Das lohnt sich nur, wenn die Gewinne in ihrer Höhe über dem Freibetrag liegen und überhaupt erst besteuert werden. Eine Steuererklärung wird indes zur Pflicht, wenn die Bank, bei der angelegt wird, ihren Standort im Ausland hat. Nur inländische Banken nehmen den Steuerabzug für den Anleger vor. Ansonsten muss sich der Steuerpflichtige selbst um die korrekte Versteuerung der ausländischen Kapitalerträge kümmern. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) |
Förderung von gewerblich genutzten E-Lastenrädern noch bis 30.06.2027Unternehmen setzen 10.000 E-Lastenräder ein und gestalten Logistik nachhaltiger Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) fördert im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) seit dem Jahr 2021 die Anschaffung von gewerblich genutzten E-Lastenfahrrädern und passenden Anhängern. Im Mai 2025 wurde nun das 10.000ste E-Lastenrad gefördert. Insgesamt profitieren Unternehmen aus mehr als 80 Branchen bisher bereits von rund 14,5 Millionen Euro Fördermitteln. E-Lastenräder verändern den Alltag vieler Branchen Immer mehr Betriebe steigen auf E-Lastenräder um und gestalten ihre Logistik nachhaltiger. Abwasserbetriebe, Architekturbüros, Fotografinnen und Fotografen, Kameraleute, Logistikdienstleistende, Tierarztpraxen, Verlage sowie viele andere nutzen die Räder für den täglichen Transport. Sie sparen Zeit, vermeiden Staus und reduzieren Emissionen, Lärm und Feinstaub. Das E-Lastenrad überzeugt durch Vielseitigkeit und Praxistauglichkeit. Ein selbstständiger Kameramann berichtet, wie er sein Kameraequipment mit dem E-Lastenrad schnell und flexibel zu Drehorten bringt. Er muss keinen Parkplatz suchen, gelangt direkt ans Set und kann das Rad sogar für innovative Kamerafahrten einsetzen. So arbeitet er effizienter und setzt ein Zeichen für nachhaltige Mobilität in der Film- und Medienbranche. Auch ein Logistikdienstleister aus einer Großstadt nutzt die Förderung, um seine Fahrzeugflotte umzustellen. Mit mehr als fünfzig neu angeschafften E-Lastenrädern ersetzt das Unternehmen über zehn Transporter. Gleichzeitig optimiert es die Zustellrouten, richtet ein Micro-Depot ein und schult die Mitarbeitenden für den neuen Arbeitsalltag. So übernimmt das Unternehmen Verantwortung für den Klimaschutz und zeigt, wie moderne urbane Logistik funktioniert. Förderung läuft weiter - Antragstellung bleibt einfach Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts - etwa Hochschulen - können die Förderung noch bis zum 30. Juni 2027 beantragen. Die Förderquote beträgt 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 3.500 Euro pro Rad. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert auf seiner Website über alle Details und veröffentlicht eine Positivliste der förderfähigen Modelle. Weitere Informationen zur Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft finden Sie auf der Website der NKI. (Pressemitteilung Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle/ Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/ Nationale Klimaschutz Initiative) |
Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten JahrNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entgegenstehender gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren (zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf) mehr als drei Objekte veräußert werden ("Drei-Objekt-Grenze"). Wie der BFH mit Beschluss vom 20.03.2025 - III R 14/23 entschieden hat, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen und die erweiterte Kürzung zu gewähren sein, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten veräußert wird. Klägerin war eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Sie hatte zunächst zwei Geschäftsführer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Geschäftsführer im Jahr 2012 überraschend in mittlerem Alter. Die Klägerin veräußerte daraufhin im Streitjahr 2013 dreizehn Immobilien. Das Finanzamt (FA) ging deshalb davon aus, die Klägerin habe von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben und daher schon im Streitjahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und stellte insbesondere darauf ab, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei. Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Der Fünf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze; bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren und besonders bei erstmaligen Veräußerungen danach müssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das FG sei nicht zu beanstanden und widerspreche nicht früheren BFH-Entscheidungen. Eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führe nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Vielmehr habe das FG auch den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls berücksichtigen dürfen. (Pressemeldung des BFH Nummer 031/25; zum Volltext des Urteils vom 20.03.2025 gelangen Sie hier: III R 14/23) |
Mehrere Minijobs als Haushaltshilfe: So funktioniert esMinijobs im Privathaushalt sind flexibel und praktisch - sowohl für Minijobberinnen und Minijobber als auch für private Arbeitgeber. Doch können Haushaltshilfen auch in mehreren Privathaushalten gleichzeitig einen Minijob ausüben? Wie viel dürfen Haushaltshilfen verdienen? Und kann der Haushaltsjob auch mit einem Minijob im Gewerbe kombiniert werden? Die Antworten erhalten Sie in diesem Artikel. Was ist ein Minijob im Privathaushalt? Ein Minijob im Privathaushalt ist eine Beschäftigung bei privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Auch bei einem Haushaltsjob muss die Minijob-Verdienstgrenze eingehalten werden. Das sind die Voraussetzungen für einen Minijob im Privathaushalt:
Alle Informationen zu Minijobs im Privathaushalt finden Sie auf unserer Internetseite. Mit dem Minijob-Checker kann schnell und einfach überprüft werden, ob die Tätigkeit ein Minijob im Privathaushalt ist.
Dürfen mehrere Minijobs im Privathaushalt kombiniert werden? Ja, grundsätzlich können mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausgeübt werden. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die Haushaltshilfen und ihre Arbeitgeber beachten müssen: 1. Keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung Nur wer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze miteinander kombinieren. Denn: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vor, darf nur genau ein Minijob nebenbei ausgeübt werden. Weitere Minijobs werden ansonsten mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig - mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung. 2. Verdienstgrenze Ohne Hauptbeschäftigung dürfen Haushaltshilfen mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausüben. Dann darf der Gesamtverdienst aus allen Haushaltsjobs durchschnittlich 556 Euro pro Monat nicht überschreiten. 3. Unterschiedliche Arbeitgeber Die Minijobs müssen in verschiedenen Haushalten durchgeführt werden - also bei unterschiedlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Beispiel: Eine Haushaltshilfe hat keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Sie verdient 200 Euro im Monat bei Familie A, 180 Euro im Monat bei Familie B und 150 Euro im Monat bei Familie C. Verdienst aus allen Beschäftigungen: 530 Euro Da die Verdienstgrenze von 556 Euro nicht überschritten wird und es sich um drei unterschiedliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber handelt, bleiben alle Tätigkeiten Minijobs.
Müssen die Haushaltsjobs angemeldet werden? Ja, jeder Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Für Privathaushalte geht das einfach und schnell über das Haushaltsscheck-Verfahren. Alle Informationen zum Start im Privathaushalt gibt es in unserem Magazin-Artikel "Minijob als Haushaltshilfe: Wichtige Infos für den Start".
Minijob im Privathaushalt neben einem gewerblichen Minijob - Geht das? Es ist auch möglich, einen Minijob im Privathaushalt mit einem gewerblichen Minijob zu kombinieren. Wichtig ist auch hierbei, dass der durchschnittliche Gesamtverdienst die Verdienstgrenze von 556 Euro im Monat nicht überschreitet.
Sonderfall: Privathaushalt und Gewerbe beim selben Arbeitgeber Ein Beispiel verdeutlicht den Sonderfall: Eine Reinigungskraft arbeitet in einer Arztpraxis als Minijobberin. Gleichzeitig reinigt sie das Privathaus der Ärztin. In diesem Fall gelten beide Tätigkeiten als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis im Gewerbe. Eine Anmeldung über das Haushaltsscheck-Verfahren ist nicht möglich. Die Beschäftigungen werden zusammen betrachtet und die Verdienste zusammengerechnet. Falls der Gesamtverdienst 556 Euro übersteigt, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob.
Fazit: Mehrere Minijobs im Privathaushalt sind möglich Minijobs im Privathaushalt können kombiniert werden, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird und es sich um unterschiedliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber handelt. Wer jedoch privat und gewerblich für dieselbe Person arbeitet, muss beachten, dass die Verdienste zusammengerechnet werden.
(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale) |
Pendlerpauschale oder Reisekosten - den steuerlichen Unterschied sollte jeder kennenWann gibt es für Arbeitswege die Pendlerpauschale, wann sind die Aufwendungen Reisekosten? Den steuerlichen Unterschied zu kennen, ist Geld wert. Denn bei den Reisekosten zählen neben Fahrtkosten auch die Ausgaben für Kost und Logis. Selbst Auswärtstermine an Tagen im Homeoffice können steuerlich begünstigt sein. Pendlerpauschale für Wege zur Firma Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen allein durch die Pendlerpauschale auf hohe Werbungskosten die den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro überschreiten. Deshalb erhielten 13,8 Millionen Pendler 2020 eine Steuererstattung. Ihr Arbeitsweg betrug im Schnitt 28 Kilometer Entfernung, berichtet aktuell das Statistische Bundesamt (Destatis). Für den einfachen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte kann jeder als Mitfahrer, Fußgänger, Rad- und Autofahrer oder Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel die Pendlerpauschale in der Steuererklärung geltend machen. Künftig können noch mehr Berufstätige profitieren. Die Pendlerpauschale soll laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ab dem 1. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 38 Cent steigen. Derzeit gibt es erst ab dem 21 Kilometer 38 Cent. Bei 28 Kilometern Entfernung und 230 Arbeitstagen im Betrieb sind das im Jahr 2024 insgesamt rund 2.079 Euro: 30 Cent x 20 Kilometer plus 38 Cent x 8 Kilometer mal 230 Tage. Davon wirken sich nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags 849 Euro (2.079 abzüglich1.230 Euro) zusätzlich steuerlich aus. Reisekosten für andere Arbeitswege Für auswärtige berufliche Einsätze zum Beispiel beim Kunden oder in einer anderen Filiale ist mehr drin. Deshalb ist es wichtig, diese von den Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu unterscheiden. Berufstätige können Reisekosten geltend machen: 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer mit ihrem Auto oder alternativ den tatsächlichen Kilometersatz oder die Ticketkosten. Zudem können sie ihre Übernachtungskosten und je nach Abwesenheit zu Hause bis zu 28 Euro Verpflegungspauschale pro Tag absetzen. Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachtet haben, erhalten zusätzlich 9 Euro Tagespauschale. Homeofficepauschale trotz Auswärtstermin Was ist mit den Tagen im Homeoffice? Selbst an diesen Tagen müssen die Kosten für Auswärtstermine beispielsweise beim Kunden nicht unter den Tisch fallen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige an dem Tag mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet hat. Dann muss das Finanzamt neben der 6-Euro-Homeofficepauschale auch die Reisekosten, regelmäßig wohl nur die Fahrtkosten, akzeptieren, denn für Verpflegungsmehraufwand wäre zusätzlich eine mehr als achtstündige Abwesenheit erforderlich. Fahren Angestellte am Homeofficetag aber in den Betrieb, erhalten sie nur die Pendlerpauschale und nicht die Homeofficepauschale. Eine Ausnahme gibt es für Berufstätige, die keinen Platz zum Arbeiten beim Arbeitgeber haben, wie zum Beispiel Lehrer, Richter oder Außendienstmitarbeiter ohne eigenes Büro. Sie dürfen die 6-Euro-Homeofficepauschale für maximal 210 Tage im Jahr ansetzen - selbst, wenn sie nur kurz daheim gearbeitet haben. Zusätzlich können sie die Pendlerpauschale für ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte und bei Auswärtseinsätzen ihre Reisekosten absetzen. Weiterbildung und Teilzeitstudium Reisekosten kann ebenfalls geltend machen, wer eine berufliche Weiterbildung besucht. Eine Berufstätigkeit ist dafür keine Bedingung. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten eines Teilzeitstudenten geklärt, der an der Fernuni Hagen rund 20 Stunden pro Woche studiert hat (Az. VI R 7/22). Für seine Autofahrten zur Uni musste das Finanzamt rund 4.800 Euro Reisekostenpauschale gewähren statt nur 2.400 Euro Pendlerpauschale. Anders wäre es gewesen, wenn der Mann Vollzeit mit rund 40 Wochenstunden studiert hätte. Dann gilt nur die Pendlerpauschale, weil die Uni dann als erste Tätigkeitsstätte betrachtet wird. Beschäftigte in Zeitarbeit Reisekosten kommen auch ins Spiel, wenn es gar keine erste Tätigkeitsstätte gibt. Das gilt zum Beispiel für Leiharbeiternehmer, die über eine Zeitarbeitsfirma in befristete Jobs vermittelt werden. Will allerdings das Finanzamt nur die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg berücksichtigen, sollten die Betroffenen hartnäckig bleiben und sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen. Dauert ihr Einsatz beim Entleiher nie länger als 48 Monate, wird die Entleihfirma nicht zur ersten Tätigkeitsstätte und sie können Reisekosten absetzen. Das gilt selbst bei mehreren befristeten Einsätzen hintereinander bei derselben Entleihfirma (BFH, Az. VI R 32/20). (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)
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Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von SchuldenWird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.03.2025 - IX R 17/24 entschieden. Im Streitfall hatte ein Vater im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 ? erworben und teilweise fremdfinanziert. Im Jahr 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 ?. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 ?. Das Finanzamt (FA) teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Der BFH hat die vom FA vorgenommene Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. (Pressemeldung des BFH Nummer 037/25; zum Volltext des Urteils vom 11.03.2025 gelangen Sie hier: IX R 17/24) |
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) plant Verlängerung der MietpreisbremseGesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln zur Miethöhe, deren Zweck es ist, den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen zu verlangsamen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Dort, wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen und wird anhand der tatsächlichen Marktlage ermittelt oder an dieser orientiert. Vielerorts geben Mietspiegel Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Die Landesregierungen können betreffende Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Ohne eine Verlängerung fänden die Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr. In ihrem jeweiligen Geltungsbereich hat die Mietpreisbremse den Mietanstieg zumindest moderat verlangsamt. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse würde dazu führen, dass die Mieten bei Wiedermietung schneller ansteigen würden. Das trifft insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen und kann zu einer beschleunigten Verdrängung führen. Mit der nunmehr beschlossenen Formulierungshilfe soll die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden. Den Landesregierungen wird so ermöglicht, durch Rechtsverordnung auch über den 31. Dezember 2025 hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll. (Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) |
Reitunterricht als FreizeitgestaltungDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.01.2025 (XI R 9/22) entschieden, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. Der Kläger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, sämtliche Leistungen seien steuerpflichtig. Das Finanzgericht (FG) sah es größtenteils anders. Die Umsätze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben ("Große Pferdegruppe"). Der BFH wiederum hat sich der Vorentscheidung nicht in allen Teilen angeschlossen. Er hat klargestellt, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hat weiter hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" kommt nach Auffassung des BFH nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung; denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor. Die Auffassung des BFH dürfte insoweit strenger sein als die Auffassung der Finanzverwaltung zu Ballett-, Tanz- oder Musikunterricht (Abschnitt 4.21 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der "Klassenfahrten" sind daher umsatzsteuerpflichtig. Bei den Kursen der "Großen Pferdegruppe" lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei. Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Bereits hieran fehlte es. Der Kläger konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. Seit dem 01.01.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was der Kläger eben nicht ist. (Pressemeldung des BFH Nummer 035/25; zum Volltext des Urteils vom 22.01.2025 gelangen Sie hier: XI R 9/22) |
Trickbetrug: Gefälschte SteuerpostZurzeit erhalten viele Menschen Briefpost, deren Absender vorgibt, das Bundeszentralamt für Steuern zu sein. Doch Vorsicht, diese Schreiben sind gefälscht! Darin wird zu einer Zahlung von angeblichen Verzugszinsen aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung 2023 aufgefordert. Doch stecken hinter diesen Briefen fiese Betrüger. Kriminelle lassen sich alljährlich neue Maschen einfallen, um Steuerpflichtige zu täuschen und um ihr Geld zu bringen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern hat solche betrügerischen Briefe gesichtet und erklärt, woran man den Betrug erkennen kann. Folgende Inhalte sind im Umlauf Die Post von den Steuerbehörden sieht auf den ersten Blick täuschend echt aus. Bei genauerer Betrachtung fallen jedoch einige Ungereimtheiten auf. Entscheidende Angaben sind falsch oder fehlen. In unserem Fall handelt es sich um ein zweiseitiges Schreiben. Es fällt auf, dass Seite eins mit Februar datiert ist, Seite zwei aber mit Mai. Auf der ersten Seite wird behauptet, das Finanzamt habe das Bundeszentralamt für Steuern beauftragt, diesen Fall zu übernehmen. Weiterhin wird vorgetäuscht, die Steuererklärung für das Jahr 2023 sei zu spät eingegangen. Aufgrund dieser falschen Tatsachen setzt der Absender, eine kriminelle Organisation, einen Verspätungszuschlag fest und beruft sich dabei auf die Steuergesetzgebung. Die zweite Seite soll eine Rechnung darstellen. Der Leser wird aufgefordert, 350,11 Euro auf ein Konto zu überweisen. Auf der vermeintlichen Rechnung ist ein QR-Code zu finden, der vermutlich auf eine betrügerische Website von Cyberkriminellen führt. Zudem wird starker Druck aufgebaut. Der Empfänger hat nur zwei Tage Zeit, die Überweisung zu tätigen. Sollte keine Zahlung erfolgen, würden den Adressaten weitere finanzielle Strafen drohen. Sogar von Pfändung ist die Rede. "Das ist natürlich völliger Quatsch", erklärt der Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. "Das Finanzamt würde eine Zahlung niemals innerhalb von zwei Tagen einfordern, sondern einen Monat gewähren." Auch mit einer Pfändung würden echte Finanzämter nicht vorschnell drohen. Stattdessen wäre eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung im Brief enthalten. So erkennt man die Fälschungen Der Adressat wird in der Anrede nicht namentlich angesprochen. Das Schreiben beginnt mit "Sehr geehrte Steuerzahlerin und sehr geehrter Steuerzahler". Solch allgemeine Anreden sind oft schon ein Hinweis auf Fälschungen. Das Finanzamt kennt den Namen und die Steuer-ID des Empfängers und verwendet diese in seiner Kommunikation. Bei dieser Fälschung fehlt die Steuer-ID des Empfängers. Andere Betrüger nutzen eine falsche ID auf ihren Briefen. Gleichen Sie daher die Steuernummer mit ihrer eigenen ID-Kennziffer auf Richtigkeit hin ab. Weiterhin ist ausnahmslos das örtliche Finanzamt für die Steuererklärung zuständig. Bei entsprechenden Aufforderungen wäre der korrekte Absender das regionale Finanzamt und nicht das Bundeszentralamt für Steuern, das andere Aufgaben hat. Somit wird das Logo missbräuchlich verwendet. Auch die Nummer des Aktenzeichens ist erfunden. Bei dieser Fälschung ist sie rechts oben statt in der Betreffzeile platziert. Auch das Absenderfeld und die Fußzeile von Seite eins und zwei unterschieden sich. Normalerweise sind Briefbögen in Unternehmen standardisiert. Bei den Kontoangaben fällt auf, dass es sich nicht um deutsche Kontoverbindung handelt. Die IBAN deutscher Konten beginnt immer mit der Buchstabenkombination "DE". Auf dem Betrugsschreiben beginnt die Kontoverbindung indes mit "ES" für Spanien. Keine deutsche Behörde unterhält Konten in Spanien! Bei Zahlung geht das Geld somit nicht an eine Behörde, sondern an Kriminelle. Diese beabsichtigen durch eine Überweisung ins Ausland, dass Sie im Falle eines Falles Ihr Geld nicht wieder zurückbekommen. Der Verwendungszweck ist ebenfalls dubios, da es sich weder um das Aktenzeichen noch um die Steuer-ID handelt. So sollten Betroffene handeln Adressaten gefälschter Post sollten sich nicht ins Bockshorn jagen lassen und auf keinen Fall vorschnell Zahlungen vornehmen. Seien Sie umsichtig und vorsichtig! Sollte auch bei Ihnen ein solches oder ähnliches Schreiben auftauchen, prüfen Sie es unbedingt auf seine Echtheit. Dabei helfen die oben genannten Ansatzpunkte. Lassen Sie sich niemals unter Druck setzen, denn das Finanzamt lässt für eine Zahlung mehr Zeit. Rufen Sie im Zweifelsfall bei ihrem zuständigen Finanzbeamten an und fragen Sie dort nach der Richtigkeit des Sachverhalts nach. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) |
Minijob im Privathaushalt: Schwarzarbeit ist strafbarEin Minijob im Privathaushalt hat viele Vorteile sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten. Viele Privathaushalte beschäftigen eine Haushaltshilfe, aber melden den Minijob nicht an. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern Schwarzarbeit! Dieser Beitrag zeigt, warum die Anmeldung der Haushaltshilfe wichtig ist, welche Strafen drohen und welche Vorteile ein angemeldeter Minijob im Privathaushalt bietet. Was bedeutet Schwarzarbeit eigentlich? Schwarzarbeit bedeutet, dass eine Arbeit ausgeführt wird, ohne dass diese offiziell angemeldet wird. Im Privathaushalt betrifft das oft Haushaltshilfen, die ohne Anmeldung als Minijobberinnen oder Minijobber arbeiten. Beschäftigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt eine Person, ohne diese bei der Minijob-Zentrale anzumelden, ist das illegal. Während die unterlassene Anmeldung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen sogar eine Straftat. Allein das Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit kann richtig teuer werden. Was droht bei Schwarzarbeit? Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt. Viele unterschätzen die Risiken:
Beispiel: Unfall im Privathaushalt Eine private Arbeitgeberin hat ihre Haushaltshilfe nicht angemeldet. Die Hilfe rutscht auf der Treppe aus und bricht sich das Bein. Die Unfallversicherung zahlt zwar erst einmal die Behandlung, kann aber die Kosten dafür später von der Arbeitgeberin zurückfordern. Dazu kommen Bußgelder und eventuell Nachzahlungen. Warum melden viele Haushalte ihre Haushaltshilfe nicht an? Manche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber denken, die Anmeldung einer Haushaltshilfe sei kompliziert oder teuer. Andere wissen vielleicht gar nicht, dass sie melden müssen. Das sind aber keine Entschuldigungen. Schwarzarbeit bleibt Schwarzarbeit und die Anmeldung ist in wenigen Schritten erledigt. Die Vorteile der Anmeldung einer Haushaltshilfe Ein angemeldeter Minijob bringt viele Vorteile. Wer den Minijob im Haushalt anmeldet, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch die Beschäftigte oder den Beschäftigten. Die Vorteile auf einen Blick:
Ein Beispiel zur Steuerersparnis:
Welche Vorteile eine Anmeldung für die Haushaltshilfe bietet, erklären wir hier. So einfach ist die Anmeldung Viele Haushalte wissen gar nicht, wie schnell und unkompliziert eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Haushaltshilfe ganz einfach online anmelden. Hier geht es direkt zur Anmeldung. Minijob-Manager Über unseren Minijob-Manager können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Haushaltshilfe auch online anmelden und verwalten. Mehr Infos zum Minijob-Manager finden Sie in unserem Magazin-Artikel "Minijob-Manager: Alles rund um Haushaltshilfen online erledigen". (Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale). |
Gesetzliche Neuregelungen: Was ist neu im Juni 2025?Ein Kind in der Schwangerschaft zu verlieren, ist für Betroffene eine große Belastung - sowohl emotional als auch körperlich. Ab Juni gilt der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Außerdem kommen neue Regelungen rund um Barrierefreiheit, Stromanbieterwechsel und für Camper. Anspruch auf Mutterschutz nach einer Fehlgeburt Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben nun einen Anspruch auf Mutterschutz. Dieser gilt zeitlich gestaffelt: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Bei einem Beschäftigungsverbot bekommt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet. Weitere Informationen zum Mutterschutz Nationaler Veteranentag am 15. Juni Der 15. Juni wurde zum Nationalen Veteranentag erklärt. Damit werden der Einsatz und der Dienst aktiver und ehemaliger Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gewürdigt. Veteranin oder Veteran der Bundeswehr ist, wer als Soldatin oder Soldat im aktiven Dienst steht oder aus dem Dienstverhältnis ehrenhaft ausgeschieden ist, also den Dienstgrad nicht verloren hat. Weitere Informationen zum Veteranentag Mehr Barrierefreiheit - nicht nur im Netz Ab 28. Juni müssen mehr Dienstleistungen und Produkte barrierefrei sein. Das betrifft etwa Online-Shops sowie Apps und Webseiten von Banken und Verkehrsbetrieben. Aber auch Geräte wie Geld- und Fahrscheinautomaten. Weitere Informationen zur Barrierefreiheit Stromanbieter schneller wechseln Ab dem 6. Juni kann der Stromanbieter innerhalb eines Tages gewechselt werden. Die Stromanbieter müssen den Wechsel an Werktagen innerhalb von 24 Stunden vollziehen. Rückwirkende Anmeldungen, etwa bei Umzug, sind allerdings nicht mehr möglich. Die Kündigungsfristen sind weiterhin zu beachten. Weitere Informationen zum Energiepreiseanbieterwechsel Verbraucherfreundliche Ökodesign-Vorgaben auch für Handys Wie schon Waschmaschinen und Staubsauger müssen auch neue Smartphones und andere kabellose Telefone und Tablets energie- und umweltschonender und damit verbraucherfreundlicher sein. So müssen Neuhandys robuster sein. Ersatzteile müssen noch sieben Jahre nach dem Verkaufsstopp lieferbar sein. Die in Handys verwendeten Akkus müssen nach 800 Ladungen noch 80 Prozent Leistung erbringen. Wie gut die Geräte die Vorgaben erfüllen, ist jeweils auf einem erweiterten Energielabel gekennzeichnet. Die Regelung gilt ab dem 20. Juni 2025. Weitere Informationen zum EU-Energielabel für Geräte, Smartphones und Tablets Neue Pflicht für Camper: Gasprüfung bei Wohnmobil und Wohnwagen Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen müssen ab dem 19. Juni 2025 regelmäßig von Sachverständigen überprüft werden. Kochen, Kühlen und Heizen im Camper soll so sicherer und Unfälle vermieden werden. Ein entsprechender Paragraf wurde der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hinzugefügt. Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit der Schweiz bei Verkehrsverstößen Deutschland und die Schweiz arbeiten seit Jahren im Bereich der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Verkehrsverstößen zusammen. Mit einer neuen Regelung wird nun die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Übermittlung von Vollstreckungshilfeersuchen künftig auch elektronisch erfolgen kann. Die Maßnahme ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung und soll die Zusammenarbeit mit der Schweiz in der Vollstreckungshilfe vereinfachen und beschleunigen. Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren Erleichterte Grundbucheinsicht bei Projekten der Erneuerbaren Energien und Infrastruktur Für die Planung von Windkraft-, Solaranlagen oder Telekommunikationsnetzen benötigen Betreiber und Projektierer bereits in einer frühen Phase Einsicht in das Grundbuch, um Eigentumsverhältnisse und mögliche Nutzungsrechte zu klären. Um den Ausbau so einfach und unbürokratisch wie möglich zu machen, wird die Grundbucheinsicht für Vorhaben zur Erzeugung Erneuerbarer Energien und zur Entwicklung von Netzinfrastruktur erleichtert. Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten wollen, haben künftig im Regelfall einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch. Weitere Informationen zur erleichterten Grundbucheinsicht (Mitteilung Bundesregierung online) |
Homeoffice im weltweiten VergleichIm weltweiten Vergleich arbeiten die Deutschen überdurchschnittlich oft von zu Hause. Dies zeigt eine neue Auswertung des ifo Instituts unter Arbeitnehmern mit Hochschulabschluss in 40 Ländern. Demnach arbeiten Menschen in Deutschland durchschnittlich an 1,6 Tagen pro Woche von zu Hause. Der globale Durchschnitt beträgt 1,2 Tage pro Woche bei Vollzeit von mindestens 6 Arbeitsstunden pro Tag. Trotz prominenter Beispiele von Unternehmen, die ihre Beschäftigten zurück ins Büro holen, zeigen die Ergebnisse, dass die Homeoffice-Quote seit 2023 international stabil ist. In Europa wird unter den Akademikern lediglich in Finnland mehr von zu Hause gearbeitet (im Durchschnitt 1,7 Tage pro Woche). Weltweit am weitesten verbreitet ist Homeoffice in Kanada (1,9 Tage) und im Vereinigten Königreich (1,8 Tage). In den USA und Indien arbeiten die Menschen ebenfalls an 1,6 Tagen von zu Hause. Am wenigsten verbreitet ist das Homeoffice in Südkorea (0,5 Tage), China und Griechenland (je 0,6 Tage). Beschäftigte mit Kindern teilen ihre Arbeitswoche häufiger zwischen dem Homeoffice und dem Standort des Arbeitgebers auf, während Beschäftigte ohne Kinder häufiger entweder vollständig remote oder vollständig vor Ort arbeiten. In beinahe allen Ländern ist die Homeofficerate bei Männern und Frauen ähnlich hoch. Der Wunsch, im Homeoffice zu arbeiten, ist bei Frauen mit Kindern stärker ausgeprägt als bei Frauen ohne Kinder. Die Studie wurde von November 2024 bis Februar 2025 in 40 Ländern unter Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren durchgeführt. In Frankreich, Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten umfasst die Gesamtstichprobe jeweils mehr als 2.500 Befragte. In allen anderen Ländern umfasst die Gesamtstichprobe etwa 1.000 Antworten. (Pressemitteilung des ifo Instituts München) |
Kindergeldanspruch während des Freiwilligen WehrdienstesDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 - III R 43/22 entschieden, dass das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt. Im Streitfall absolvierte der Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kläger für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld für S. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad; eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst. Die Familienkasse als Beklagte und Revisionsbeklagte versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Das Finanzgericht schloss sich dem an, soweit die Monate streitgegenständlich waren. Es wies --insoweit zutreffend-- (u.a.) darauf hin, dass der Freiwillige Wehrdienst --anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr-- nicht zu den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Berücksichtigungstatbeständen gehört, die schon für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können. Die Revision des Klägers war überwiegend erfolgreich. Der BFH urteilte, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen könne, wenn das Kind --wie S im Streitfall-- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führe jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Für einen Monat wies der BFH die Revision des Klägers jedoch zurück, weil sich der Entschluss des S, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend. (Pressemeldung des BFH Nummer 028/25; für den Volltext des Urteils vom 20.02.2025 siehe III R 43/22) |
Steuern sparen mit Fort- und WeiterbidlungDer Anteil der Erwerbstätigen, die sich beruflich weiterbilden, hat mit 60 Prozent im Jahr 2020 einen historischen Höchststand erreicht. Jeder vierundzwanzigste absolvierte laut Statistischem Bundesamt eine individuelle berufsbezogene Weiterbildung. Am weitesten verbreitet ist die Weiterbildung in akademischen Berufen. Auch in technischen Berufen und bei Führungskräften ist die Weiterbildungsquote überdurchschnittlich hoch. Ob es das Ziel ist, sich neues Wissen anzueignen, sich persönlich weiterzuentwickeln oder die berufliche Karriere voranzutreiben: Steuerzahler können die Kosten für Fort- und Weiterbildung großzügig von der Steuer absetzen. Zudem mündet berufliche Fortbildung mittelfristig oftmals in einem besseren Gehalt. Beruflicher Bezug ist wichtig Im Steuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung getätigt wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten Position, erkennt das Finanzamt sie an. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Dazu zählen beispielsweise Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern. Aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren. Fort- und Weiterbildung hat viele Gesichter. Im besten Fall finanziert der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit die Fortbildungsmaßnahme. Dann sind die Kosten nicht mehr erstattungsfähig. Wird die Fortbildung jedoch in Eigeninitiative durchgeführt oder nur zum Teil erstattet, können die selbst getragenen Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese können umfangreich abgesetzt werden und mehrere hundert Euro Steuerersparnis einbringen. Mehr als die Kursgebühren Bildung ist nicht kostenlos. Das fängt bei den Teilnahmegebühren für Kurse, Seminare oder Workshops an und reicht über Prüfungsgebühren oder Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit bis hin zu den notwendigen Arbeitsmitteln. Ob Fachliteratur, Laptop, Software oder Schreibmaterial: Diese Kosten sind bei der Einkommensteuer von Angestellten Werbungskosten. Für Lerntage zu Hause, z.B. zur Prüfungsvorbereitung, kann die Tagespauschale für Homeoffice genutzt werden, sofern an diesen Tagen die Bildungseinrichtung nicht aufgesucht wurde. Wird die Fortbildung auswärts und neben dem Job im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert, kommen Reisekosten zum Tragen. Neben den Fahrtkosten, die für Fahrten mit dem Pkw mit der Kilometerpauschale oder den tatsächlichen Kosten für Bahn, Bus und Taxi angesetzt werden, können auch Parkgebühren in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hinzu kommen Verpflegungspauschalen für auswärtige Mahlzeiten, wenn die Reisezeit mehr als acht Stunden oder mehrere Tage andauert. Übernachtungskosten werden mit der Rechnung des Hotels eingetragen. Ist das Frühstück bereits enthalten, muss die Verpflegungspauschale um 20 Prozent gekürzt werden. Wie hoch ist der Steuervorteil? Jeder Arbeitnehmende erhält automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro, ohne Nachweise liefern zu müssen. Bis zu diesem Betrag lohnt es sich nicht, Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben. Jedoch wird dieser Betrag oft schon durch den Arbeitsweg oder regelmäßiges Homeoffice erreicht. Jeder Euro, der darüber hinaus ausgegeben wird, mindert den Steuerabzug. Auch viele kleinere Ausgaben können in der Summe zu einer Steuerersparnis führen. Daher ist bei Fortbildungen das Gebot der Stunde, alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege für die Steuererklärung aufzuheben. Termine und Fahrten sollten unbedingt notiert werden, damit die Daten später schnell zur Hand sind. Eine Obergrenze für die Kosten gibt es nicht. Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmender mit einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 Euro gibt 2.000 Euro für seine Fortbildung im Jahr 2024 aus. Da er die Werbungskostenpauschale bereits ausgeschöpft hat, führen diese Werbungskosten bei einem Grenzsteuersatz von 29 Prozent zu einer zusätzlichen Steuerersparnis von rund 580. Es lohnt sich also! Wissenserwerb und Steuerersparnis passen gut zusammen. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) |
Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können abziehbar seinAufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, das ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, können steuerlich abzugsfähig sein. Das hat das Finanzgericht Münster (Urteil vom 15.04.2025 - 9 K 126/22 K, G) entschieden. Das Kleinflugzeug wurde ganz überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH genutzt. Da er keinen Flugschein hat, engagierte er externe Piloten und machte die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben geltend. Die Betriebsprüfung lehnte den Abzug der Kosten allerdings teilweise ab, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Diese Einschränkung ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Eine Frage der Angemessenheit Angemessen erachtete die Betriebsprüfung stattdessen den Ansatz der Entfernungspauschale und einen Stundenlohn in Höhe von 10 Euro für einen Chauffeur sowie geschätzter Hotelkosten. Die GmbH argumentierte dagegen, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei. Unternehmerisch nachvollziehbar Das Finanzgericht Münster hat der Klage der GmbH stattgegeben. Die Aufwendungen seien nicht unangemessen gewesen. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Außerdem konnten auch weitere Betriebsangehörige das Flugzeug für Geschäftsreisen nutzen. Die Kosten seien zwar nicht unerheblich gewesen, die GmbH habe aber nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Aufträge habe einholen können, so das Gericht. Als die GmbH später ihr Geschäft an einen Standort mit deutlich besserer Verkehrsanbindung verlegte, veräußerte sie das Flugzeug. Auch dies sprach für das Gericht dafür, dass das Flugzeug unternehmerisch plausibel eingesetzt worden war. (Mitteilung auf STB Web; für den Volltext des Urteils vom 15.04.2025 siehe Finanzgericht Münster, 9 K 126/22 K,G) |
Geschützt im Minijob: So funktioniert die UnfallversicherungIn Deutschland sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das gilt auch für Minijobs. Doch wie funktioniert dieser Schutz bei einem Unfall? In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Unfallversicherung greift und welche Leistungen sie im Ernstfall bietet. Sind Minijobber unfallversichert? Ja, Minijobberinnen und Minijobber im Gewerbe und im Privathaushalt sind gesetzlich unfallversichert. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie sorgt dafür, dass Beschäftigte im Fall eines Arbeitsunfalls, Arbeitswegeunfalls oder einer Berufskrankheit abgesichert sind. Die Unfallversicherung entschädigt die verunfallte Person sowie Angehörige. Wofür gibt es die gesetzliche Unfallversicherung? Eine der wichtigsten Aufgaben der Unfallversicherung ist die Unfallvermeidung. Aus diesem Grund bietet die gesetzliche Unfallversicherung zahlreiche Präventionsleistungen an. Passiert dennoch ein Unfall im Rahmen eines Minijobs, sind die Betroffenen durch ein umfassendes Betreuungs- und Entschädigungssystem der Unfallversicherungsträger geschützt. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet unter anderem bei:
Welche Leistungen erbringt die Unfallversicherung? Im Falle eines Unfalls übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung eine Reihe von Leistungen, wie beispielsweise:
Zu beachten ist hierbei, dass die medizinische Versorgung nur in zugelassenen Krankenhäusern oder durch einen Durchgangsarzt erfolgt. Zusätzlich zahlt die Unfallversicherung:
Wie werden Minijobber unfallversichert und was müssen Arbeitgeber melden? Die Anmeldung einer Minijobberin oder eines Minijobbers zur gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt im gewerblichen Bereich nicht automatisch durch die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale.
Hinweis: Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht die Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, sich zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden, selbst wenn die Minijobberin oder der Minijobber bereits privat unfallversichert ist. Die Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung gliedert sich in drei Bereiche: Berufsgenossenschaften, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, erfahren Sie u.a. telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) oder im Serviceportal der Gesetzlichen Unfallversicherung. Wer zahlt die Beiträge zur Unfallversicherung? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übernehmen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Beschäftigte müssen sich um nichts kümmern - der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Minijobberin und der Minijobber entsprechend abgesichert ist. Gewerbliche Arbeitgeber melden mit dem Lohnnachweis das unfallversicherungspflichtige Entgelt, die Anzahl der Beschäftigten und die geleisteten Arbeitsstunden elektronisch an ihren zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Meldung ist eine Summenmeldung, die als Grundlage für die Beitragsberechnung beim Unfallversicherungsträger dient. Von ihrem Unfallversicherungsträger erhalten sie dann den Beitragsbescheid. Was ist die gesonderte UV-Jahresmeldung? Gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern müssen die UV-Jahresmeldung (Grund der Abgabe 92) einmal jährlich einzeln je Mitarbeiter erstellen. Es handelt sich um eine zusätzliche Meldung, die parallel zu anderen Sozialversicherungsmeldungen erfolgt. Für Minijobber wird die UV-Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale übermittelt und von dieser an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet. Dort dient sie im Rahmen der Betriebsprüfung als Prüfhilfe. Sie stellt keine Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung dar. Die UV-Jahresmeldung umfasst immer den Zeitraum 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Der Zeitraum ist unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung. Auch der unfallversicherungspflichtige Verdienst des Minijobbers muss für das gesamte vergangene Kalenderjahr angegeben werden. Die UV-Jahresmeldung ist bis spätestens zum 16.02. des Folgejahres zu übermitteln. Welche Besonderheiten gelten im Privathaushalt? Auch Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt sind gesetzlich unfallversichert. Wenn sich zum Beispiel die Haushaltshilfe beim Kochen verbrennt oder der Gärtner sich beim Rasenmähen schneidet, greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Um den Privathaushalt vor Ansprüchen der Haushaltshilfe zu schützen, hilft auch hier die gesetzliche Unfallversicherung. Um die Anmeldung der Haushaltshilfe bei der Unfallversicherung müssen sich private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch nicht kümmern. Mit dem Haushaltsscheck melden Privathaushalte ihre Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale an. Diese übernimmt dann automatisch die Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Minijob-Zentrale kümmert sich außerdem auch um die Berechnung und den Einzug des Beitrags zur Unfallversicherung. Der Beitrag beläuft sich auf 1,6 Prozent des Verdienstes der Haushaltshilfe. Weitere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder im Webmagazin "Kompakt" der DGUV. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert auf seiner Internetseite. Wichtig nach einem Arbeits- oder Wegeunfall
(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale). |
10 Pauschalen, die das Steuerleben leichter machenDie Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2024 im Jahr 2025 rückt näher. Ende Juli müssen Selbstersteller ihre gesammelten Werke abgegeben haben, wenn sie dazu verpflichtet sind. Das bedeutet für in dieser Hinsicht weniger gut organisierte Menschen ein langwieriges Zusammensuchen und Sortieren der Unterlagen. Einfacher und zeitsparender geht die Steuererklärung in vielerlei Hinsicht mit Pauschalen. Hier werden keine Belege und Einzelnachweise gefordert, um an Steuervorteile zu gelangen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern nennt die gängigsten Pauschalen, die das Steuerleben einfacher machen. 1. Arbeitnehmerpauschale Die Pauschale für berufliche Ausgaben, umgangssprachlich Werbungskostenpauschale genannt, steht allen Steuerpflichtigen zu, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Selbst wenn keinerlei Ausgaben getätigt wurden, wird diese Pauschale berücksichtigt. Für die Steuererklärung 2024 werden 1.230 Euro angesetzt. Liegen die Ausgaben darunter, lohnt es sich nicht, Quittungen aufzuheben und Kleinbeträge in die Steuerformulare einzutragen. Liegen die Ausgaben darüber, können die Werbungskosten unbegrenzt anhand von Nachweisen abgesetzt werden. Dazu zählen Bewerbungskosten, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Fachliteratur und Fortbildungen. Auch die Entfernungs- und Homeoffice-Pauschale zahlen darauf ein. 2. Entfernungspauschale Dies ist die zweitwichtigste Pauschale für Arbeitnehmende. Umgangssprachlich wird von der Pendlerpauschale gesprochen. Der einfache Weg zur Arbeit wird für jeden Arbeitstag vom ersten bis zum 20. Kilometer mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer in die Steuererklärung eingetragen. Ab dem 21. Kilometer gibt es pauschal 38 Cent je Kilometer. Das Finanzamt interessiert sich hierbei nicht für das genutzte Verkehrsmittel oder die tatsächlichen Kosten. Auch Tankrechnungen o.ä. werden nicht benötigt. Einzige Ausnahme: Liegen die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel darüber, können diese in der vollen Höhe abgesetzt werden. 3. Homeoffice-Pauschale Für alle Arbeitnehmenden, die noch in den eigenen vier Wänden arbeiten dürfen und können, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Dabei werden in der Steuererklärung 2024 für jeden häuslichen Arbeitstag sechs Euro eingetragen. Dies kann für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr, unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer gegeben ist, genutzt werden. Bei hundertprozentigem Homeoffice kommen 1.260 Euro pauschal zusammen. Weil damit die Werbungskostenpauschale leicht überschritten wird, wirken sich weitere Werbungskosten positiv auf das Steuerergebnis aus. Liegt indes ein anerkanntes Arbeitszimmer zu Hause vor, können die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Die anteiligen Berechnungen von Miete, Strom u.a. lohnen sich jedoch nur, wenn die Kosten über der Pauschale liegen. 4. Kontoführungspauschale Kontoführungsgebühren sind die Kosten, die für ein Girokonto bei der Bank fällig werden. Unabhängig davon, in welcher Höhe die Bank Gebühren für das Konto verlangt, akzeptiert das Finanzamt pauschal 16 Euro an Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto. Für die Nutzung der Pauschale werden keinerlei Nachweise benötigt. Gut, wenn das Onlinekonto deutlich günstiger ist. Sollten die Kontoführungsgebühren aufgrund von zahlreichen beruflichen Überweisungen, der Einrichtung von Daueraufträgen oder dem Zusenden von Kontoauszügen darüber liegen, werden Nachweise für die Steuererklärung benötigt, wenn diese Kosten in voller Höhe abgesetzt werden sollen. Aus Gründen der Einfachheit wird die Pauschale gerne genutzt. 5. Verpflegungspauschale Berufstätige können für beruflich erforderliche Reisen einen Verpflegungszuschlag in Abhängigkeit von der Reisedauer geltend machen. Dauert die Dienstreise mehr als acht Stunden an, gibt es 14 Euro pauschal. Überschreitet die Auswärtstätigkeit volle 24 Stunden, sind es 28 Euro pro Tag. Der An- und der Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden mit 14 Euro angesetzt. In die Steuererklärung dürfen die Verpflegungspauschalen aber nur, wenn der Arbeitgeber die Spesen nicht übernommen hat. Dieser Verpflegungsmehraufwand darf auch für Bewerbungsgespräche, Umzugstage im Rahmen berufsbedingter Umzüge und beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung bis zu drei Monate genutzt werden. Für Auslandsreisen gibt es eigene Pauschalen. 6. Umzugskostenpauschale Ist ein Umzug beruflich veranlasst, z.B. wird der Arbeitgeber gewechselt oder eine neue Wohnung, die deutlich näher an der Arbeit liegt, bezogen, erkennt das Finanzamt diese Kosten an. Der Einfachheit halber gibt es Umzugskostenpauschalen. Für die berufstätige Person beträgt diese 964 Euro. Hängen weitere Familienmitglieder dran, gibt es für jedes weitere Haushaltsmitglied 643 Euro zusätzlich. Zu den Pauschalen können on top weitere umzugsbedingte Kosten wie Maklergebühren, die Kosten für die Umzugsfirma oder die doppelte Miete mit Belegen abgesetzt werden. Die Umzugspauschalen decken viele kleinere Kosten ab, ohne dass hierfür Nachweise erbracht werden müssen. 7. Sonderausgabenpauschbetrag Der Fiskus geht davon aus, dass jeder Mensch unterm Jahr ein bisschen spendet. Deshalb wird ein Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro jährlich automatisch berücksichtigt. Bei Ehepaaren sind es 72 Euro. Höhere Spendenbeträge oder andere Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträge für private Zusatzversicherungen, Altersvorsorgebeiträge oder die Kirchensteuer, können aber in die Steuererklärung eingetragen werden. Allein die Kirchensteuer übersteigt diese geringfügige Pauschale schon. Insofern lohnt es sich, gerade bei den Sonderausgaben alle entstandenen Kosten in den jeweiligen Kategorien abzusetzen. 8. Sparerpauschbetrag Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in Deutschland besteuert. Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapierverkäufen und Co. unterliegen der sogenannten Abgeltungssteuer. Jedoch spielt das erst bei einem größeren Vermögen eine Rolle. Kleine Sparer genießen einen Freibetrag. Bei Ledigen sind das 1.000 Euro, bei Ehepaaren 2.000 Euro. Kapitalerträge müssen bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Voraussetzung ist aber, dass den entsprechenden Banken und Finanzinstituten Freistellungsaufträge in der richtigen Höhe erteilt werden. 9. Pflegepauschbetrag Wird eine angehörige oder nahestehende Person in deren oder im eigenen Haushalt gepflegt, steht dem Pflegenden eine Pauschale für die Pflegeleistung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person. Die steuerliche Entlastung beginnt bei einem Pflegegrad von 2 mit 600 Euro und geht bis zu 1.800 Euro bei einem Pflegegrad von 4, 5 oder dem Merkmal H. Um den Pflegepauschbetrag geltend zu machen, sind der Name, die Anschrift und die Steuer-ID der pflegebedürftigen Person in der Steuererklärung einzutragen. Der Staat unterstützt die Hilfeleistung aber nur dann, wenn sie unentgeltlich erfolgt. 10. Behindertenpauschbetrag Menschen mit einem Handicap haben im Alltag höhere Ausgaben zu stemmen. Diese zusätzlichen Kosten werden durch den Behindertenpauschbetrag unbürokratisch ausgeglichen. Es sind also keine detaillierten Aufzeichnungen zu führen oder Quittungen zu sammeln. Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom ärztlich festgestellten und amtlich bescheinigten Grad der Behinderung (GdB) ab. Er beginnt bei einem GdB von 20 mit einer Jahrespauschale in Höhe von 384 Euro und steigert sich auf 2.840 Euro. Hilflosen und blinden Menschen stehen 7.400 Euro zu. Auch bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 kann der Behindertenpauschbetrag genutzt werden. Zusätzlich gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Menschen mit dem Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H steht ein Pauschbetrag von 4.500 Euro zu. Beträgt der GdB mindestens 80 oder 70 mit dem Merkzeichen G sind es 900 Euro Fahrtkosten-Pauschale. Dies vereinfacht die Erstellung der Steuererklärung erheblich. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) |
Die Kosten für eine Psychotherapie lassen sich von der Steuer absetzenZahlreiche Menschen fühlen sich permanent niedergeschlagen und traurig, leiden unter starken Ängsten, meiden soziale Kontakte und schaffen es nicht mehr, die alltäglichen Anforderungen zu bewältigen. Diese Anzeichen können ein Hinweis auf eine psychische Erkrankung sein. In diesem Fall kann es ratsam sein, sich professionelle Hilfe zu holen. Aber in vielen Regionen gibt es zu wenige Psychotherapeuten mit Kassenzulassung. Daher suchen Betroffene oft Privatpraxen auf und zahlen die Therapiekosten aus der eigenen Tasche. Solche Behandlungskosten sind steuerlich absetzbar. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen nach dem deutschen Steuerrecht erfüllt sein. Wann übernimmt die Kasse die Kosten? Wenn es sich um eine diagnostizierte psychische Erkrankung, z.B. Depressionen, Angst-, Ess-, Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen handelt, übernehmen in der Regel die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Psychotherapie. Dafür ist vor Beginn der Therapie ein Besuch der psychotherapeutischen Sprechstunde verpflichtend. Hier stellt ein Psychotherapeut im Gespräch fest, ob eine psychische Erkrankung vorliegt, ob eine Behandlung nötig ist, und empfiehlt die passende Therapie. Wird eine der vier Richtlinienpsychotherapien angeraten, kann ein Antrag bei der Krankenkasse auf Kostenübernahme gestellt werden. Darunter fallen die Systemische Therapie, die Verhaltenstherapie, die Analytische Psychotherapie und die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Wichtig ist, dass die Genehmigung der Krankenkasse vor Behandlungsbeginn vorliegt und die Therapie bei einem von der Kasse zugelassenen Psychotherapeuten erfolgt. Wann zahlt die Krankenkasse nicht? Bei Beamten leistet die Beihilfe in der Regel einen Zuschuss von 50 Prozent für die Behandlungskosten. Die übrigen Kosten sind selbst zu tragen. Für privat Versicherte gibt es hingegen keine einheitlichen Regelungen. Einige Therapien werden ohnehin von keiner Kasse bezahlt, auch wenn sie wissenschaftlich anerkannt sind. Dazu zählen u.a. die Gesprächstherapie, Gestalttherapie oder Logotherapie. Werden die Kosten einer Psychotherapie nur bezuschusst oder nicht übernommen, bleibt Betroffenen noch die Möglichkeit, diese steuerlich geltend zu machen. Voraussetzungen für das Finanzamt Übernimmt die Krankenkasse ausschließlich einen Teil der Behandlungskosten, können die Zuzahlungen abgesetzt werden. Bei vollständigen Selbstzahlern fordert das Finanzamt amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen, worin die medizinische Notwendigkeit einer Therapie bescheinigt wird. Die Bescheinigung muss jedoch zwingend vor Beginn der Therapie vorliegen. Zudem muss die Therapie von einem ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation durchgeführt werden. Wird die Therapie nach Ablauf der Krankenkassenzahlungen fortgesetzt, muss vor der Weiterführung ebenfalls ein Amtsarzt oder der medizinische Dienst aufgesucht werden. Nicht absetzbar sind Coachings, um sich im Leben besser zurechtzufinden oder die eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Auch Psychotherapien, die allgemeine Lebensprobleme wie Kindererziehung, Paartherapie oder Sexualberatung zum Zweck haben, fallen nicht unter den Aspekt der Krankheit. So einfach geht das Absetzen Da eine Psychotherapie zur Heilung von Beschwerden, zumindest aber zur Linderung und zur Vermeidung einer Verschlimmerung der Beschwerden führt, zählt diese zu den Krankheitskosten. Wie bei anderen Erkrankungen sind die Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Allerdings sieht der Gesetzgeber einen individuellen Selbstbehalt vor. Dieser liegt zwischen ein und sieben Prozent des Einkommens und richtet sich neben der Höhe der Einkünfte, nach dem Familienstand und der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Erst wenn die Kosten diese zumutbare Eigenbelastungsgrenze überschreiten, mindern sie die Steuerlast. Dann sogar in unbegrenzter Höhe. Der Selbstbehalt wird in der Regel überschritten, da die Kosten für eine Psychotherapie je nach Diagnose und in Abhängigkeit von der Behandlungsdauer normalerweise recht hoch sind. Zudem können noch die Fahrtkosten zur Therapie mit 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden und viele Personen haben normalerweise noch weitere absetzbare Krankheitskosten vorliegen. Die notwendigen Belege, konkret die Rechnungen vom Psychotherapeuten und die Zahlungsnachweise, sind auf jeden Fall vorzuhalten und dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen. Wenn die richtige Vorgehensweise beachtet wird, sollte der Steuerabzug klappen, allerdings kann es trotz allem zu individuell unterschiedlichen Prüfungen durch den jeweiligen Finanzbeamten kommen. (Pressemeldung Lohsteuerhilfe Bayern e.V.) |
Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines ArbeitszimmersDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2025 - VI R 3/23 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige - wie in Zeiten der Corona-Pandemie - (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht. Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 - zunächst bedingt durch die Corona Pandemie - arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab. Dem folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Er stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe. Die Möglichkeit in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer "Arbeitsecke" auszuüben, beruhe auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge, oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suche. Die berufliche Veranlassung des Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass - wie vorliegend - der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sei. (Pressemitteilung des BFH vom 17.04.2025; für den Volltext des Urteils vom 05.02.2025 siehe: VI R 3/23). |
Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Mai 2025?Die elektronische Patientenakte wird Alltag in der medizinischen Versorgung. Für Pass- und Ausweisdokumente müssen digitale Passbilder eingereicht werden. Ehepaare dürfen Doppelnamen tragen und Fremdstoffe im Biomüll werden so weit wie möglich reduziert. Elektronische Patientenakte ePA startet Die elektronische Patientenakte (ePA) ist im Versorgungs-Alltag angekommen: Ab 29. April können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker die ePA nutzen. Vorausgegangen war eine erfolgreiche Testphase. Weitere Informationen zur elektronischen Patientenakte Ausweisdokumente per Post Ab dem 1. Mai 2025 können sich Bürgerinnen und Bürger ihre beantragten Ausweisdokumente gegen eine Gebühr von 15 ?Euro per Post nach Hause liefern lassen. In diesem Fall entfällt die persönliche Abholung in der Behörde. Voraussetzung für den Direktversand ist eine Meldeanschrift in Deutschland. Weitere Informationen zur Vereinfachung im Passwesen Passbilder müssen digital vorliegen Wenn neue Pass- und Ausweisdokumente beantragt werden, müssen die Passbilder digital eingereicht werden. Das gilt für Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise des Ausländerrechts. Für diese Dokumente dürfen Papier-Passbilder nicht mehr von den Behörden angenommen werden. Bürgerbüros und Fotodienstleister bieten die digitale Fotoerstellung an. Wegen der umfangreichen Änderungen gilt bis zum 31. Juli 2025 eine Übergangsregelung. Weitere Informationen zum neuen Verfahren zur Ausweisbeantragung Mehr Freiheit bei der Wahl des Familiennamens Ehepaare können Doppelnamen führen, die aus beiden Familiennamen gebildet werden. Für gemeinsame Kinder wird dieser Doppelname dann zum Geburtsnamen. Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen haben, denen aber gemeinsam die elterliche Sorge zusteht, können ihren Kindern einen Doppelnamen geben, der sich aus beiden Nachnamen der Eltern zusammensetzt. Weitere Informationen zum Namensrecht Keinen Kunststoff in den Bioabfall werfen In die Biotonne dürfen grundsätzlich nur Bioabfälle gelangen. Selbst biologisch abbaubare Kunststoffe, wie entsprechend gekennzeichnete Kaffeekapseln, dürfen höchstens zu einem Prozent im Biomüll entsorgt werden. Denn Kunststoffe machen heute den größten Teil der Fremdstoffe im Biomüll aus. Sie zersetzen sich zu Mikroplastik, verschmutzen die Bioabfälle und können schließlich über die daraus entstehende Komposterde in die Umwelt gelangen. Weitere Informationen zu Bioabfällen
(Mitteilung Bundesregierung online) |
FAQ zur ErwerbsminderungsrenteWer wegen einer Krankheit oder einer Behinderung seinen Beruf teilweise oder ganz aufgeben muss, erhält eine Erwerbsminderungsrente. Seit dem 1. Juli 2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Rente. Wer davon profitiert, und was die Rente wegen Erwerbsminderung genau ist - hier im Überblick.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie im aktuellen Ratgeber "Erwerbsminderungsrente" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Erwerbsminderungsrente | Bundesregierung (Mitteilung Bundesregierung online vom 23.04.2025) |
Steuererklärung 2024: Umgang mit BelegenDie Abgabefrist für die Steuererklärung für 2024 rückt näher. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt einreichen einen Monat früher als im letzten Jahr. Der Termin gilt auch für Rentnerinnen und Rentner. Braucht das Finanzamt überhaupt Belege? Seit 2017 gilt die so genannte Belegvorhaltepflicht, das bedeutet, es sind grundsätzlich keine Belege mehr nötig es sei denn, das Finanzamt fordert ausdrücklich dazu auf. Ist in den Formularen oder Anleitungen ein Hinweis auf erforderliche Nachweise enthalten, sind die Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen, um Nachfragen des Finanzamtes zu vermeiden. Alle Nachweise für Aufwendungen 2024 auf den Tisch Gut, wer im letzten Jahr fleißig Rechnungen gesammelt hat sei es für den neuen Laptop im Homeoffice, den teuren Zahnersatz oder die Renovierungsarbeiten in der Wohnung und vieles mehr. Zahlreiche Aufwendungen lassen sich in der Steuererklärung berücksichtigen. Das lässt sich auch statistisch belegen: Von insgesamt 14,9 Millionen Steuerpflichtigen erhielten laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) im Jahr 2020 12,6 Millionen Steuerpflichtige eine durchschnittliche Steuererstattung in Höhe von 1.063 Euro. Belege für Nachfragen gut aufbewahren Wofür sind Belege wichtig? Zwar genügt es, die Steuererklärung ohne Belege einzureichen. Dennoch müssen die Nachweise bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufbewahrt werden. Das Finanzamt kann sie in besonderen Fällen anfordern. Das passiert häufig, wenn Steuerpflichtige zum ersten Mal hohe Kosten geltend machen. Ausnahmsweise Belege sofort mitschicken Generell verlangt das Finanzamt Nachweise, wenn zum ersten Mal ein Behinderten-Pauschbetrag beantragt wurde oder sich im Laufe des Jahres der Grad der Behinderung geändert hat. Das gilt genauso für den Pflege-Pauschbetrag, der ab dem Pflegegrad 2 Berücksichtigung findet. Um den Pauschbetrag von 600 Euro bis 1.800 Euro für die unentgeltliche Pflege eines Angehörigen zu erhalten, ist der Nachweis in Form eines Bescheides über die Einstufung des Pflegegrades nötig. In Auslandsfällen benötigt das Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung die EU/EWR-Bescheinigung das gilt beispielsweise, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt wird. Wer im letzten Jahr freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder an ein berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt hat, um Rentenabschläge auszugleichen, sollte das auch belegen können. Die Sonderzahlung wird noch nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt anders als die regulären Beiträge. Der Extrabeitrag muss in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Die Belege sollten gleich mitgeliefert werden. Insgesamt werden im Jahr 2024 bis zu 27.566 Euro / 55.130 Euro (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) für die Altersvorsorge als Sonderausgaben anerkannt. Keine Lust auf Steuererklärungen? Übernehmen Experten die Erstellung, gilt die verlängerte Abgabefrist bis zum 30. April 2026. (Pressemeldung Nr. 4 Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. Berlin). |
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge ab dem mit Beginn des Ukraine-Kriegs einsetzenden ZinsanstiegsDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 21.03.2025 - X B 21/25 (AdV) entschieden, dass aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Nach § 240 der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, umgerechnet auf das Jahr also 12 %. Im zugrunde liegenden Fall vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, für die Zeit von März bis Dezember 2022 seien Säumniszuschläge entstanden, weil die Antragstellerin fällige Einkommensteuer nicht gezahlt habe. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin in einem Eilverfahren und begehrte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Pflicht zur Zahlung der Säumniszuschläge. Erstinstanzlich hatte der Antrag Erfolg. Das Finanzgericht gewährte AdV mit der Begründung, in der Vergangenheit hätten mehrere Senate des BFH in vergleichbaren Fällen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bejaht. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sah der X. Senat des BFH dies für die Zeit ab März 2022 nun anders. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die frühere gesetzliche Regelung über die Höhe von Nachzahlungszinsen (nach § 238 AO 0,5 % pro Monat / 6 % pro Jahr) aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase ab 2014 verfassungswidrig und ab 2018 nicht mehr anzuwenden sei. Es könne aber offenbleiben, ob dies auf Säumniszuschläge übertragbar sei. Denn mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt habe, sei die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand. Daher könne die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden. Gleichwohl hatte die Beschwerde des FA im Ergebnis keinen Erfolg. Denn die Behörde hatte in ihrem Bescheid formuliert, sie werde die AdV der offenen Einkommensteuerforderung ab Fälligkeit gewähren, sofern eine Sicherheitsleistung erbracht werde. Da die Antragstellerin die geforderte Sicherheit -wenn auch mehrere Monate später- tatsächlich erbracht hatte, bejahte der BFH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FA, die AdV der Einkommensteuer nicht rückwirkend ab Fälligkeit zu gewähren. Bei einer rückwirkenden AdV-Gewährung wären entstandene Säumniszuschläge wieder entfallen. (Pressemitteilung des BFH vom 10.04.2025; für den vollständigen Beschluss vom 21.03.2025 siehe X B 21/25 (AdV)). |
Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für schweizer Immobilie europarechtswidrig?Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 20.02.2025 (7 K 1204/22) hat der 7. Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt. Die Kläger, ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft, wohnen in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt hierfür eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diesbezüglich begehrten sie eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt worden seien (vgl. § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG). Hiergegen erhoben die Eheleute Klage vor dem Finanzgericht Köln. Die Auffassung des Finanzamts verstoße gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz. Dem folgten die Richterinnen und Richter des 7. Senats. Sie bezweifeln in ihrem Vorlagebeschluss, ob es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar sei, dass die Steuerermäßigungen nur für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden. Das auf den Streitfall anwendbare Freizügigkeitsabkommen enthalte ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (vgl. Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA). Hierauf könnten sich die Kläger möglicherweise berufen. Eine Schlechterstellung der Kläger gegenüber inländischen Steuerpflichtigen sei nicht gerechtfertigt. (Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 25.03.2025; Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-223/25) |
Krankenkassenboni dauerhaft steuerfreiDie rund 95 gesetzlichen Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Mitglieder mit einem Bonusheft oder einer Bonus-App auf unterschiedliche Weise. Solche Bonusprogramme sollen beispielsweise zur Teilnahme an Ernährungskursen, Entspannungs- oder Sportprogrammen motivieren. Wird das vorgegebene Ziel erreicht, zahlt die Krankenkasse als Belohnung eine Prämie in Form eines Geldbetrages oder einer Sachprämie. Bonuszahlungen bleiben bis zu einer jährlichen Höhe von 150 Euro pro versicherter Person steuerfrei. Allerdings gewähren manche Krankenkassen höhere Boni pro Jahr. Übersteigt die individuelle Prämie den gesetzlichen Freibetrag, wirkt sich das nachteilig auf den Steuerabzug aus. Wann ist ein Krankenkassenbonus steuerfrei? Fast ein Jahrzehnt haben sich Finanzgerichte und -behörden mit Prämienzahlungen von Krankenkassen beschäftigt. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die zuletzt praktizierte Regelung mit der 150-Euro-Obergrenze auf Dauer festgelegt. Davon betroffen sind zusätzliche Gesundheitskosten, die der Versicherte selbst getragen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankenkasse im Nachhinein nur einen anteiligen oder den vollen Betrag ersetzt. Auch pauschale Kostenerstattungen für Gesundheitsmaßnahmen wirken sich steuerlich nicht aus und müssen in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden. Welche Prämien reduzieren den Steuerabzug? Es gibt aber verschiedene Prämienzahlungen, die sich steuerlich auswirken. Wird für Maßnahmen, z.B. Vorsorgeuntersuchungen oder Schutzimpfungen, bei denen es sich um eine reguläre Kassenleistung handelt, ein Bonus von der Krankenkasse gewährt, so wertet das Finanzamt dies als Beitragsrückerstattung. Denn die Kosten wurden ohnehin von der gesetzlichen Krankenkasse getragen. In diesem Fall stellt die Bonuszahlung keine Kostenerstattung dar, sondern wird von den Finanzbehörden als Einnahme betrachtet, die den Krankenkassenbeitrag steuerlich reduziert. Auswirkungen auf das Steuerergebnis Die Versicherungsbeiträge für die Basiskrankenversicherung können als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung in voller Höhe geltend gemacht werden. Durch den Abzug bei den Sonderausgaben reduzieren sie die Steuerlast erheblich. Liegt indes eine Beitragserstattung der Krankenkasse vor, mindert diese die Sonderausgaben. Dies vollzieht das Finanzamt anhand der Daten, die von den Krankenkassen elektronisch übermittelt werden. Erfreulich ist, dass Bonuszahlungen bis 150 Euro dem Finanzamt nicht mehr mitgeteilt werden. Waren solche Bonuszahlungen in der Vergangenheit steuerlich nachteilig, so kann sie nun jeder problemlos nutzen. Tipp: Sollte der Bonus über diesem Betrag liegen, reduziert das Finanzamt die Sonderausgaben um den übersteigenden Betrag. In diesem Fall sollten Steuerpflichtige einen Einspruch gegen den Steuerbescheid erheben und nachweisen, dass es sich um eine Bonuszahlung nach Paragraf 65a SGB V handelt. Dafür kann bei der Krankenkasse eine Bescheinigung eingeholt werden, welche die Art der Bonuszahlung bestätigt. (Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) |
Unterschrift reicht nicht - ohne Arbeit keine EntgeltfortzahlungDas Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet wird. Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen. Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht anzuschließen. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden bevor er seinen Arbeitgeber verklage. (Presseinformation des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.01.2025, L 16 KR 61/24) |
10.07.2025 | So setzen Eltern Unterhaltszahlungen für Kinder über 25 ab! |
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07.07.2025 | Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf 14,60 Euro |
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03.07.2025 | Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2025 |
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02.07.2025 | Unkomplizierte Versteuerung von ETFs |
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30.06.2025 | Förderung von gewerblich genutzten E-Lastenrädern noch bis 30.06.2027 |
Unternehmen setzen 10.000 E-Lastenräder ein und gestalten Logistik nachhaltiger Das... | |
26.06.2025 | Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr |
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein der erweiterten... | |
25.06.2025 | Mehrere Minijobs als Haushaltshilfe: So funktioniert es |
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23.06.2025 | Pendlerpauschale oder Reisekosten - den steuerlichen Unterschied sollte jeder kennen |
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18.06.2025 | Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden |
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16.06.2025 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) plant Verlängerung der Mietpreisbremse |
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn Bei der... | |
16.06.2025 | Reitunterricht als Freizeitgestaltung |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.01.2025 (XI R 9/22) entschieden, dass die... | |
16.06.2025 | Trickbetrug: Gefälschte Steuerpost |
Zurzeit erhalten viele Menschen Briefpost, deren Absender vorgibt, das Bundeszentralamt für... | |
05.06.2025 | Minijob im Privathaushalt: Schwarzarbeit ist strafbar |
Ein Minijob im Privathaushalt hat viele Vorteile sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber... | |
04.06.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ist neu im Juni 2025? |
Ein Kind in der Schwangerschaft zu verlieren, ist für Betroffene eine große Belastung -... | |
02.06.2025 | Homeoffice im weltweiten Vergleich |
Im weltweiten Vergleich arbeiten die Deutschen überdurchschnittlich oft von zu Hause. Dies... | |
28.05.2025 | Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 - III R 43/22 entschieden, dass das... | |
26.05.2025 | Steuern sparen mit Fort- und Weiterbidlung |
Der Anteil der Erwerbstätigen, die sich beruflich weiterbilden, hat mit 60 Prozent im Jahr... | |
22.05.2025 | Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können abziehbar sein |
Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, das ausschließlich für betrieblich... | |
21.05.2025 | Geschützt im Minijob: So funktioniert die Unfallversicherung |
In Deutschland sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die gesetzliche... | |
19.05.2025 | 10 Pauschalen, die das Steuerleben leichter machen |
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2024 im Jahr 2025 rückt näher. Ende Juli müssen... | |
15.05.2025 | Die Kosten für eine Psychotherapie lassen sich von der Steuer absetzen |
Zahlreiche Menschen fühlen sich permanent niedergeschlagen und traurig, leiden unter starken... | |
14.05.2025 | Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2025 - VI R 3/23 entschieden, dass... | |
12.05.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Mai 2025? |
Die elektronische Patientenakte wird Alltag in der medizinischen Versorgung. Für Pass- und... | |
07.05.2025 | FAQ zur Erwerbsminderungsrente |
Wer wegen einer Krankheit oder einer Behinderung seinen Beruf teilweise oder ganz aufgeben... | |
06.05.2025 | Steuererklärung 2024: Umgang mit Belegen |
Die Abgabefrist für die Steuererklärung für 2024 rückt näher. Viele Arbeitnehmerinnen... | |
05.05.2025 | Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge ab dem mit Beginn des Ukraine-Kriegs einsetzenden Zinsanstiegs |
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29.04.2025 | Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für schweizer Immobilie europarechtswidrig? |
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